Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 579 (NJ DDR 1957, S. 579); erzielten höheren Preis (§ 3 der Preisanordnung Nr. 705 GBl. 1956 I S. 1350), also den Betrag, der den gesetzlichen Preis übersteigt. Da es sich bei der Abführung des Mehrerlöses um keine Strafe handelt, ist die Anordnung einer Mehrerlösatoführung auch dann möglich, wenn kein Verschulden nachgewiesen werden kann oder eine Bestrafung der Handlung, die zur Erzielung des Mehrerlöses führte, aus anderen Gründen nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 4 PreisstrafrechtsVO). Deshalb ist stets, wenn eine Rückzahlung des Diffe-renzbeträges an den Käufer wegen § 817 Satz 2 BGB nicht möglich ist, die Abführung des Mehrerlöses an den Staatshaushalt gegeben. Es ergibt sich demnach folgende Rechtslage: Wird vor einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik eine Forderung auf Rückzahlung des Mehrerlöses durch den Leistenden geltend gemacht, so kann die Entscheidung des Gerichts lauten: Der Rückforderungsanspruch wird anerkannt, da das Gericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß auf seiten des Klägers keinerlei Verschulden vorliegt, das die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB rechtfertigt. In diesem Fall ist der Anspruch dem Kläger zuzuerkennen. Diese Möglichkeit ist in § 4 Abs. 1 der Preisstrafrechtsverordnung ausdrücklich festgelegt: „Statt der Abführung an das Reich kann das Gericht auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn anordnen, wenn es seinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschuldigten für begründet'hält“51. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs vor dem Gericht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß .das Strafgericht oder die staatlichen Preisstellen die Abführung des Mehrerlöses an den Staatshaushalt angeordnet haben, ja, sogar dann nicht, wenn der Mehrerlös schon abgeführt worden ist (vgl. § 4 Abs; 2 PreisstrafrechtsVO). Die Einrede des Nichtbereichertseins nach § 818 Abs. 3 BGB ist demnach bei Preisverstößen, wenn die Mehrerlösabführung an den Staatshaushalt schon angeordnet oder bereits vollstreckt wurde, gegenüber dem Geschädigten nicht möglich. Der Verklagte braucht deshalb aber nicht zweimal diesen Betrag zu zahlen, da der Staatshaushalt diesen zurückerstattet bzw. die Beitreibung eingestellt wird. Die Feststellungen von Nathan in NJ 1950 S. 303 können sich aus diesem Grunde auch nur auf solche Fälle beziehen, in denen beiden Partnern ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt, wenn er schreibt: „Rechtens dürfte die Frage, ob der ursprüngliche Eigentümer oder der Verkäufer oder der Käufer Anspruch auf den Mehrerlös hat, überhaupt nicht entstehen, weil der einzige, der wirklich Anspruch darauf hat, der Staat ist, an den der Mehrerlös . abzuführen ist. Geschieht das, so erledigt sich die Frage von selbst, weil damit jede Bereicherung in Wegfall kommt“52. Nach § 4 Abs. 2 der Preisstrafrechtsverordnung schließt die Abführung des Mehrerlöses an den Staatshaushalt also den Anspruch des Geschädigten auf Rückerstattung dieses Betrages nicht aus. Wenn das Gericht den Rückforderungsanspruch des Geschädigten anerkennt, so ist von der Strafvollstreckungsstelle des Ministeriums des Innern53 oder von den staatlichen Preisstellen54 entsprechend § 4 Abs. 2 der Preisstrafrechtsverordnung anzuordnen, daß der dem Staatshaushalt zuerkannte Mehrerlös nicht mehr vollstreckt wird oder daß der Geschädigte aus dem bereits an den Staatshaushalt abgeführten Mehrerlös befriedigt wird (vgl. § 4 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO). Kommt das Gericht zu der Auffassung, daß der Rückforderungsanspruch nach § 817 Satz 2 BGB dem Geschädigten nicht zuerkannt werden kann, so sollte das Gericht die zuständigen Stellen benachrichtigen, damit sie den Mehrerlös einziehen können55 und keine Sanktion des nichtigen Rechtsgeschäfts eintritt. 5! Daß hierbei nicht nur an § 5 der VO gedacht ist, beweist die Formulierung: „ wenft es (das Gericht H. W.) seinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschuldigten für begründet hält.“ 52 vgl. Rohde, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 2 S. 25, der sich bei der Untersuchung dieses Problems auf Nathan beruft. 53 wenn die Abführung des Mehrerlöses durch das Strafgericht ausgesprochen wurde. 54 wenn die Mehrerlösabführung von den Preisstellen angeordnet wurde. 55 vgl. auch Nathan, NJ 1950 S. 303, Kietz, a. a. O. S. 493, und Rohde, a. a. O. S. 24. Wie bereits oben (Anmerkung 34) erwähnt, besteht für die volkseigene Wirtschaft eine Sonderregelung. Danach ist ein volkseigener Betrieb,' der einen Überpreis erzielt hat und den Mehrerlös selbst feststellt, verpflichtet, diesen innerhalb von vier Wochen an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abzuführen (vgl. § 4 Abs. 2 der Preisanordnung Nr. 705, GBl. 1956 I S. 1350). Es bedarf also innerhalb der volkseigenen Wirtschaft nicht wie in der Privatwirtschaft eines Mehrerlösabführungsbescheides, der die Pflicht zur Abführung dieses Differenzbetrages ausspricht. Grundsätzlich ist der von einem volkseigenen Betrieb erzielte und festgestellte Mehrerlös an den Staatshaushalt abzuführen. Für die durch Preiskontrollen ermittelten Mehrerlöse werden weiterhin Mehrerlösabführungsbescheide erlassen. Im Gegensatz zu der Regelung nach der Preisstrafrechtsverordnung brachte die Preisanordnung Nr. 705 für die Abführung des Mehrerlöses durch die volkseigene Wirtschaft wesentlich kürzere Verjährungsfristen. Die Pflicht zur Abführung besteht nur bei Mehrerlösen aus dem laufenden Planjahr. Mehrerlöse aus dem zuletzt abgeschlossenen Planjahr, die durch Preiskontrollen ermittelt wurden, brauchen nicht mehr abgeführt zu werden (§ 4 Abs. 4 der Preisanordnung Nr. 705). Für diese Mehrerlöse werden Mehrerlösfeststellungsbescheide erlassen, die den Betrieben die Auflage erteilen, diesen Mehrerlös bei der Berechnung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds und der Prämienzahlungen vom Betriebsergebnis des laufenden Planjahres statistisch abzusetzen. Diese Regelung war notwendig, um die Finanzplanung und die Finanzoperationen der volkseigenen Betriebe nicht durch die Abführung von Mehrerlösen aus zurückliegenden Jahren zu gefährden. Aus diesem Grunde wurden auch die Fragen der Rückerstattung des Mehrerlöses an ’'die Geschädigten neu geregelt. Für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Geschädigten gegen volkseigene Betriebe ist der Rechtsweg ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 der Preisanordnung Nr. 705). Über diese Ansprüche wird ' im Mehrerlös-abführungs- bzw. -feststellungsbescheid entschieden, also durch ein Verwaltungsorgan. Keineswegs darf der volkseigene Betrieb von sich aus diesen Betrag an den Geschädigten zurückgewähren, ohne daß eine Entscheidung im Mehrerlösabführungs- bzw. -feststellungsbescheid getroffen wurde. Der Rückforderungsanspruch ist demnach nicht bei dem Betrieb geltend zu machen, sondern bei dem staatlichen Organ, das diese Bescheide erläßt. Der Anspruch auf Rückzahlung des Mehrerlöses an den Geschädigten kann auch noch geltend gemacht werden, nachdem die Abführung an den Staatshaushalt bereits angeordnet ist (§ 5 Abs. 2 der Preisanordnung Nr. 705). Hält die Preisstelle des Rates des Kreises die Rückforderung für begründet, so wird dieser Betrag nicht mehr eingezogen bzw. vollstreckt oder, wenn der Mehrerlös schon abgeführt ist, vom Rat des Kreises dem Geschädigten zurückerstattet. Mehrerlöse, die aus Mitteln des Investitionsplans bzw. Generalreparaturplans stammen, hat der abführungspflichtige Betrieb sofern er diesen Mehrerlös im laufenden Planjahr erzielt hat an die Deutsche Investitionsbank zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 3 der Preisanordnung Nr. 705). 2. Preisverstöße können bei Festpreisen ebenfalls in Form der Preis unter schreitung erfolgen, da bekanntlich Festpreise56 auch nicht unterschritten werden dürfen. In diesen Fällen ist die Preisabrede ebenfalls nichtig. An ihre Stelle tritt der gesetzliche Preis, nämlich der Festpreis, der in seiner Höhe über dem vereinbarten Preis liegt. Das Preisrecht verpflichtet die Vertragspartner, die vorgeschriebenen Preise einzuhalten. Aus diesem Grunde ist der Verkäufer preisrechtlich verpflichtet und aus dem Vertrag zivilrechtlich berechtigt (§ 433 Abs. 2 BGB), vom Käufer den gesetzlich zulässigen Preis, den Festpreis, zu fordern, also auch den Differenzbetrag. Die Nachforderung muß der Verkäufer aus dem abgeschlossenen Kauf- bzw. Liefervertrag geltend machen, da durch die Änderung der Preisvereinbarung der Festpreis Bestandteil des Vertrages geworden und der Käufer dementsprechend auch zivilrechtlich verpflichtet ist, diesen Betrag zu be- 5 Hinsichtlich der Definition des Festpreises vgl. Weckend, NJ 1956 S. 465 fl. 579;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit des Untersuchungshaf tvollzuges in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit sowie bei wesentlichen Vollzugsmaßnahmen unter den gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren Lagebedingungen.

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