Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 584 (NJ DDR 1957, S. 584); Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der VP mit der Partei der Arbeiterklasse monatlich in den Kreisen und Bezirken zusammen die Situation beraten. Das führt zu einer richtigen Einschätzung der politischen Entwicklung und der Schwerpunkte im Kreis und Bezirk und erleichtert jeweils auch die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Durchführung von beschleunigten Verfahren bei bestimmten Delikten. Zuzustimmen ist Schulze in der Auffassung, daß es bei einem Vergehen nach § 330 a StGB ausreicht, wenn der Beschuldigte in keiner Weise bestreitet, sich vorsätzlich oder fahrlässig in eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Trunkenheit versetzt zu haben. In diesen Fällen scheint mir jedoch eine gewisse Gefahr in der zu schnellen Aburteilung zu liegen, ohne daß ich jedoch damit die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verneinen will. Schulze hat bereits ausgeführt, daß ein beschleunigtes Verfahren nicht unbedingt innerhalb von 24 Stunden vom Gericht durchgeführt sein muß. Dieser Auffassung trete auch ich bei. Nach meiner Auffassung sollte bei Vergehen nach § 330 a StGB jeweils sehr sorgfältig geprüft werden, ob die Verhandlung gleich am nächsten Vormittag (wenn alle anderen Voraussetzungen gegeben sind) erfolgen kann oder ob es nicht besser ist, einen Tag später zu verhandeln. Entsprechende Hinweise könnten dem Gericht bereits von der VP bzw. von dem Staatsanwalt mit dem Antrag auf Durchführung im .beschleunigten Verfahren gegeben werden. KURT HASENEYER, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Suhl Kassation der Entscheidungsgründe im Zivilprozeß Von WILLI STRAUBE und GUSTAV FEILER, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR In der nunmehr fast achtjährigen Kassationspraxis ist eine stetige Entwicklung festzustellen. Das Rechtsinstitut der Kassation ist ein bedeutendes Mittel zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf den Gebieten des Straf-, Zivil- und Arbeitsrechts; es dient der Festigung des Vertrauens der Bürger zu unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat und damit schließlich der Festigung unseres jungen, im Aufbau des Sozialismus begriffenen Staates. Es ist klar, daß die Kassation nicht nur die Aufhebung gesetzesverletzender gerichtlicher Entscheidungen bewirkt, sondern gleichzeitig die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezweckt und letztlich auch der Kontrolle und Anleitung der unteren Gerichte dient. In diesem Zusammenhang drängt sich neuerdings die Frage auf, ob in Zivil- und Arbeitsrechtssachen die Kassation lediglich der Gründe eines Urteils ohne Änderung des Ergebnisses zuzulassen ist. Wir meinen, daß dies möglich und in bestimmten Fällen sogar notwendig ist. Als Beispiel sei folgender von einem Kreisarbeitsgericht entschiedener Fall angeführt: Zwischen den Prozeßparteien bestand Streit über die Auslegung eines in einem Betriebskollektivvertrag vereinbarten „Spezialhandwerkerzuschlags“. Das Kreisarbeitsgericht betrachtete diesen Zuschlag als echten, nur für die tatsächlich als Handwerker geleistete Arbeit zu gewährenden Zuschlag für schwere Arbeit im Sinne des § 10 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten - VO WRW - vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) und wies die Klage des Werktätigen ab. Hier scheint uns ein Fall vorzuliegen, in dem lediglich die Entscheidungsgründe kassiert werden müßten. Würde nämlich die Begründung des Urteils des Kreisarbeitsgerichts bestehen bleiben, so würde das bedeuten, daß der Handwerker im Falle des Vorliegens der Erschwernisbedingungen nicht in den Genuß des Zuschlags nach § 10 VO WRW kommen könnte. Dieser müßte vielmehr durch eine solche Auslegung der kolektivvertraglichen Bestimmung als abgegolten angesehen werden. Damit aber würde zugelassen, daß gesetzlich festgelegte Zuschläge durch kollektivvertragliche Abreden unzulässigerweise wegbedungen werden. Die fehlerhafte Auslegung kollektivvertraglicher Bestimmungen bringt aber infolge ihrer meist über den Rahmen des Einzelfalls hinausgehenden Bedeutung die Gefahr der Verallgemeinerung des beanstandenswerten Ergebnisses und damit die einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit mit sich. Vor allen Dingen aber durchlöchert sie das staatsrechtliche Prinzip der Unterworfenheit kollektivvertraglicher Bestimmungen unter die staatlich gesetzten Normen, falls nicht insoweit Vorbehalte zugunsten der ersteren bestehen sollten. Die Änderung der Entscheidungsgründe ist daher wesentlich und bedeutsam. Lautet der Urteilstenor auf Klagabweisung, so kann er bestehen bleiben, wenn das Kreisarbeitsgericht verneint, daß der Spezial- handwerkerzuschlag ein Bestandteil des Grundlohnes und auch für die z. B. an Feiertagen ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen sei. Das angeführte Beispiel macht die Notwendigkeit der Zulassung der Kassation von Entscheidungsgründen im Zivilprozeß deutlich. Es läßt aber auch erkennen, daß in der Praxis derartige Fälle sehr selten Vorkommen werden. Wenn es auch Ausnahmen bleiben werden, so schließt das nicht aus, sondern erfordert es geradezu, daß sich sowohl die Praxis als auch die Wissenschaft mit den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen neuen Art der Kassation beschäftigt. Geht man davon aus, daß durch die Kassation die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im gesamten Umfang geändert werden können, so kann kaum zweifelhaft sein, daß auch die Kassation nur eines Teils der Begründung eines Zivilurteils möglich ist. Man wird jedoch drei Erfordernisse für den Erfolg eines solchen Kassationsantrags aufstellen müssen. Das erste betrifft die Form des Kassationsantrags. Der Antragsteller wird begründen müssen,- daß und warum er die zu streichenden oder zu ändernden Stellen der Urteilsbegründung für unrichtig hält. Dazu wird erforderlich sein, daß die nach Ansicht des Kassationsantrags unrichtigen Stellen des Urteils wörtlich zitiert werden. Gleichzeitig wird vorgeschlagen werden müssen, durch welchen Inhalt die zu streichenden Stellen zu ersetzen sind, und dies wird selbstverständlich auch begründet werden müssen. Die geforderten Vorschläge werden am besten in Thesenform zusammenzufassen sein, wobei aus Gründen größter Konzentration und prägnantester Formulierung die Kettendefinition am geeignetsten sein wird. Ein derart begründeter Kassationsantrag kann nur Erfolg haben, wenn die beanstandeten Stellen der Urteilsbegründung nach Auffassung des Kassationsgerichts auch wirklich unrichtig sind. Als zweites wird man besondere Anforderungen an die Schlüssigkeit einer derartigen Kassation stellen müssen. Man muß fordern, daß der vorgeschlagene Inhalt der neuen Begründung mit dem aufrechtzuerhaltenden, in der Urteilsformel zum Ausdruck kommenden Ergebnis des Urteils vereinbar ist. Denkwidrige oder sonst unrichtig begründete Urteile dürfen nicht entstehen. Wenn die gesamte Begründung kassiert wird, so wird dies keine großen Schwierigkeiten bereiten. Wird allerdings nur ein Teil oder werden nur verschiedene Teile einer Begründung kassiert, so wird sorgfältig darauf geachtet werden müssen, daß der vorgeschlagene neue Inhalt mit der bestehen bleibenden Begründung ein einheitliches, in sich logisches Ganzes bildet. Als drittes werden schließlich besondere Anforderungen an das für diese Art der Kassation zu verlangende Rechtsschutzbedürfnis gestellt werden müssen. Die vorzunehmende Änderung der Entscheidungsgründe muß wesentlich und bedeutsam sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, auf alle nur am Rande der Sache 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 584 (NJ DDR 1957, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 584 (NJ DDR 1957, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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