Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 622 (NJ DDR 1957, S. 622); „Aus dringenden Gründen des Gemeinwohls“ können Jugendliche trotz des grundsätzlichen Verbots (§ 16) an Sonntagen beschäftigt werden (§ 16 Abs.* 5). Schließlich gestattet § 14 Abs. 4 des Entwurfs die Beschäftigung von Jugendlichen im Schichtbetrieb bis 23 Uhr. Nach dem ursprünglichen Referentenentwurf sollte Nachtarbeit überhaupt zugelassen werden. Daß sich die Verfasser des jetzigen Entwurfs von diesem Vorschlag getrennt haben, resultiert keineswegs daraus, daß sie plötzlich ein „warmes Herz“ für die Jugend entdeckt haben. Vielmehr spiegelt sich gerade auch in diesem Punkte das Dilemma wider, in dem sich die herrschenden Kreise befinden ein Dilemma, das seinen Ausdruck in Kompromissen zwischen dem Streben nach weiterer Sicherung der gesteigerten Ausbeutung auch der Jugendlichen und der Notwendigkeit der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit findet. Über diese tieferen Ursachen ist Theek hinweggegangen. Und nicht nur in diesem Punkt fordern seine Ausführungen zur Kritik heraus. Vielmehr läßt er auch unausgesprochen, daß z. B. solche zumindest formalen Verbesserungen, wie das Verbot der Kinderarbeit (von einigen Ausnahmen in § 7 des Entwurfs abgesehen), offensichtlich unter dem Eindruck der vorbildlichen Jugendschutzgesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik zustande kamen. Die Redaktion der Zeitschrift hat Theeks Artikel mit einer kurzen Anmerkung versehen, in der auf die Tatsache hingewiesen wurde, daß in der Deutschen Demokratischen Republik schon seit langem „Bestimmungen über den besonderen Schutz der Jugendlichen“ bestehen. Mit diesem notwendigen Hinweis übte die Redaktion zumindest zwischen den Zeilen eine Kritik in der oben skizzierten Richtung. Diese Kritik ist mehr als berechtigt; denn Theek hätte im Rahmen seines Artikels allen Anlaß gehabt hervorzuheben, daß das Prinzip der Sorge um den Menschen und damit auch um den jungen Bürger eines der obersten Prinzipien der Politik unseres Staates ist im Gegensatz zu den politischen Grundsätzen des westdeutschen Ausbeuter- und militaristischen Obrigkeitsstaates. „Prinzipielles“ aus Bayern Die in der Bundesrepublik erscheinende „Deutsche Richterzeitung“ (1957 S. 61) hat ihre Spalten dem Landesvorsitzenden des Bayerischen Anwaltsverbandes, Herrn Rechtsanwalt Dr. O., geöffnet. Dr. O. spricht in einem „Zur Fassung des Entscheidungssatzes bei Verwerfung offensichtlich unbegründeter Revisionen in Strafsachen“ überschriebenen Artikel dem Bayerischen Obersten Landesgericht seine tiefgefühlte Dankbarkeit für eine zarte Rücksichtnahme aus. Bekanntlich wurde in die noch heute in der Bundesrepublik geltende Strafprozeßordnung in der Weimarer Zeit eine Vorschrift aufgenommen, nach der offensichtlich unbegründete Revisionen durch einstimmigen Beschluß verworfen werden können (§ 349 Abs. 1 Satz 2). Seit dieser Zeit war es allgemein üblich, daß im Tenor des Verwerfungsbeschlusses zumindest aber in seinen Gründen ausdrücklich gesagt wurde, die eingelegte Revision sei „offensichtlich“ unbegründet. Es soll nicht verkannt werden, daß in gewissen Fällen abweichende Meinungen darüber möglich sind, ob eine Revision „offensichtlich“ unbegründet ist oder db die Feststellung der Unbegründetheit erst einer eingehenden Prüfung der mit der Revision dargelegten Gründe bedarf. Aber darum geht es Dr. O. gar nicht. Ihn drückt ein anderer Kummer: „Der deutsche Rechtsanwalt, der doch zum Richteramt befähigt ist, muß sich in seinem Ansehen vor dem Auftraggeber beeinträchtigt fühlen, wenn ihm vom Revisionsgericht bescheinigt wird, die von ihm begründete Revision sei offensichtlich, also gewissermaßen handgreiflich unbegründet.“ Von Verwerfungsbeschlüssen nach § 349 Abs. 1 Satz 2 solle sparsamer Gebrauch gemacht werden, weil sie Rückwirkungen auf das Verhältnis von Anwalt und Mandant hätten. Das hätten die Anwälte schon immer bei gemeinsamen Besprechungen mit den Richtern der Revisionsgerichte geltend gemacht. Ein prinzipieller Standpunkt, der seine ideale Reinheit erst ganz enthüllt, wenn man bedenkt, daß das Verhältnis von Anwalt und Mandant auch seine materielle Seite hat und sich das Ansehen des Anwalts in klingender Münze auszudrücken pflegt! So ist Dr. O.’s Dankbarkeit verständlich; denn das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in dem gelobten Beschluß die Revision nur als „unbegründet“ verworfen, das ominöse Wort „offensichtlich“ weggelassen und statt seiner den Paragraphen zitiert. „Für-wahr, eine dankbar zu begrüßende Rücksichtnahme!“ schreibt Dr. O. Soweit wäre alles in Ordnung aber leider verstand der betroffene Rechtsanwalt diese Rücksichtnahme nicht so gut wie sein Verbandsvorsitzender. Er schrieb ans Bayerische Justizministerium, offensichtlich in der Annahme, die Revision sei nur „unbegründet“, nicht aber „offensichtlich unbegründet“, die Beschlußverwerfung daher nicht zulässig gewesen. Was hätte hieraus nicht alles entstehen können! Dr. O. schüttelte bekümmert das Haupt. Doch die Vorsehung verließ den Bayerischen Anwaltsverband nicht. Sie veranlaßte das Justizministerium dazu, die Eingabe an den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Beantwortung abzugeben, und dieser rechtfertigte den Senat mit einer Begründung, „die es verdient, allgemein bekannt zu werden“. Der Kern dieser Rechtfertigung lautet: Die Anwaltschaft fühle sich durch die ausdrückliche Erwähnung des Wortes „offensichtlich“ in den Beschlüssen nach § 349 Abs. 1 Satz 2 StPO gegenüber ihren Auftraggebern bloßgestellt. Klagen dieser Art seien auch in Bayern laut geworden. Der Strafsenat verwende „einzig und allein aus diesem Grunde seit einigen Monaten ,das unangenehme Wort“ im Entscheidungssatz nicht mehr“. Er ersetze es durch das Zitat des Paragraphen; das aber reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes aus. „Auch zu dieser Begründung“, so schreibt der Verbandsvorsitzende Dr. O., „kann nur ein Lob für die Richter gesungen werden, während der nicht zu lobende Anwalt immerhin noch das Verdienst zu verbuchen hat, daß sein Vorgehen erst diese Begründung herbeigeführt und zur fachpublizistischen Behandlung des Falles Anlaß gegeben hat “ Zur Ehre westdeutscher Juristen muß gesagt werden, daß nicht allenthalben Einverständnis mit dieser „Kollegialität“ zwischen Richter und Rechtsanwalt .zu Lasten des rechtsunkundigen Mandanten herrscht. In einer der folgenden Nummern der „Deutschen Richterzeitung“ (1957 S. 139) haben zwei Richter Herrn Dr. O. widersprochen. Das aber ändert nichts an der beschämenden Tatsache, daß eines der höchsten Gerichte der Bundesrepublik sich dazu hergegeben hat, es gewissen Anwälten zu ermöglichen, ihre Mandanten zu täuschen. Dr HEINRICH LÖWENTHAL, Berlin Nach Redaktionsschluß erreicht uns die Nachricht, daß der Oberbundesanwalt der Bundesrepublik Deutschland wenige Tage nach den Bundestagswahlen Anklage gegen unsere Kollegen Dr. Marcel Frenkel und Dr. Hans Mertens und gegen den Sekretär des Zentralrates zur Verteidigung der demokratischen Rechte, Karl Hartmann, erhoben hat und daß gegen Hans Mertens Haftbefehl erlassen ist. Haftbefehl und Anklage gründen sich auf die Tätigkeit von Hartmann und Mertens im Zentralrat zur Verteidigung der demokratischen Rechte, der als eine Vereinigung bezeichnet wird, „deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ (§ 90a westdeutsches StGB, eingefügt durch das berüchtigte Blitzgesetz von 1951). Wie unseren Lesern bekannt ist, bestehen Ziel und Tätigkeit des Zentralrates darin, sich für die Wahrung der Grundrechte einzusetzen, politisch verfolgten Demokraten Rechtsschutz zu gewähren und sie und ihre Angehörigen zu unterstützen. Das Ziel der neuerlichen Verfolgung unserer Kollegen, die durch eine langjährige Tätigkeit in der Öffentlichkeit und durch ihr ganzes kämpferisches Leben den Beweis ihrer wahrhaft demokratischen Gesinnung erbracht haben, ist offensichtlich die Zerschlagung dieser Solidaritätstätigkeit des Zentralrates. Zugleich sei darauf hingewiesen, daß Dr. Hans Mertens der Prozeßvertretung der Kommunistischen Partei Deutschlands im Verbotsprozeß gegen die Kommunistische Partei Deutschlands vor dem Bundesverfassungsgericht angehörte. Unsere Zeitschrift wird wie überhaupt die demokratische Öffentlichkeit inner- und außerhalb Deutschlands den Fortgang der Verfolgungsmaßnahmen gegen unsere Kollegen aufmerksam verfolgen und nicht aufhören, unsere Solidarität mit ihnen zum Ausdruck zu bringen. 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 622 (NJ DDR 1957, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 622 (NJ DDR 1957, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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