Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 59 (NJ DDR 1957, S. 59); einen übermäßigen Aufwand i. S. des § 240 KO gesehen und auf die erwähnte Gefängnisstrafe erkannt. Dem Antrag des Staatsanwalts, diesen Sachverhalt nicht als einfachen Bankrott, sondern als mehrfach begangenen Betrug gegenüber den volkseigenen Betrieben (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG) ln Tatmehrheit mit Betrug gegenüber den privaten Betrieben (§ 263 Abs. 4 StGB) zu beurteilen, 1st das Bezirksgericht nicht gefolgt. Es 1st der Auffassung, daß der Angeklagte zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Betruges erfüllt habe, ihm Jedoch die Absicht gefehlt habe, durch die weiteren Bestellungen sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und die Lieferfirmen zu schädigen. Der Angeklagte sei des Glaubens gewesen, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, wenn er seinen Umsatz erhöhe. Gegen das Urteil ist Protest eingelegt, mit dem die tatsächlichen Feststellungen nicht angefochten worden sind. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Angeklagte habe nur seinen persönlichen Vorteil gesehen; er habe durchaus die Möglichkeit gehabt, zumindest einen Teil seiner Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er nicht Jährlich 23 000 DM für sich verbraucht hätte. Außer der Tatsache, daß er sich eine wesentliche Umsatzsteigerung durch die Wiedervereinigung Deutschlands, well die größten Armaturenfabriken sich in Westdeutschland befänden, versprochen und auf einen größeren Lotto-Gewinn gehofft habe, habe er nichts unternommen, um seine Schulden zu begleichen. Er habe weitere Armaturen von volkseigenen und privaten Betrieben gekauft und eine Schädigung des Vermögens der Lieferfirmen „ln Kauf“ genommen. Durch dieses Geschäftsgebaren habe er sich einen Vermögensvorteil verschafft, auf den er keinen Rechtsanspruch gehabt habe. Der Angeklagte hätte deshalb nicht wegen einfachen Bankrotts, sondern wegen Betruges verureilt werden müssen. Für den Fall, daß dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden könne, hätte der Angeklagte zumindest zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen. Aus den Feststellungen des Bezirksgerichts ergebe sich, daß der Angeklagte Zahlungsverpflichtungen an volkseigene Betriebe ln Höhe von 71 000 DM und an private Betriebe in Höhe von 25 000 DM gehabt habe, denen ein Warenlager von nur 43 000 DM gegenübergestanden habe. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Mit dem Protest sind die tatsächlichen Feststellungen im '*Ürteil des Bezirksgerichts nicht angefochten. Von ihnen ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte durch seine Handlungen einen Betrug (§ 263 StGB) begangen hat, auszugehen. Das Bezirksgericht ist der Auffassung, in obiektiver Beziehung sei der Tatbestand des Betruges erfüllt, dem Angeklagten könne jedoch nicht nachgewiesen werden, daß er die volkseigenen und privaten Lieferbetriebe an ihrem Vermögen habe schädigen wollen. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen. Das Vorbringen des Protestes, der Angeklagte habe nur auf die Wiedervereinigung Deutschlands gewartet, wovon er sich eine wesentliche Umsatzsteigerung versprochen habe, und auf einen großen Lotto-Gewinn gehofft und nichts weiter getan, um seine Schulden abzudecken, steht mit den Feststellungen des Bezirksgerichts im Widerspruch. Das Bezirksgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte sich die größte Mühe gegeben habe, durch Vergrößerung des Umsatzes den Betrieb rentabel zu gestaltgn. Diese Feststellung stützt sich auf die Aussagen der Zeugen G. und B. Außerdem hat das Bezirksgericht angeführt, daß der Angeklagte ständig versucht habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen, jedoch auf die Reihenfolge der Bezahlungen der RE-Aufträge keinen Einfluß habe nehmen können, da die Bezahlung durch die Deutsche Notenbank erfolgte. Den eingegangenen Verpflichtungen auf Ratenzahlungen aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die gegen ihn ergangen waren, ist der Angeklagte stets nachgekommen. Das hat nach den Feststellungen des Bezirksgerichts der Gerichtsvollzieher bekundet. Betrug könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Angeklagten nachgewiesen würde, daß er die Absicht hatte, die eingegangenen Verpflichtungen aus den Kaufverträgen überhaupt nicht zu erfüllen. Dieser Nachweis ist nach den wiedergegebenen Feststellungen des Bezirksgerichts, die vom Protest bejaht werden, nicht erbracht. Danach muß vielmehr festgestellt werden, daß die Zielsetzung des Angeklagten nicht dahin ging, die Lieferbetriebe zu schädigen, sondern im Gegenteil seine Verpflichtungen gegenüber diesen Betrieben zu erfüllen. Damit ist auch gleichzeitig das Vorbringen des Protestes, der Angeklagte habe „in Kauf“ genommen, daß die Lieferbetriebe einen Vermögensschaden erleiden könnten, abzulehnen. Dem Angeklagten kann insoweit nicht nachgewiesen werden, daß er bei Abschluß der Kaufverträge den Betrieben einen Vermögensschaden zufügen wollte bzw. mit der Möglichkeit eines solchen Schadens rechnete, ihn zwar nicht wünschte, aber im Falle seines Eintritts ihn dennoch billigte und auch wollte. Gleichfalls muß verneint werden, daß der Angeklagte nach Empfang der Ware den Vorsatz hatte, diese nicht zu bezahlen, und somit den Lieferbetrieben einen Vermögensschaden zufügen wollte. In dieser Hinsicht ist eine andere Beurteilung nicht möglich, da das Bezirksgericht derartige Feststellungen nicht getroffen hat. Zu bemerken ist noch, daß Warenlieferungen im allgemeinen in einer vertraglich vereinbarten Frist zu begleichen sind. Ist dies dem Schuldner nicht möglich, dann hat er die vertraglich festgelegten Verzugszinsen zu bezahlen. Den Lieferbetrieben kann deshalb durch säumige Zahlungen kein Vermögensschaden entstehen. Das Bezirksgericht hat also zu Recht wegen Nichtvorliegens der subjektiven Seite des Betruges die Anwendung dieser Bestimmung verneint und den Angeklagten richtig wegen dieses Sachverhalts eines Vergehens des einfachen Bankrotts (§ 240 KO) schuldig gesprochen. Der Angeklagte hat, obwohl ihm seine schlechte Vermögenslage bekannt war, ungerechtfertigt hohe Summen für den eigenen Bedarf verwendet und sich in erheblichem Maße an Lotto- und Toto-Wetten beteiligt. Damit hat der Angeklagte durch Aufwand, Spiel oder Wetten übermäßige Summen verbraucht, so daß über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet werden mußte. Soweit mit dem Protest der Ausspruch einer höheren Freiheitsstrafe angestrebt worden ist, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, da hierbei von falschen Voraussetzungen ausgegangen wird. Wenn auch die Höhe der Schuldverpflichtungen, die der Angeklagte hatte, bei der Bemessung des Strafmaßes nicht außer acht bleiben kann, so ist doch bei einem Vergehen gegen § 240 KO im wesentlichen darauf Gewicht zu legen, in welchem Umfang der Angeklagte durch Aufwand, Spiel oder Wette übermäßige Summen verbraucht und dadurch verhindert hat, seine Schulden zu begleichen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat der Angeklagte im Jahr etwa 2500 DM für Lotto- und Toto-Wetten und weitere etwa 9500 DM vorwiegend für Zechgelage verbraucht, so daß bei der Bewertung seiner strafbaren Handlung von einer übermäßigen Ausgabe von etwa 12 000 DM im Jahr ausgegangen werden muß. Unter Beachtung dieser Umstände sowie der Tatsache, daß die erkannte Strafe von zwei Jahren Gefängnis auf keinen Fall als gering angesehen werden kann, ist der Bewertung dieser Strafsache durch das Bezirksgericht zuzustimmen. Es liegen auch keine Umstände in der Person des Angeklagten vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, über die erkannte Strafe hinauszugehen. § 284a StGB. Ein Spiel ist dann als Glücksspiel im Sinne des § 284a StGB zu beurteilen, wenn der Gewinn überwiegend vom Zufall abbängt. Beim Skatspiel ist der Gewinn weitgehend auf die Geschicklichkeit des Spielers zurückzuführen; es kann deshalb nicht als Glücksspiel bezeichnet werden. Die Höhe des Einsatzes ist für die Beurteilung, ob ein Glücksspiel vorliegt, nicht maßgebend. OG, Urt. vom 16. November 1956 3 Zst II 67/56. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 2. Mal 1856 den Angeklagten Sch. wegen Unterschlagung von Volkseigentum (5 1 Abs. 1 VESchG) und Beteiligung an einem Glücksspiel (5 284a StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt; wegen Veranstaltung und Beteiligung an einem Glücksspiel (§§ 284, 284a StGB) hat es den Angeklagten Br. zu 200 DM und den Angeklagten B. zu 100 DM Geldstrafe und wegen Beteiligung an einem Glücksspiel (5 284a StGB) den Angeklagten F. zu 200 DM Geldstrafe verurteilt. Es hat Im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte SCh., der ein leidenschaftlicher Skatspieler 1st, hat seit August 1955 mit den Angeklagten Br., F. und B. Skat gespielt. Regelmäßig zweimal ln der Woche trafen sie sich in den Wohnungen der Angeklagten Br. und B. Im Dezember 1955 verdoppelten sie den üblichen Einsatz von einem Pfennig. Der Angeklagte Sch. verlor seit dieser Zeit sehr hohe Beträge. Da er diesen Verlust nicht mit seinem eigenen Geld tragen konnte, beschloß er, die von ihm 'in seiner Eigenschaft als Steuervollzieher eingezogenen Geldbeträge zur Deckung seiner Skatschulden zu verwenden. Bel der Überprüfung der Unterlagen durch den Rat des Kreises fehlten 1471.35 DM. Davon hat der Angeklagte 870 DM zur Begleichung der Spielschulden verwendet. Das Kreisgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte lediglich diesen Betrag unterschlagen hat, da es die Behauptung des Angeklagten nicht hat widerlegen können, er habe Anfang Januar 1956 den restlichen Betrag verloren. Auf Grund dieses Sachverhalts wurden die Angeklagten, wie oben ausgeführt, verurteilt. 5.9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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