Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 573 (NJ DDR 1957, S. 573); einem Ausgeschiedenen der LPG weit mehr helfen können als ein anderer, der nur den Einzelkonflikt zwischen LPG und ehemaligem Mitglied sieht. Er wird darüber hinaus gerade auf die (vielleicht wenigen) Prozesse sein besonderes Augenmerk lenken, in denen die erzieherische Rolle des Rechts besonders hervortritt (z. B. Schadensersatzansprüche u. ä.). Die „Beiträge zum Recht der LPG“, die von A r 11 zusammengestellt und bearbeitet wurden, geben uns bei der Lösung dieser grundsätzlichen Aufgaben wertvolle Hilfe. Sie zeigen uns in fünf Arbeiten aus verschiedenen sozialistischen Ländern (Sowjetunion, CSR, Polen), wie einige Hauptfragen des LPG-Rechts in diesen Ländern gelöst werden, und eröffnen uns tieferes Verständnis für das Wesen der wichtigsten Rechtsinstitute. Sie gehören deshalb in die Hand jedes Wissenschaftlers auf diesem Gebiet und auch in die Hand jedes Richters und Staatsanwalts, der planmäßig zur Festigung der LPG seines Bereichs beitragen will. Die „Beiträge“ gewinnen besondere Aktualität unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf Vorschlag der V. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der LPG die Arbeiten an der Vorbereitung eines LPG-Gesetzes aufgenommen wurden. Es versteht sich dabei von selbst, daß eine schematische Übernahme der unter anderen gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen gefundenen Lösungen in unser zukünftiges oder gar in unser geltendes Recht nicht möglich ist. Der erste Beitrag (Verfasser: A. J. Korolew, Sowjetunion), der auch thematisch an die Spitze gehört, behandelt „Einige Fragen des Eigentumsrechts der Kollektivwirtschaften“. Korolew gibt eine erschöpfende Aufzählung der Objekte des kollektivwirtschaftlichen Eigentumsrechts, analysiert ihre ökonomische Bedeutung und leitet daraus ebenso wie Arlt in seinem Grundriß4 im Anschluß an Karass5 Schlußfolgerungen für den Inhalt des Eigentumsrechts ab (S. 22, 29). Die Eigentümerbefugnisse der Kollektivwirtschaft sollen andere sein, je nachdem, ob es sich etwa um Inventar, um Wirtschaftsgebäude, um Erzeugnisse der genossenschaftlichen Produktion oder um Geldmittel handelt. Leider fehlen hier konkrete Beispiele aus der Gerichtspraxis öder der Praxis der Kollektivwirtschaften, die die Bedeutung dieser These veranschaulichen würden. Der Verfasser beschränkt sich auf den richtigen Hinweis, daß sich der Inhalt der Eigentümerbefugnisse iim einzelnen, abgeleitet von der ökonomischen Rolle der verschiedenen Objekte, aus den entsprechenden Gesetzgebungsakten, speziell aus den Musterstatuten, ergebe. Die Arbeit von Korolew leidet unter vielfachen Abschweifungen in allgemein-politische und ökonomische Fragen, die mit dem Thema nur lose in Zusammenhang stehen. Es wäre auch von Nutzen gewesen, wenn sich der Verfasser in einer juristischen Untersuchung nicht immer wieder so eng an gewisse Formulierungen aus der letzten Stalinschen Arbeit gehalten hätte, die für einen ganz anderen Zweck gedacht waren. Auf einen Fehler dieser Art die Kollektivwirtschaften könnten über ihre Erzeugnisse „völlig frei und nach eigenem Ermessen verfügen“ (S. 26, 28, 33, 34) macht Arlt in seinem kurzen Vorwort mit Recht aufmerksam. Ungenau in der Formulierung (oder in der Übersetzung?) ist die Behauptung Korolews, die Besitzbefugnis der Genossenschaft sei die „tatsächliche Möglichkeit, die materiellen Werte zu besitzen“ (S. 29). Nach allgemeiner Meinung in der Rechtstheorie ist die Besitzbefugnis wie jedes subjektive Recht keine tatsächliche, sondern eine durch das objektive Recht gegebene („gesetzlich anerkannte“6) Möglichkeit einer bestimmten Verhaltensweise. Unverständlich ist mir weiter die Feststellung des Verfassers (S. 29), daß die Gelder der Kollektivwirtschaft, die an die Bank abge-führt werden, Eigentum der Kollektivwirtschaft bleiben, obwohl sie von der Bank weiter verwendet werden können. 4 Arlt, Fragen des Rechts der LPG ln der DDR, Berlin 1955, S. 76 ff. 5 Karass, Das Recht des staatlich-sozialistischen Eigentums, Moskau 1954 (russ.). 6 vgl. die Definition des subjektiven Rechts von Bratus, zitiert ln: Das Zivilrecht der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1955, S. 130. Es ist sehr zu begrüßen, daß zu den komplizierten Fragen der Bodenrechtsverhältnisse im Sammelband gleich zwei Autoren zu Worte kommen (Fabry, CSR: Zu einigen Fragen des Bodens der landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften; Brey er, Polen: Die Problematik der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Entwurf des neuen Zivilgesetzbuches). Beide Arbeiten verdienen besonderes Interesse schon deshalb, weil sie in einer grundsätzlichen Frage voneinander und vom deutschen Recht abweichen. Es handelt sich um die Lösung des Widerspruchs zwischen der Beibehaltung des Privateigentums am Boden einerseits und der Sicherung der genossenschaftlichen Nutzung andererseits, speziell beim Ausscheiden. Alle drei Rechtsordungen sehen die Möglichkeit vor, dem ausscheidenden Mitglied an Stelle seines eigenen Landes anderes am Rande der genossenschaftlichen Ländereien zuzuteilen. Breyer (S. 66/67) möchte für die polnischen VejJjiältnisse daraus und aus der Tatsache, daß die Bodenflächen schon bei der Einbringung zu einer Fläche vereinigt werden, die an sich naheliegende Schlußfolgerung ziehen, daß mit der Einbringung Miteigentum aller landeinbringenden Bauern an den eingebrachten Grundstücken entsteht. Die Zurückgabe anderen statt des eingebrachten Bodens macht dann rechtlich keine Schwierigkeiten mehr, weil den Bauern ja nach der Einbringung sowieso kein bestimmtes Stück Land, sondern nur noch ein Anteil am Miteigentum zusteht. Breyer kann sich zudem darauf stützen, daß die Konstruktion eines Miteigentums in verwandten Fällen (Austausch von Grundstücken) bereits vom polnischen Gesetzgeber verwertet wurde. Fabry dagegen (S. 57 ff.) begründet im Einklang mit der tschechoslowakischen Gesetzgebung den Standpunkt, daß der eingebrachte Boden nicht nur während der Zeit der Mitgliedschaft, sondern auch darüber hinaus im Eigentum des Ausscheidenden verbleibt. Die Ersatzgrundstücke am Rande der genossenschaftlichen Ländereien werden ihm nur zur Nutzung übergeben, wobei allerdings der Ersatznutzende mit Hilfe einer eigenartigen Konstruktion (vgl. S. 59/60) faktisch genau wie ein Eigentümer gestellt wird7. In der DDR schließlich ist bisher völlig unbestritten8 und auch vom Gesetzgeber indirekt anerkannt9, daß das Mitglied bis zu seinem Ausscheiden Alleineigentümer des von ihm eingebrachten Grundstücks bleibt, mit dem Ausscheiden aber das Eigentum verliert und dafür im Austausch Eigentum am Ersatzgrundstück erwirbt. In der Praxis wird bei uns allerdings m. W., soweit überhaupt andere Grundstücke als die eingebrachten zurückgegeben werden, im Ergebnis ähnlich verfahren' wie in der CSR: Eine Umschreibung im Grundbuch findet nur vereinzelt statt. Es ist nicht möglich, im Rahmen einer Rezension die Vorzüge und Nachteile dieser verschiedenen Konzeptionen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das wird Aufgabe der an der Vorbereitung des LPG-Gesetzes tätigen Wissenschaftler und Praktiker sein. Immerhin scheint mir, daß jedenfalls die polnische Lösung für uns auch de lege ferenda abgelehnt werden sollte, weil ihr das Bestreben zugrunde liegt, nach Möglichkeit stets, sogar beim Eintritt in die Genossenschaft, die Eigentumsrechte am Boden den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen anzupassen. Die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft wäre von einem ständigen Grundstücksverkehr begleitet. Ein solcher Weg dürfte statt zur Schwächung eher zu einer unerwünschten 7 Unrichtig also Hähnert und Poeggel (Staat und Recht 1956, Heft 1, S. 48), die behaupten, daß die ehemaligen Mitglieder kein Verfügungsrecht über den zugeteilten Boden bekämen. a Hähnert/Poeggel, a. a. O.; Heuer, NJ 1955 S. 337; Arlt, Fragen des Rechts der LPG in der DDR, S. 111. 9 § 10 Abs. 1 der 1. DB zum Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in LPG vom 30. Juni 1954 (GBl. S. 594): „Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Räte der Kreise Abteilung Landwirtschaft sind verpflichtet, den Austritt oder Ausschluß eines Genossenschaftsbauern, der auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 entschuldet worden ist, der zuständigen Filiale der Deutschen Investitionsbank innerhalb von acht Tagen zu melden. Dabei ist anzugeben, welche Grundstücke dem ausscheidenden Genossenschaftsbauern zurückgegeben oder in Eigentum übertragen worden sind“ (Hervorhebung von mir K. H.). 5 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 573 (NJ DDR 1957, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 573 (NJ DDR 1957, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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