Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 596 (NJ DDR 1957, S. 596); der privaten Wirtschaft gemacht und zum Wirtschaftspatent angemeldet werden. Dagegen sprechen schon die Bestimmungen im § 6 Abs. 3 und 4 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 6. Februar 1953. Danach können auch „andere Personen“, d. h. Personen, die nicht Angehörige volkseigener oder ihnen gleichgestellter Betriebe sind, Erfindungen und Verbesserungsvorschläge bei jedem Betriebsbüro für Erfindungs- und Vorschlagswesen (BfE) vgl. Abschnitt I der Durchführungsbestimmung einbringen. Natürlich soll ihnen dadurch das Recht, die Erfindung unmittelbar beim Patentamt anzumelden, nicht genommen oder beschränkt werden. Wesentlich ist aber, daß schon in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, daß das Gesetz in der Behandlung von Anmeldungen zu Wirtschaftspatenten keinen Unterschied macht zwischen freien, der volkseigenen Wirtschaft nicht angehörigen Erfindern und Angehörigen der volkseigenen oder gleichgestellten Betriebe. Die jeden etwaigen Zweifel ausschließende Zuständigkeitsregelung aber ergibt sich aus § 22 der 2. Durchführungsbestimmung vom 6. Februar 1953, die klar zum Ausdruck bringt, daß die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Patentamts nach § 50 des Patentgesetzes besteht für Vergütungsstreitigkeiten „bei Wirtschaftspatenten und Ausschließungspatenten, die mit Zustimmung des Patentinhabers in der volkseigenen Wirtschaft genutzt werden“. Auch hier macht also das Gesetz keinen Unterschied zwischen Erfindungen innerhalb der privaten einerseits und volkseigenen oder gleichgestellten Wirtschaft andererseits, sondern bejaht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Patentamts bei Benutzung der Erfindung innerhalb der volkseigenen Wirtschaft nur, wenn das Wirtschafts- oder Ausschließungspatent bereits erteilt ist. Danach entfällt die Zuständigkeit des Patentamts gerade auch für den vorliegenden Fall, in dem es sich um die Benutzung einer freien, zunächst aber nur zum Wirtschaftspatent angemeldeten Erfindung innerhalb der volkseigenen Wirtschaft handelt. Wenn nun die Verklagte weiter einwendet, daß die sich aus §§ 8, 9 der Verordnung über das Erfindungsund Vorschlagswesen vom 6. Februar 1953 ergebende Zuständigkeit die Entscheidung über Grund und Höhe der ihr zustehenden Vergütung in die Hand des anderen „Vertragspartners“ legen würde, so kann auch dem nicht zugestimmt werden. Wie bereits dargelegt, stellt § 1 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz die zum Wirtschaftspatent lediglich angemeldete Erfindung vergütungsrechtlich einem Ver-besserungsvorschlage gleich. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Regelung der sich daraus etwa ergebenden Streitigkeiten zuständige Stelle zu bestimmen. Diese Stelle ist im vorliegenden Fall gemäß § 8 der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen eine ehrenamtlich tätig werdende Kommission, die nach § 1 Abs. 2 der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 301) mit einem Vertreter der Stelle für die Bearbeitung des Erfindungs- und Vorschlagswesens des zuständigen Ministeriums und zwei Vertretern des Zentralvorstands der zuständigen Industriegewerkschaft zu besetzen ist. Damit und mit der bereits erwähnten Vorschrift des § 1 Abs. 3 der 1. Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz, wonach dem Erfinder bei nachträglicher Erteilung des Wirtschaftspatents alle Rechtsvorteile des § 2 des Patentgesetzes rückwirkend zugesichert werden, hat das Gesetz die Interessen auch der freien Wirtschaft gebührend gewahrt. Schließlich vermag auch der erkennende Senat dem Einwande der Verklagten, daß aus volkswirtschaftlichen Gründen die Entscheidung sowohl über die Erteilung des Wirtschaftspatents wie auch über die Vergütungsstreitigkeiten im Stadium der Anmeldung des Patents in der gleichen Hand nämlich beim Patentamt liegen müsse, nicht zu folgen. Auch insoweit muß entscheidende Bedeutung dem Umstand beigemessen werden, daß vergütungsrechtlich ein qualitativer Unterschied zwischen beiden Fällen besteht. Zum andern aber übersieht die Verklagte, daß nunmehr durch die §§ 7 ff. der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 6. Februar 1953 die Bearbeitung der Erfindungen und Verbesserungsvor- schläge einschließlich der Wirtschaftspatentanmeldungen wiederum ohne Unterscheidung des freien oder volkseigenen Ursprungs den Betriebsbüros für Erfindungs- und Vorschlagswesen (BfE) übertragen worden ist. § 8 der 1. DB bestimmt dabei ausdrücklich, daß Wirtschaftspatentanmeldungen vom BfE auf Patentfähigkeit und Nutzbarkeit vorzuprüfen sind und das Ergebnis der Vorprüfung einschließlich der Anmeldeunterlagen dem Patentamt zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten ist. Alle diese Vorschriften haben den Zweck, das Patentamt weitestgehend von den Vorarbeiten bei der Prüfung der Patentanmeldungen zu entlasten, damit es seine volle Kraft auf die Entscheidungen über die Verleihung der Patente selbst konzentrieren kann. Es wäre also nicht sachgemäß, daß im Vorstadium der Patentverleihung die Vergütungsfrage vom Patentamt behandelt würde, da ihm die sachliche Bearbeitung des einzelnen Falls in diesem Stadium nicht obliegt. Nach alledem konnte die Berufung der Verklagten keinen Erfolg haben. §§ 872, 987 ff. BGB; § 366 HGB. 1. Ist der Umsetzungsbescheid des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg eine Genehmigung i. S. der Ziff. 8 Abs. 2 des Befehls 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945? Begründet er die Gutgläubigkeit des Besitzerwerbs an sequestrierten Vermögenswerten? 2. Kann der gutgläubige private Besitzer einer volkseigenen Sache unter Berufung auf § 993 Abs. 1 (2. Halbsatz) BGB dem Verlangen des Rechtsträgers von Volkseigentum auf Herausgabe der ordnungsgemäß gezogenen Nutzungen mit Erfolg widersprechen? KG, Urt. vom 10. Januar 1957 - Uz 13/56. Die Klägerin kaufte im September 1947 von der damaligen IBAG Industriebedarfsagentur GmbH in Neustadt/Dosse auf Lieferanweisung der Landesregierung Brandenburg einen beschädigten Kesselwagen, der früher Eigentum der enteigne-ten Dynamit-AG vormals Alfred Nobel war, zum Preise von 2000 DM und baute diesen als G-Wagen um. Hierfür wendete sie 4793,40 DM auf. Auf Grund des Umsetzungsbescheides Nr. 215 des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1949 wurde der Wagen an die Märkischen ölwerke in Wittenberge vermietet. Am 30. Januar 1951 teilte die Kesselwagen-Leitstelle der Deutschen Reichsbahn der Klägerin mit, daß der Wagen beschlagnahmt werde und die IBAG nicht berechtigt gewesen sei, den volkseigenen Wagen zu veräußern. Nach umfangreichem Schriftwechsel zwischen den Parteien erkannte die Verklagte, das Ministerium für Verkehrswesen, mit Schreiben vom 22. Juli 1954 an, der Klägerin die Umbaukosten für den Wagen zu ersetzen. Sie rechnete Jedoch mit einer Gegenforderung von 8272 DM auf, die damit begründet wird, daß der Wagen durch die Klägerin in der Zeit vom 2. April 1947 bis zum 31. Januar 1951 genutzt worden sei. Unter Zugrundelegung einer täglichen Nutzungsgebühr von 8 DM ergäbe sich ein Differenzbetrag von 3478,60 DM, den die Klägerin schulde. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung mit der Behauptung bestritten, daß sie nach § 872 BGB Eigenbesitzerin gewesen sei. Sie sei beim Erwerb guten Glaubens gewesen; der Befehl 64 der SMAD, als Enteignungsgrundlage, sei erst im Jahre 1948 veröffentlicht worden. Sie sei auch von der Landesregierung Brandenburg als Eigentümerin des Wagens angesehen worden, denn in dem Umsetzungsbescheid vom 20. Mai 1949 habe man ihr nahegelegt, den Wagen an die Märkischen ölwerke zu verkaufen. Nach § 993 BGB sei sie daher nicht zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. Sie hat daher beantragt, die Verklagte kostenpflichtig zu 'verurteilen, an sie 4318,86 DM zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, daß der von der Verklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch nicht besteht. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin habe den Besitz an dem Wagen nicht gutgläubig erworben. Sie wäre daher verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben. Eine schematische Anwendung der §§ 987 ff. BGB auf den Besitz volkseigener Sachen sei mit dem Schutz des Volkseigentums unvereinbar. Auf jeden Fall müsse der § 988 BGB beachtet werden, da der Kaufvertrag der Klägerin mit der IBAG nichtig sei. Die Klägerin sei daher verpflichtet, die Nutzungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Durch Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin wurde die Verklagte antragsgemäß verurteilt. In den Gründen wird ausgeführt, daß die Klägerin bei Inbesitznahme des Wagens unter Berücksichtigung aller Umstände gutgläubig gewesen sei. Das ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der IBAG vom 19. September 1947 sowie aus dem Umsetzungsbescheid vom 596;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 596 (NJ DDR 1957, S. 596) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 596 (NJ DDR 1957, S. 596)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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