Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 598 (NJ DDR 1957, S. 598); Gericht als eines der Beweismomente angesehen worden zu sein, die in ihrer Gesamtheit geeignet sein sollten, die Gutgläubigkeit der Klägerin nachzuweisen und damit die Anwendung von § 993 BGB zu begründen. Nach § 993 BGB stehen die normalen Nutzungen der Sache dem Besitzer dann zu, wenn dieser gutgläubig ist. Diesen Umstand galt es zu beweisen. Die Klägerin glaubt, diesen Beweis erfolgreich durch den Hinweis auf ihren Eigenbesitz führen zu können. Jedoch ist die Behauptung des Eigenbesitzes in dieser Allgemeinheit überhaupt nicht geeignet, den Beweis der Gutgläubigkeit zu führen; denn der Eigenbesitzer kann sowohl gut-wie auch bösgläubig sein. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 993 BGB, gestützt lediglich auf die Behauptung des Eigenbesitzes, muß also als mißlungen angesehen werden. Weiterhin soll der gute Glaube der Klägerin darauf gestützt werden, daß die Enteignungsgrundlage, Befehl 64 der SM AD, erst im Jahre 1948, also geraume Zeit nach dem Erwerb ergangen ist. Offenbar ist hiermit gemeint, daß vor Erlaß des Befehls 64 ein bösgläubiger Erwerb des Kesselwagens überhaupt nicht eintreten konnte, da der Befehl 64 erst die rechtlichen Voraussetzungen für den bösgläubigen Erwerb in diesem Fall geschaffen habe. Diese Behauptung enthält zwei Fehler: 1. Der Kesselwagen ist nicht durch den Befehl 64 in Volkseigentum überführt worden, sondern durch die Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmen in die Hand des Volkes vom ■5. August 1946 (Brandenburgisches VOBl. S. 235). Hierdurch wird der Zeitpunkt, der von der Klägerin und offenbar auch vom Kammergericht als bedeutungsvoll für den Eintritt einer evtl. Bösgläubigkeit angesehen wird, gleich um zwei Jahre, und zwar auf einen vor Abschluß des Kaufvertrages fallenden Termin vorverlegt. Sofern also die Eigentumsverhältnisse an dem Kesselwagen eine Rolle spielen, ist der nach Ansicht der Klägerin und des Gerichts entscheidende Zeitpunkt nicht nach, sondern vor Abschluß des Kaufvertrages eingetreten. 2. Die Eigentumsverhältnisse an dem Kesselwagen sind für die Beurteilung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Erwerbs in diesem Fall überhaupt nicht bedeutungsvoll. Die in dem hier gegebenen Zusammenhang wichtige Vorschrift ist der SMAD-Befehl 124 vom 30. Oktober 1945 Ziff. 8 Abs. 2, wonach sämtliche Abmachungen über das sequestrierte Eigentum, die ohne Einwilligung der Sowjetischen Militärverwaltung getroffen wurden, für ungültig erklärt wurden. Entscheidend hiernach waren nicht die Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Objekt, sondern allein der Umstand, daß es sequestriertes Vermögen darstellte. Stand ein Vermögensobjekt unter Sequester, so ist die Gut- oder Bösgläubigkeit des Besitzerwerbs allein davon abhängig, ob der Erwerber wußte oder grob fahrlässig nicht wußte, daß Verfügungen über dieses Vermögen nur mit Zustimmung der SMAD (später der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme und nach Erlaß des Befehls 64 des Amtes zum Schutz des Volkseigentums) zulässig waren. Hieraus folgt, daß nicht zu prüfen war, ob die Klägerin durch den Erlaß des Befehls 64 bösgläubig geworden ist, da die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der an dem Vertragsobjekt bestehenden Eigentumsverhältnisse hierfür nicht entscheidend war, sondern daß die Frage untersucht werden mußte, ob die Klägerin wußte oder grob fahrlässig nicht wußte, daß der Kesselwagen zu sequestriertem Vermögen gehörte. Gerade diese entscheidende Frage aber ist "ununtersucht geblieben. Als den stärksten Beweis für die Gutgläubigkeit der Klägerin sieht das Kammergericht den Umsetzungsbescheid Nr. 215 vom 20. Mai 1949 an und folgt auch hierin vollständig der Auffassung des Stadtgerichts. Gerade der Umsetzungsbescheid muß bei sorgfältiger Untersuchung der gesamten Sach- und Rechtslage aus mehreren Gründen als vollständig ungeeignet angesehen werden, den Beweis für den guten Glauben der Klägerin zu erbringen. Der Umsetzungsbescheid wäre nur dann als Beweis für den guten Glauben der Klägerin brauchbar, wenn er die Form oder wenigstens eine der möglichen Formen wäre, in denen die nach Befehl 124 geforderte Zustimmung für die Verfügung über sequestriertes Vermögen erfolgen kann. Dies ist aber keineswegs der Fall. Der Umsetzungsbescheid und die Zustimmung zur Veräußerung von sequestriertem Vermögen stellen zwei verschiedene Verwaltungsakte dar, bei denen der Inhalt der vollziehend-verfügenden Tätigkeit des Staates keinerlei Gemeinsamkeit aufweist. Der Umsetzungsbescheid ist die Entscheidung eines Fachministeriums, die sich mit dem richtigen Einsatz bestimmter, für die Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben wichtiger Objekte befaßt, die also der Kontrolle der ausschließlich unter wirtschaftlich-organisatorischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verwendung von Sachen dient. Demgegenüber ist die Zustimmung zu einer Verfügung über sequestriertes Vermögen, wie sie der Befehl 124 Ziff. 8 Abs. 2 vorschrieb, ein Verwaltungsakt, der „sämtliche Abmachungen über dieses Eigentum“ ohne Zustimmung bestimmter Dienststellen verbietet. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über den Kesselwagen war die nach Ziff. 8 Abs. 2 der sowjetischen Militärverwaltung ausschließlich vorbehaltene Befugnis auf die Landeskommissionen für Sequestrierungen und Beschlagnahme übergegangen. Aus diesen Gründen kann der Annahme des Kammergerichts, daß der Umsetzungsbescheid geeignet gewesen ist, die Gutgläubigkeit der Klägerin zu begründen, nicht gefolgt werden. Unverständlich ist es, daß beide Gerichte dem Umstand keine Aufmerksamkeit widmen, daß der Umsetzungsbescheid erst geraume Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages, nämlich am 20. Mai 1949, ergangen ist. Allein aus der Gegenüberstellung des Datums des Kaufvertrages und des Umsetzungsbescheides wird klar, daß der letztere als Beweis für die Gutgläubigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden kann, da es ja galt, die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Kesselwagens zu beweisen. Wenn der Umsetzungsbescheid für die Frage der Gutgläubigkeit überhaupt Bedeutung haben konnte, so logischerweise nur der Art, daß er hätte geeignet sein können, die Klägerin in ihrer evtl, beim Erwerb vorhandenen Gutgläubigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu bestärken, nicht aber deren Vorhandensein beim Besitzerwerb zu begründen. Das Kammergericht ist dem Stadtgericht auch darin gefolgt, daß die Klägerin erst mit dem Schreiben der Kesselwagenleitstelle der Deutschen Reichsbahn vom 30. Januar 1951 Kenntnis von der Enteignung erhalten haben soll. Es will auch hierin einen Grund sehen, die Gutgläubigkeit der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt annehmen zu dürfen. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, beantwortet sich nicht die Frage, ob der § 993 BGB zugunsten der Klägerin angewendet werden kann. Der Anspruch auf die nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zu ziehenden Früchte steht dem Besitzer nur dann zu, wenn er nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist aber der Besitzer auch dann, wenn er infolge grober Fahrlässigkeit die dem ordentlichen Besitz bzw. Eigentumserwerb entgegenstehenden Umstände nicht kannte. Wenn das Schreiben vom 30. Januar 1951 also Bedeutung für die Entscheidung der Frage haben kann, ob die Klägerin gut- oder bösgläubig gewesen sei, dann nur in der Art, daß ein evtl, vorhandener bösgläubiger Erwerb von diesem Zeitpunkt an mit Sicherheit nicht mehr auf grober Fahrlässigkeit, sondern auf Kenntnis der dem ordentlichen Besitz entgegenstehenden Umstände beruhen kann. Auch der Bezugnahme auf den § 366 HGB in der Urteilsbegründung des Kammergerichts kann nicht gefolgt werden. § 366 HGB schützt den guten Glauben an die Verfügungsmacht des Nichteigentümers. Dieser gute Glaube bricht jedoch gleichzeitig mit dem guten Glauben daran, daß der veräußerte Kesselwagen nicht Volkseigentum bzw. sequestriertes Vermögen darstellte, zusammen. Das beruht darauf, daß für die Zulässigkeit von Verfügungen über Volkseigentum bzw. sequestriertes Vermögen eine besondere, die allgemein gehaltene Bedeutung des § 366 HGB einschränkende Bestimmung in der Ziff. 8 Abs. 2. des Befehls 124 bestand. Der gute Glaube an die Verfügungsmacht der IBAG nach § 366 HGB konnte also einen Besitzerwerb, der auf einem bewußten oder grob fahrlässigen Verstoß gegen den 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 598 (NJ DDR 1957, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 598 (NJ DDR 1957, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

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