Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 587 (NJ DDR 1957, S. 587); forderlich werden, weil im Kassationsverfaihren Beweiserhebungen ausgeschlossen sind. Bei der Auslegung von Rechtsnormen kann sich das Gericht jederzeit und von Amts wegen der Erforschung der Motive zuwenden. Es handelt sich dabei nicht um eine Beweiserhebung im prozessualen Sinn. Der Rahmen des Kassationsverfahrens wird nicht dadurch gesprengt, daß das Kassationsgericht etwa notwendige Erkundigungen einzieht. Da die Gründekassation sich auf die Beurteilung von Rechtsfragen (beschränkt und da bei ihr der erkennende Teil des Urteils infolge Nichtanfechtung rechtskräftig bestehen und somit für die Parteien und die Gerichte bindend bleibt, kann ein die Zurückverweisung rechtfertigender Sachverhalt kaum vorliegen. Andernfalls wäre die Kassation in ihrer Richtung verfehlt und müßte der Zurückweisung unterliegen. Durch jedes zurückverweisende Kassationsurteil wird dem unteren Gericht die Weisung erteilt, über klärungsbedürftige Tatfragen nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wollte man bei der Gründekassation die Zurückverweisung zulassen, so erhebt sich die Frage, worüber verhandelt werden soll. Nach § 137 Abs. 1 ZPO bewegt sich die mündliche Verhandlung stets und wesentlich im Rahmen der Parteianträge auf dem Gebiet rechtseiheblicher Tatsachenerörterung. Bei einer Gründekassation wird das nicht in Betracht kommen können. Bei einer Ergebniskassation wird mit der Zurückverweisung an das vorinstanzliche Gericht die etwa bestehende Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln eröffnet. Bei der Zurückverweisung einer Gründekassation kommt das aber wegen der Rechtskraft nicht in Betracht. Es bliebe noch zu erwägen, ob bei der Gründekassation zwar eine Zurückverweisung, jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung, sondern nur zur Abfassung neuerEntscheidungsgrüflde möglich wäre. Auch das muß man aus prinzipiellen Erwägungen ablehnen, da es allen anerkannten Verfahrensregeln widerspricht. Man könnte höchstens annehmen, daß nach Stellung von Formularanträgen wie in einem Be-richtigungsverfahren die Erneuerung der mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Verhandlungsmaxime angeordnet wird, so daß ihr nur eine formelle Bedeu- tung zukäme. Aber in der Gründekassation ist die zwar nicht der Rechtskraft fähige, aber von der vollen Autorität des Kassationsgerichts getragene Entscheidung einer Rechtsfrage enthalten. Das ist etwas anderes als eine Urteilsberichtigung. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß eine Zurückverweisung nach Gründekassation unter Umständen auch die mit der Sache erneut befaßten Richter in Konflikte bringen könnte. Solche Komplikationen können nicht entstehen, wenn angenommen wird, daß das Oberste Gericht bei der Gründekassation stets nur selbst entscheidet. Das Oberste Gericht kann den Kassationsantrag im Falle der Widersprüchlichkeit zurückweisen. Das Instanzgericht hätte aber eine solche Möglichkeit nicht, wenn ihm das Oberste Gericht eine weisungsgemäße Selbstentscheidung überließe. Eine Zurückverweisung ausschließlich zum Zweck der Neuformulierung der gesamten Urteilsgründe ist aus den oben angeführten Gründen nicht als eine Zurückverweisung im prozessualen Sinne anzusehen. Sie sollte daher auch nicht Inhalt des erkennenden Teils des Kassationsurteils sein. Dieses könnte vielmehr dahin tenoriert werden, daß es zusammen mit den Gründen des beanstandeten Urteils die Änderung der Begründung klar ersichtlich macht. Etwas weiteres ist im Fall der Gründekassation nicht erforderlich, da die Gründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen und ihre Kassation daher auf die Rechte der Parteien nicht einwirkt. Wenn die Urteilsgründe auch zur Interpretation des Erkenntnisses heranzuziehen sind, so nötigt das doch nicht zur Herstellung völlig neuer Entscheidungsgründe, zumal die Entscheidung auf den zu ändernden Gründen nicht beruhen kann, da andernfalls, vielleicht von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, auch eine Änderung des Ergebnisses eintreten müßte. Es scheint sich zu ergeben, daß die Entwicklung der Kassation einen Stand erreicht hat, in dem aus den hier erwähnten, aber auch aus anderen, noch nicht erwähnten Gründen, z. B. aus den mit dem Kassationsbedürfnis Zusammenhängenden Fragen, eine Überholung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich wird. Einige Fragen der Einstellung gern. § 16 Abs. 3 EheVerfO Von MANFRED SCHOTT, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam 1. Die vom Plenum des Obersten Gerichts über die Anwendung der Eheverfalhremsordnung erlassene Richtlinie Nr. 10 vom 1. Juli 1957 hat kiargestellt, daß ein Vergleich im Eheverfahren über den Unterhalt der minderjährigen Kinder zwischen den Ehegatten zulässig ist und daß die gern. § 16 EheVerfO notwendige Bestätigung eines solchen Vergleichs im Urteilstenor auszusprechen ist. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Bestätigung eines solchen Vergleichs nicht vor der Entscheidung über das Sorgerecht ausgesprochen werden darf, weil das Gericht sonst dadurch der Sorgerechtsentscheidung vorgreifen würde. Offen geblieben ist jedoch die Frage, ob und in welcher Form eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, wenn die Vergleichsbestätigung im Urteil vorgenommen wird. Es wird teilweise die Ansicht vertreten, die Einstellung müsse dann entweder im Urteil mit ausgesprochen werden oder aber nach Verkündung des Urteils durch Beschluß erfolgen. Beiden Ansichten kann nicht zugestimmt werden. Mit der Verkündung des Urteils ist das Verfahren in der Instanz beendet, und es ist daher nicht angängig, einen Teil des Verfahrens danach noch durch Beschluß einzustellen. Damit würde zum Ausdruck gebracht, daß das Urteil einen Teil offenläßt, der erst nachträglich durch die Einstellung endgültig erledigt werden muß; das Urteil wäre also ein Teilurteil. Das aber ist nicht im Sinne der EheVerfO. Fehlerhaft ist es aber auch, die Einstellung gleichzeitig mit der Bestätigung im Urteil aussprechen, weil § 16 Abs. 3 EheVerfO ausdrücklich bestimmt, daß die Einstellung durch Beschluß zu erfolgen hat. Es geht auch nicht an, das Wort „Beschluß“ im § 16 Abs. 3 im weiten Sinn von „gerichtliche Entscheidung“ zu lesen, woraus die Möglichkeit einer Einstellung im Urteil hergeleitet wird, weil § 16 gerade die Fälle erfaßt, in denen ein im Eheverfahren geltend gemachter Anspruch vor Abschluß des Eherechtsstreits seine Erledigung findet. Mit der Einstellung soll das Gericht seine Tätigkeit hinsichtlich eines solchen Anspruchs abschließen. Da mit dem Urteil das gesamte Verfahren abgeschlossen wird, ist eine gleichzeitige Einstellung überflüssig. Gern. § 9 EheVO hat das Gericht im Scheidungsurteil zu bestimmen, von wem und in welcher Höhe der Unterhalt für die Kinder zu leisten ist. Wenn hierüber ein Vergleich geschlossen wurde, so trifft das Gericht seine notwendige Entscheidung im Urteil dadurch, daß es den Vergleich bestätigt. Das Gericht hat also auch in diesem Fall im Urteil über den Unterhalt der Kinder entschieden, so daß es einer Einstellung nicht bedarf. Dieser Verfahrensweise steht § 16 Abs. 3 EheVerfO nicht im Wege. Die hier vorgeschriebene Einstellung ist und das ist im deutschen Zivilprozeßrecht neu zur Beendigung der Rechtshängigkeit notwendig. Eine andere Bedeutung kann dem Einstellungsbeschluß nicht beigemessen werden. Voraussetzung für die Einstellung ist demnach, daß der Anspruch, über den sich die Parteien verglichen haben, rechtshängig ist. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann von einem anhängigen Verfahren, das eingestellt werden soll, gesprochen werden. Rechtshängig 587;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 587 (NJ DDR 1957, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 587 (NJ DDR 1957, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um die richtigen Treffpartner handelt. Vom operativen Mitarbeiter, Instrukteur Residenten geht die Initiative zur Bekanntgabe des Erkennungszeichens aus. Der Treffort wird von den Treffpart-nern in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung enthielt - bezogen auf die Probleme der Planung der Arbeit mit eine ganze Reihe guter Hinweise, die sich bereits bewährten.

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