Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 619 (NJ DDR 1957, S. 619); ten, daß es sich bei beiden Angeklagten nicht um Feinde unseres Staates handelt und sie bisher ihren Pflichten als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik nachgekommen sind. Nicht gefolgt werden kann dagegen angesichts des übrigen festgestellten Sachverhalts der allein bzw. überwiegend auf diese Umstände gestützten rechtlichen Beurteilung der Taten als minderschwere Fälle. Die Frage, in wessen Händen sich Waffen befunden haben, ist wie der zuletzt geschilderte Fall deutlichmacht durchaus wichtig für die Beurteilung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit. Sie kann aber von den übrigen hierfür maßgebenden und bereits erörterten Umständen nicht isoliert betrachtet werden, weil im allgemeinen der Waffenbesitz auch in der Hand eines in gesellschaftlicher und sonstiger Hinsicht positiv zu beurteilenden Täters nicht ungefährlich ist. So hätte in dem angeführten dritten Fall auf Grund der vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen beachtet werden müssen, daß der Angeklagte gegenüber den wiederholten Forderungen seiner Ehefrau uneinsichtig geblieben ist und den Besitz der Waffen hartnäckig verteidigt hat, daß mehrere Personen von dem Vorhandensein der Waffen Kenntnis hatten und durch deren letzte Aufbewahrung im Schrank des Angeklagten auf seiner Arbeitsstelle die Möglichkeit bestand, daß weitere Personen von den Waffen Kenntnis erlangten und sie in ihren Besitz brachten. Die Würdigung der vom Bezirksgericht in beiden Fällen getroffenen objektiven Feststellungen offenbart bereits einen solchen Grad der Schwere der Tat, daß die positiv zu bewertenden persönlichen Umstände beider Angeklagten nur bei der Strafzumessung im Rahmen des § 2 Abs. 1 WVO Berücksichtigung finden konnten. Gegen die gern. § 2 Abs. 2 WVO vorgenommene Beurteilung des zweiten Falles spricht zunächst schon die vom Bezirksgericht festgestellte Tatsache, daß bei Trunkenheit des Angeklagten die konkrete Gefahr des Gebrauchs der Waffe bestand. Demgegenüber verliert der vom Bezirksgericht für die Annahme des minderschweren Falles betonte Umstand der beschränkten Verwendungsmöglichkeit der Waffe sein Gewicht; die Verwirklichung der Ankündigung des Angeklagten, die Waffe (auch mit nur einem Schuß) zu gebrauchen, hätte bereits Leben und Gesundheit anderer Bürger gefährdet. Ferner hätte erschwerend berücksichtigt werden müssen, daß sich der Angeklagte, nachdem er die Schußwaffe gefunden und in Gewahrsam genommen hatte, verschiedene Arten von Munition beschaffte, darunter auch die zur Pistole passende Patrone. In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis angebracht, bei der Einschätzung des Umfangs eines Waffenbesitzes, der z. B. nur aus einer Waffe ohne Munition oder aus Munition ohne Waffe besteht, zu beachten, daß nicht selten sich zur Waffe auch die pasende Munition und zur Munition die passende Waffe gefunden hat. Dieses insbesondere in Kreisen von Wilderern erfolgreiche Suchen und Finden wird teilweise auch heute noch dadurch begünstigt, daß Waffen, Waffenteile, Munition und andere Sprengkörper in Feld und Wald herumliegen, die entweder noch aus dem letzten Weltkrieg stammen oder aber auch von höchst verantwortungslosen unbefugten Waffenbesitzern in unzerstörtem Zustand weggeworfen worden sind. Dieser Hinweis soll keineswegs so verstanden werden, als ob solche Möglichkeiten schlechthin und in jedem Fall eine Rolle spielen. Jedoch wird stets zu prüfen sein, ob sich der Täter um die Ergänzung seines Waffenbestandes, möglicherweise auch durch Verbindungsaufnahme zu anderen Waffenbesitzern, bemüht hat, unabhängig davon, ob seine Bemühungen erfolgreich waren. Damit wird gleichzeitig die Frage nach der Bedeutung, der Art und dem Zeitpunkt des Erwerbs unbefugt gehaltener Waffen oder ihrer Erledigung aufgeworfen. Auch diese Umstände sind wichtig für den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. So kann der zehnjährige Besitz einer zufällig gefundenen, dann aber aus Nachlässigkeit oder Angst vor einer Bestrafung nicht abgelieferten Waffe die Annahme des minderschweren Falles rechtfertigen, wenn der Täter sie an einem nach menschlichem Ermessen nur ihm zugänglichen Ort verborgen gehalten hatte, ohne anderen Personen hiervon Kenntnis zu geben, ohne die Waffe zu pflegen und ohne sie jemals zu gebrauchen. Andererseits wird der Besitz einer erst kurze Zeit vor Aufdeckung der Tat aus sog. Waffenliebhaberei käuflich erworbenen Waffe zum Zwecke des heimlichen Schießens auf Krähen als Normalfall zu beurteilen sein, weil der Täter trotz der wiederholten Hinweise auf die große Gefahr des unkontrollierten Waffenbesitzes sich aus eigener Initiative jetzt noch eine Waffe beschafft und dadurch sowie durch ihren beabsichtigten Gebrauch eine erhöhte Gefährdung herbeigeführt hat. Auch ein Täter, der sich in unverantwortlicher Weise seiner nicht zerstörten Waffe durch bloßes Wegwerfen (z. B. in dem auch anderen Bürgern zugänglichen Wald) entledigt, kann angesichts der dadurch entstehenden großen Gefahr, daß die Waffe in andere unbefugte Hände, möglicherweise sogar in die Hände von Staatsfeinden gelangt, grundsätzlich nicht mit einer Beurteilung seiner Tat als minderschwerer Fall rechnen. Anders ist der Fall nur dann sofern die Schwere des vorangegangenen Waffenbesitzes dies zuläßt , wenn die Waffe völlig, d. h. auch in einzelnen Teilen nicht wieder verwendbar, zerstört, also vernichtet wurde. Im allgemeinen wird in Fällen, in denen der Täter die unbefugt besessene Waffe aus freien Stücken und ohne damit z. B. von sich als Täter einer anderen Straftat ablenken zu wollen den staatlichen Organen aushändigt, dieser besondere, auch als Vertrauensbeweis gegenüber unserem Staat zu wertende Umstand den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit, der ohne dieses Verhalten möglicherweise als Normalfall zu beurteilen wäre, so erheblich mindern, daß die Anwendung des § 2 Abs. 2 WVO gerechtfertigt ist oder daß eine Strafverfolgung wegen mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit überhaupt unterbleibt. Die angeführten Beispiele zeigen, daß für die Entscheidung, ob ein Normalfall oder ein minderschwerer Fall vorliegt, alle diejenigen objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Person des Täters gleichermaßen bedeutungsvoll sind, die angesichts der allgemeinen Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen Aufschluß über die Schwere des konkreten Falles geben. Diese in ihrer Bedeutung verschiedenartigen Umstände müssen in ihrer Gesamtheit, in ihren Zusammenhängen untereinander und mit der jeweiligen Situation des Klassenkampfes geprüft und bewertet werden. Nur so wird es möglich sein, zu einer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gerecht werdenden Anwendung des Gesetzes, insbesondere zu einer zutreffenden Abgrenzung des Normalfalles vom minder-schweren Fall zu gelangen. Recht und Justiz in der Bundesrepublik Nochmals zum Jugendarbeitsschutz Notwendige Bemerkungen zu einem Artikel von Theek1 Von Dr. GERHARD KÜHLIG, Berlin Als die Redaktion der „Neuen Justiz“ sich entschloß, den Fragen des Rechts und der Justiz in der Bundesrepublik mehr Aufmerksamkeit zu schenken und eine entsprechende Rubrik in der Zeitschrift einzurichten, wurde dieser Schritt allgemein begrüßt. Seither haben die unter dieser Rubrik veröffentlichten Artikel zu einem guten Teil dazu beigetragen, den Juristen der Deutschen Demokratischen Republik einen Einblick in die Rechtsverhältnisse der Bundesrepublik zu verschaffen vor allem in die Bestrebungen der regie- 619 1 NJ 1957 S. 479 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 619 (NJ DDR 1957, S. 619) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 619 (NJ DDR 1957, S. 619)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X