Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 594

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 594 (NJ DDR 1957, S. 594); Ablösungen nur aus einem wichtigen Grunde vorzunehmen. Diese Erwägung spricht auch dagegen, daß der Vorsitzende der BGL einen ihrer Mitarbeiter, insbesondere den Hauptkassierer, auf Grund eigener Entschließung, also ohne Befragung der gesamten BGL, ablöst. Selbst wenn man das mit Wirkung nach außen gegenüber dem Abgelösten und gegenüber der Betriebsleitung für zulässig hielte, würden die politischen, gesellschaftlichen und sozialen Rücksichten, die eine Befragung der Gesamt-BGL als wünschenswert erscheinen lassen, so stark sein, daß man ihrem Vorsitzenden jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen könnte, daß er sie vornimmt und sich nach ihrem Ergebnisse richtet. Darüber hinaus muß aber gesagt werden, daß die Befragung der Gesamt-BGL in diesem Falle nicht nur politisch und gesellschaftlich wünschenswert, sondern auch rechtlich notwendig ist. Das gilt zunächst für das Innenverhältnis, also das Verhältnis des Vorsitzenden zur Gesamt-BGL. Es ist im Organisationsleben in mehreren Fällen rechtlich möglich, daß ein Mitglied oder einige wenige Mitglieder berechtigt sind, an Stelle eines Kollegiums nach außen hin wirksame Erklärungen abzugeben, daß sie also Vertretungsmacht haben. Das ändert aber nichts daran, daß sie im Innenverhältnis das Kollegium befragen müssen, also pflichtwidrig handeln, wenn sie diese Befragung unterlassen, und sich dann möglicherweise Schadensersatzansprüchen aussetzen. Für die BGL ist mindestens dies zu bejahen. Sie ist in ihrer Gesamtheit das Organ, das das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten im Betrieb wahrnimmt. Infolgedessen kann grundsätzlich nicht ein einzelner, auch nicht der Vorsitzende, in wichtigen Angelegenheiten an ihrer Stelle handeln. Als wichtige Angelegenheit ist aber die Ablösung von Mitarbeitern anzusehen, ohne die die BGL in einem Großbetrieb mindestens nicht für längere Dauer arbeitsfähig ist. In besonderem Maße gilt das für den Hauptkassierer. Schon deshalb war also der Vorsitzende rechtlich verpflichtet, die von ihm für notwendig gehaltene Ablösung des Hauptkassierers nicht aus eigener Entschließung auszusprechen, sondern ibei der BGL zu beantragen und sich nach deren Entschließung auch dann zu richten, wenn sie seinen Antrag ablehnte. Zur Vermeidung von Zweifeln sei aber darauf hingewiesen, daß hier die Verpflichtung zur Befragung der BGL nicht nur im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis bestand. Auf das Innenverhältnis beschränkt sich die Verpflichtung zur Befragung der BGL bei Angelegenheiten, die ausschließlich sachlich wichtig sind, z. B. ibei Vornahme größerer Geldausgaben. In solchen Fällen erteilt die BGL die Bewilligung, und der Vorsitzende kann das Rechtsgeschäft mit Wirkung nach außen abschließen. Die Ablösung eines Mitarbeiters aber ist nicht nur sachlich wichtig, nämlich vom Standpunkt der BGL aus, deren Arbeitsfähigkeit dadurch möglicherweise verringert wird; sie hat auch eine erhebliche personelle Bedeutung. Vom Standpunkt des Abgelösten aus kommt sie nämlich in ihrer Bedeutung einer Kündigung oder Entlassung (§§ 9, 10 KündVO) nahe. Der Abgelöste behält allerdings einen Arbeitsplatz im Betrieb. Möglicherweise werden auch seine Einkünfte nicht verringert. Gleichwohl bedeutet die Ablösung in den meisten Fällen von Ablösung wegen körperlicher Unfähigkeit, Krankheit und ähnlichem abgesehen aber doch eine Erklärung, daß die BGL zu dem Abgelösten nicht das Vertrauen habe, sie bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Belegschaft zu unterstützen, oder daß er hierzu fachlich z. B. gerade als Kassierer völlig ungeeignet sei, oder daß sogar der Verdacht strafbarer, gegen das Wohl der Belegschaft gerichteter Handlungen bestehe. Es wird oft notwendig sein, diese Gründe der Belegschaft mitzuteilen; in vielen anderen Fällen wird sich ihr Bekanntwerden mindestens nicht verhindern lassen. Die Ablösung ist also in der Regel eine für den Abgelösten nachteilige Maßnahme von schwerwiegender Bedeutung. Auch aus diesem Grunde kann die BGL, die darauf zu achten hat, daß bei Kündigungen eines Beschäftigten seitens der Betriebsleitung ihr Mitbestimmungsrecht, und zwar in Form der Zustimmung der Gesamt-BGL, gewahrt werde, sich bei Ablösung ihrer eigenen Mitarbeiter nicht auf den Standpunkt stellen, daß wenigstens nach außen hin die Erklärung des Vorsitzenden genüge. Für die Ablösung eines Mitarbeiters der BGL ist also auch im Verhältnis zum Abgelösten ein Beschluß der Gesamt-BGL erforderlich, ibei dem die Mehrheit entscheidet. § 1 Abs. 2 der 1. DB zum Patentgesetz vom 20. März 1952 (GBl. S. 281); § 8 der VO über das Erfindungsund Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 293); § 6 Abs. 3 und 4 der 1. DB, § 22 der 2. DB zur genannten VO vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 295, 297). Für die Behandlung von Streitigkeiten über eine Vergütung, die für die Benutzung einer zum Wirtschaftspatent angemeldeten Erfindung zu zahlen ist, ist nicht die Schlichtungsstelle beim Patentamt, sondern die bei dem zuständigen Ministerium oder Staatssekretariat gebildete Schlichtungsstelle zuständig. OG, Urt. vom 10. Mai 1957 - 1 Uz 30/56. Der ursprünglich verklagte H. B. hat beim Amt für Er-findungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik im folgenden kurz Patentamt genannt am 24. Februar 1954 und am 18. November 1954 zwei Erfindungen auf dem Gebiet des Brennverfahrens für Keramik-und Porzellanerzeugnisse zur Erteilung von Wirtschaftspatenten angemeldet. Während die Anmeldung vom 24. Februar 1954 durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. Januar 1956 auf Grund der §§ 1 und 4 des 'Patentgesetzes zurückgewiesen wurde, erteilte das Patentamt zur Anmeldung vom 18. November 1954 unter dem 14. Mai 1956 bisher nur einen ablehnenden Prüfbescheid. Eine Entscheidung über die Anmeldung selbst ist bisher nicht ergangen. H. B., der verstorben und von der Verklagten, seiner Witwe, beerbt worden ist, verlangte mit Antragssehrift vom 11. April 1955 die Entscheidung des Patentamts über eine ihm zu gewährende Vergütung für die Benutzung der den Gegenstand der beiden Anmeldungen bildenden Erfindungen. Die Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten beim Patentamt hat den Parteien unter dem 5. Oktober 1955 auf die mündliche Verhandlung vom selben Tage einen begründeten Einigungsvorschlag gemacht. Das zuständige Ministerium der Deutschen Demokratischen Republik hat dagegen fristgemäß Klage erhoben mit dem Antrag, den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufzuheben. Es bestreitet die Zuständigkeit der von der Verklagten angerufenen Schlichtungsstelle. Nach § 8 der Verordnung vom 6. Februar 1953 über das Erfindungsund Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz sei, solange das Wirtschaftspatent nicht erteilt sei, für eine angemeldete Erfindung eine Vergütung wie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen. Daraus ergebe sich, daß für die Schlichtung von Streitigkeiten über diese Vergütung die Schlichtungsstelle des dem erstbenutzenden Betrieb übergeordneten Ministeriums zuständig sei, iim Streitfall also die Schlichtungsstelle des Klägers. Die Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Im § 50 Ahs. 1 PatG sei zwar nur von Wirtschaftspatenten die Rede, nicht auch von Anmeldungen solcher Patente. Es liege aber kein Grund vor, Streitigkeiten über Vergütungen für die Benutzung von Patentanmeldungen von einer anderen Stelle schlichten zu lassen. Das wäre auch unzweckmäßig, da nach Erteilung des Patents eine Schlichtung durch das nunmehr zuständig gewordene Patentamt, also eine zweite Stelle, erfolgen müßte. Es liege aber im Interesse der exakten Rechtsfindung für die rechtsuchende Öffentlichkeit, wenn sowohl bei Patentanmeldungen wie bei erteilten Patenten die gleiche Stelle mit der Schlichtung befaßt werde, um dadurch dieser Stelle die Möglichkeit zur Sammlung größerer Erfahrungen zu geben und diese im Rahmen einer kontinuierlichen Rechtsprechung den Streitparteien nutzbar zu machen. Es seien auch keine Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen vorhanden, aus denen entnommen werden müsse, daß für Anmeldungen andere Stellen als die Schlichtungsstelle des Patentamts zuständig seien. Eine andere Auffassung sei auch nicht dem § 1 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz vom 20. März 1952 zu entnehmen. Das Patentgericht in L. hat mit Urteil vom 9. August 1956 der Klage dahin stattgegeben, daß es den Einigungs-Vorschlag 'der Schlichtungsstelle beim Patentamt aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits der Verklagten auferlegt hat. Das Gericht verneint in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers diie Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim Patentamt. Das Oberste Gericht hat die gegen dieses Urteil von der Verklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. 594;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 594 (NJ DDR 1957, S. 594) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 594 (NJ DDR 1957, S. 594)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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