Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 617 (NJ DDR 1957, S. 617); lichkeit“ des heutigen kapitalistischen Staates aber bedeutet Unabhängigkeit vom Volk, von den Werktätigen. ' Wir aber sagen mit aller Deutlichkeit: Unsere Parteilichkeit ist ein Parteiergreifen für das Volk, für den gesellschaftlichen Fortschritt, gegen das Alte und Überlebte. Zur Rechtfertigung des Urteils in der Strafsache S. kann man sich auch nicht darauf berufen, daß sich in der Rechtsprechung allgemein eine ungerechtfertigte Überbetonung der subjektiven Seite des Verbrechens breitgemacht hätte. Denn diese Feststellung trifft in solcher Allgemeinheit nicht zu, vielmehr konnten nur ganz vereinzelte derartige Fälle festgestellt werden, die zu den Ergebnissen unserer Wissenschaft und auch zur allgemeinen Praxis des Obersten Gerichts in Widerspruch standen4. * Bei dieser Auseinandersetzung mit einer falschen Entscheidung geht es nicht im geringsten um die Personen, sondern um einen Beitrag, wie wir alle gemeinsam Fehler überwinden und in Zukunft verhindern können. Fehlerhafte ideologische Vorstellungen werden das zeigt unsere Geschichte eines Tages zwangsläufig zu Fehlern im praktisch-politischen Verhalten führen, wenn sie nicht rechtzeitig aufgedeckt und überwunden werden. 4 vgl. Leitartikel „Das 32. Plenum des Zentralkomitees der SED“ in NJ 1957 S. 493. Die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall bei Waffendelikten Von HELENE KLEINE, Oberrichter am Obersten Gericht der DDR Nach dem Erlaß des Kontrollratsbefehls Nr. 2 vom 7. Januar 1946, der die Entwaffnung der Bevölkerung und den Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland bezweckte, ist in einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen und in Publikationen in der „Neuen Justiz“ auf den hohen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des ungenehmigten Waffenbesitzes im allgemeinen hingewiesen worden. Dabei wurde auch dargelegt, daß unter Beachtung der jeweiligen besonderen Klassenkampf situation der ungenehmigte Waffenbesitz eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Sicherheit unseres Staates und seiner Bürger ist. Diese Hinweise haben auch nach dem Erlaß der Verordnung vom 29. September 1955 über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust (WVO) keineswegs an Bedeutung verloren. Sie sind heute noch genauso ernst zu nehmen, weil wir täglich erneut feststellen können, daß sich die Verfechter des Imperialismus und Faschismus in dem Bestreben, mit aller Gewalt ihre verlorenen Machtpositionen wiederzuerlangen, nicht mehr mit den Methoden der Hetze und Verleumdung begnügen, mit denen sie anfänglich den Bestand der Deutschen Demokratischen Republik und die Einheit und Geschlossenheit des sozialistischen Lagers zu erschüttern versuchten. Die vor dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten durchgeführten Prozesse gegen Agenten, Spione, Diversanten und Terroristen haben sehr eindringlich gezeigt, daß die Kriegstreiber und ihre Handlanger auch zu allen anderen verbrecherischen Methoden, so auch zu Mord und Terror, greifen, um ihre Ziele zu erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt erhält die Notwendigkeit, den unbefugten Waffenbesitz zu unterbinden, ihre besondere Bedeutung. Wenn auch die Waffendelikte generell nicht unmittelbar unter die Verbrechen gegen den Staat einzuordnen sind, so kann doch gerade der unbefugte Waffenbesitz davon nicht losgelöst betrachtet werden. Geheimgehaltene Waffen haben bei der Begehung der in ihren Formen überaus vielseitigen Verbrechen gegen den Staat Verwendung gefunden und wie die Erfahrungen aus dem faschistischen Putsch vom Juni 1953 und den konterrevolutionären Ereignissen in Ungarn im Oktober/November 1956 lehrten , in die Hände von Faschisten gelangt, eine wesentliche Rolle bei den konterrevolutionären Aktionen gespielt. Zwar ist in der weitaus überwiegenden Anzahl von Strafprozessen wegen unerlaubten Waffenbesitzes festgestellt worden, daß die Straftat nicht gegen den Bestand des Arbeiter-und-Bauern-Staates gerichtet war; jedoch hat sich gezeigt, daß nicht abgelieferte Waffen auch gegen den Willen ihres Besitzers nicht selten in die Hände anderer Personen fielen und zu Handlungen benutzt wurden, welche die Sicherheit unseres Staates und die allgemeine Sicherheit der Bürger gefährdeten. Dieser graduell hohen allgemeinen Gefährlichkeit des unkontrollierten Waffenbesitzes, deren Erkenntnis und Einschätzung das Ergebnis jahrelanger, auch schon vor Erlaß der WVO gemachter Erfahrungen ist, trägt die WVO dadurch Rechnung, daß die für diese Straftaten grundlegende Bestimmung des § 2 Abs. 1 die Bestrafung mit Zuchthaus fordert. Bei der strafrechtlichen Beurteilung und Bewertung des unbefugten Waffenbesitzes ist daher grundsätzlich von dieser in der Praxis der Gerichte als „Normalfall“ bezeichneten Bestimmung auszugehen. Diese Forderung hat auch deswegen ihre Berechtigung, weil die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in den vergangenen Jahren, und zwar schon unter der Geltungsdauer des KR-Befehls Nr. 2, in allgemein bekannt gewordener Weise wiederholt und eindringlich darauf hingewiesen worden sind, etwa noch unbefugt in Besitz gehaltene Waffen abzuliefem. Aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Objekts, wie sie durch die Strafandrohung des § 2 Abs. 1 WVO charakterisiert wird, und der nach Abs. 2 dieser Bestimmung gegebenen Möglichkeit, den unbefugten Waffenbesitz als „minderschweren Fall“ zu beurteilen, ergibt sich aber auch die Schwierigkeit bei der richtigen Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall. Hinzu kommt, daß der minderschwere Fall im Gesetz auch nicht beispielhaft angeführt worden ist und angesichts der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der hierfür in Frage kommenden Umstände im Wege der Gesetzgebung auch wohl kaum beschrieben werden kann. Soweit das Oberste Gericht als Rechtsmittelgericht einen Überblick über die Rechtsprechung der Bezirksgerichte in Waffensachen gewonnen hat, konnte festgestellt werden, daß der durch die Strafandrohung des § 2 Abs. 1 WVO gegebene Hinweis auf die große Gesellschaftsgefährlichkeit, die grundsätzlich jeder unkontrollierte Waffenbesitz in sich birgt,' im allgemeinen beachtet wird. Demzufolge wird auch bei der Beurteilung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, richtig davon ausgegangen, daß die Anwendung des § 2 Abs. 2 WVO nur der Ausnahmefall sein kann. In einigen Fällen ergab sich aber auch, daß die festgestellten und zur Begründung des minderschweren Falles angeführten Umstände entweder im konkreten Sachverhalt oder aber auch allgemein nicht geeignet waren, eine solche Beurteilung zu rechtfertigen. Das gleiche Ergebnis hatte auch eine vom Obersten Gericht vorgenommene Auswertung der das Sachgebiet I betreffenden erstinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte Dresden, Erfurt und Leipzig, die in einer Aussprache mit Richtern dieser Gerichte erfolgte. Unklarheiten hinsichtlich der Art und Geeignetheit der die Anwendung des § 2 Abs. 2 WVO rechtfertigenden Umstände .wurden vorwiegend in der Rechtsprechung des Bezirksgerichts Dresden festgestellt ein Umstand, der offenbar mit darauf. zurückzuführen ist, daß dieses Gericht im Verhältnis zu den beiden anderen Bezirksgerichten den weitaus geringsten Anfall an Waffensachen hatte und daher auch aus diesem Grunde zu einer falschen Einschätzung der allgemeinen und konkreten Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Straftaten gekommen ist. Das hat sich dahin ausgewirkt, daß in 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 617 (NJ DDR 1957, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 617 (NJ DDR 1957, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der singedrungen waren.

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