Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 588 (NJ DDR 1957, S. 588); ist ein Anspruch dann, wenn er im Wege der Klage vor Gericht verfolgt bzw. im Eheverfahren als verbundener Anspruch geltend gemacht wird. Das aber kann hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Kinder nicht gesagt werden. Einmal sind die Kinder nicht Prozeßpartei, sie selbst machen keinen Anspruch geltend; zum anderen haben auch die streitenden Ehegatten keinen Einfluß auf die Gestaltung des Unterhalts, sondern die Regelung des Unterhalts der Kinder erfolgt durch das Gericht von Amts wegen. Die Ehegatten können keine Anträge stellen, sie unterbreiten dem Gericht lediglich Vorschläge. Der Unterhaltsan-spruch der Kinder ist also im Eheverfahren überhaupt nicht rechtshängig, sondern wird wie das Sorgerecht von Amts wegen geregelt. Die Verneinung des Vorliegens der Rechtshängigkeit dieses Anspruchs bringt auch für die Beteiligten keine Nachteile, weil der Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung und nicht etwa wie sonst in der Regel in Unterhaltsprozessen ab Rechtshängigkeit geregelt wird. Eine Einstellung ist also auch deshalb nicht erforderlich, weil kein rechtshängiges Verfahren vorliegt. Hieraus ergibt sich aber auch, daß es einer Einstellung nicht bedarf, wenn beispielsweise die Parteien in der mündlichen Verhandlung erklären, einen Vergleich über den Unterhalt der Ehefrau und andere Nebenansprüche protokollieren zu wollen, obwohl Anträge bezüglich dieser Ansprüche bisher noch nicht gestellt worden sind. Auch hier liegt keine Rechtshängigkeit dieser Ansprüche vor. Die Notwendigkeit der Bestätigung eines solchen Vergleichs bleibt selbstverständlich unberührt. Das hinsichtlich der Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs der Kinder Gesagte gilt allerdings nicht in der 2. Instanz, wenn lediglich wegen des Unterhalts der Kinder Berufung eingelegt worden ist. Dann sind im Berufungsverfahren echte Anträge gestellt. Wenn in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz über den Unterhalt der Kinder ein Vergleich geschlossen wird, dann erfolgt die Bestätigung durch Beschluß, da ein Urteil nur über die Bestätigung nicht ergehen kann. In einem solchen Fall bedarf es dann aber auch der Einstellung des Verfahrens durch Beschluß gern. § 16 Abs. 3 EheVerfO. Dem steht die Richtlinie Nr. 10 nicht entgegen, weil über das Sorgerecht ja bereits entschieden ist, so daß die Bestätigung durch Beschluß keine Vorabentscheidung darstellt. Wenn allerdings auch die Sorgerechtsentscheidung angefochten war, so ist auch in der 2. Instanz ein Unterhaltsvergleich im Urteil zu bestätigen, weil ja dann erst durch Urteil über das Sorgerecht entschieden werden muß und von dieser Entscheidung die Unterhaltsregelung genau wie in der 1. Instanz abhängig ist. Da die Entscheidung dann im Urteil getroffen wird, bedarf es auch in diesem Fall keiner Einstellung mehr. 2. Im gleichen Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, in welcher Weise die Bestätigung eines Vergleichs zu erfolgen hat, in dem sich die Ehegatten sowohl über den Unterhalt für die Kinder als auch über andere Nebenansprüche (z. B. Unterhalt eines Ehegatten, Hausrat) geeinigt haben. Die Bestätigung eines solchen Vergleichs kann nur getrennt erfolgen. Bereits im Verfahren wird der Vergleich durch Beschluß zu bestätigen und die Einstellung des Verfahrens insoweit auszusprechen sein, als er sich nicht auf den Unterhalt der Kinder bezieht; die Bestätigung des Vergleichs hinsichtlich des Unterhalts der Kinder kann erst im Urteil erfolgen. Unzweckmäßig ist es, einen solchen Vergleich in vollem Umfang erst im Urteil zu bestätigen. Das entspricht nicht dem Sinn der Eheverfahrensordnung, die durch die Bestätigung eines Vergleichs und Einstellung des Verfahrens eine Erledigung der Nebenansprüche vor Erlaß des Urteils herbeiführen will, damit sich das Gericht dann eingehend auf die Ehesache selbst konzentrieren kann. Außerdem wollen die Parteien durch den Vergleich hinsichtlich der Nebenansprüche Klarheit haben; sie müssen also wissen, ob der Vergleich die Billigung des Gerichts findet oder nicht, um gegebenenfalls noch entsprechende Anträge stellen zu können. Es ist wie bereits ausgeführt denkbar, daß ein Vergleich protokolliert wird, ohne daß hinsichtlich der betreffenden Nebenansprüche vorher Anträge gestellt waren. Würde über die Bestätigung dann erst im Urteil entschieden, so hätte das Gericht, falls die Bestätigung versagt wird, keine Möglichkeit, ander-weit über die Nebenansprüche zu entscheiden, weil die Anträge fehlen; andererseits hätten die Parteien keine Möglichkeit gehabt, entsprechende Anträge zu stellen, da sie vorher nicht wissen konnten, daß ihr Vergleich nicht rechtswirksam werden würde. Das Gericht müßte, wenn sich etwas Derartiges in der Beratung herausstellt, nochmals in die mündliche Verhandlung ein-treten, um auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, wozu es gern. § 139 ZPO verpflichtet ist. Unerläßlich wäre das hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, weil ein solcher Anspruch nach Abschluß des Eherechtsstreits nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auch im Interesse der Konzentration des Verfahrens ist es deshalb erforderlich, über die Bestätigung eines solchen Vergleichs bereits während des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden, was dann nach erfolgter Bestätigung die Einstellung bedingt. 3. § 16 EheVerfO besagt, daß auch Anerkenntnis und Verzicht der Bestätigung durch das Gericht bedürfen und daß auch insoweit das Verfahren einzustellen ist. Anerkenntnis und Verzicht können sich lediglich auf den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und auf die im § 13 Abs. 2 EheVerfO genannten Ansprüche beziehen. Wird ein solcher Anspruch anerkannt, so ist es verständlich, die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von der Bestätigung durch das Gericht abhängig zu machen, damit gesichert ist, daß die zwischen den Parteien durch das Anerkenntnis getroffene Regelung den Prinzipien unseres Eherechts entspricht; die Einstellung jedoch ist nicht verständlich. Würde das Verfahren nach Bestätigung des Anerkenntnisses eingestellt, so würde das Anerkenntnis der dadurch begünstigten Partei nichts nützen, weil kein Schuldtitel vorliegt. Es müßte also, um einen Schuldtitel zu schaffen, dem Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil folgen. Das aber ist nicht möglich, weil damit über einen Anspruch entschieden werden würde, dessen Bestehen die Scheidung der Ehe zur Voraussetzung hat, die noch völlig ungewiß ist. Es kann also über einen solchen Anspruch, auch wenn ein Anerkenntnis vorliegt, frühestens mit der Scheidung, also im Ehescheidungsurteil selbst, entschieden werden, so daß für eine vorherige Einstellung kein Raum bleibt. Ebenso verhält es sich 'mit dem Verzicht. Auch eine Verzichtserklärung, die der Bestätigung durch das Gericht bedarf, kann nur für den Fall der Scheidung abgegeben werden. Der bloße Verzicht kann dadurch erfolgen, daß die Stellung von Anträgen unterbleibt oder bereits gestellte Anträge zurückgenommen werden. Für den letzten Fall ist eine auf die Rücknahme folgende Einstellung des Verfahrens (ähnlich der Einstellung nach Rücknahme einer Privatklage) denkbar, sonst jedoch nicht. Soll der Verzicht in Form eines Verzichtsurteils festgestellt werden, so gilt das hinsichtlich eines Anerkenntnisurteils Gesagte. Auch ein Verzichtsurteil kann vor der Entscheidung über die Ehescheidung nicht erlassen werden. Diese Bedenken bestehen beim Vergleich nicht, da der Vergleich lediglich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung, also unter einer aufschiebenden Bedingung, geschlossen wird. Er wird nicht wirksam, wenn die Bedingung nicht eintritt, die Ehescheidungsklage also abgewiesen oder zurückgenommen wird. Ein aufschiebend bedingtes Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil dagegen ist unmöglich. Aus diesen Gründen scheint die Vorschrift des § 16 Abs. 3 EheVerfO hinsichtlich der Einstellung nach Bestätigung eines Anerkenntnisses oder Verzichts praktisch ohne Bedeutung zu sein, da eine Einstellung in diesen Fällen nicht erfolgen kann. 588;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 588 (NJ DDR 1957, S. 588) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 588 (NJ DDR 1957, S. 588)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X