Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 571 (NJ DDR 1957, S. 571); laufen soll. Die besondere Aufgabe des Jugendstrafrechts besteht gerade darin, Sonderregelungen zu treffen, die sowohl den Forderungen der fortschrittlichen Jugenderziehung als auch den Prinzipien der Gesetzlichkeit im Strafverfahren gerecht werden. Es wäre z. B. erzieherisch manchmal sehr nützlich, wenn es den Gerichten erlaubt wäre, die Verwarnung unter bestimmten Umständen in eine andere Erziehungsmaßnahme umzuändern oder bestimmte erfolglose Weisungen nachträglich durch erzieherisch wertvollere zu ersetzen. Dennoch darf ein solches Vorgehen des Jugendgerichts gesetzlich nicht zugelassen werden, weil seine Tätigkeit ihrem Wesen nach Strafgerichtsbarkeit ist, die nur im Rahmen der allgemeingültigen materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsprinzipien und -garantien den Schutz der volksdemokratischen Ordnung und die Erziehung der Rechtsverletzer gewährleisten kann. Aus diesen, grundsätzlichen Erwägungen heraus ist es zu verstehen, warum die nachträgliche Änderung von Erziehungsmaßnahmen in mehrfacher Hinsicht beschränkt werden mußte: Erstens ist sie nur bei zwei Arten der Erziehungsmaßnahmen, 'bei Weisungen und bei Familienerziehung, erlaubt. Zweitens genügt nicht ein einfaches Versagen dieser Maßnahmen, es müssen vielmehr noch besondere objektive und subjektive Umstände vorliegen. Bei Weisungen muß das Versagen des Erziehungsversuchs dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Jugendliche das ihm auferlegte Gebot oder Verbot schuldhaft nicht beachtet. Versagt die Weisung aus anderen Gründen, so ist ihre Änderung nicht möglich. Drittens darf an die Stelle der verletzten Weisung oder der nichterfüllten Familienerziehung keine andere Maßnahme als die Heimerziehung treten, wenn diese schwerste Erziehungsmaßnahme notwendig ist, um die gesellschaftliche Entwicklung zu sichern oder zu fördern. Eine weitere Garantie zur Sicherung der Rechte des Jugendlichen schafft § 46 JGG. Danach darf die Umwandlung einer schuldhaft nicht erfüllten Weisung nur auf Grund einer Hauptverhandlung erfolgen. Das Leipziger Jugendgericht eröffnete bisher in allen Fällen der nachträglichen Anordnung der Heimerziehung gemäß § 16 Abs. 1 JGG auf Antrag des Staatsanwalts ein neues Strafverfahren wegen „Nichterfüllung gerichtlicher Weisungen“, weil es den § 16 JGG als einen „spezifisch jugendstrafrechtlichen Tatbestand“ und die Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 46 JGG als ein selbständiges Verfahren betrachtete. In Wirklichkeit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Ergänzung eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens. Aus diesem Grund lassen sich nur einige Bestimmungen der §§ 171 ff. StPO über die Eröffnung des Hauptverfahrens analog anwenden. Das Jugendgericht kann zu dem auf die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 46 JGG gerichteten Antrag des Staatsanwalts folgende Entscheidungen treffen: 1. Rückgabe des Antrags an den Staatsanwalt, wenn zum Nachweis der schuldhaften Nichterfüllung gerichtlicher Weisungen weitere Ermittlungen notwendig sind (analog § 174 StPO). 2. Ablehnung des Antrags, wenn ungenügende Anhaltspunkte für eine schuldhafte Nichterfüllung gerichtlicher Weisungen vorliegen oder wenn die Anordnung der Heimerziehung nicht erforderlich erscheint (analog § 175 StPO). Diesen Beschluß kann der Staatsanwalt mit der Beschwerde anfechten. 3. Anberaumung eins Verhandlungstermins, wenn genügend Anhaltspunkte für eine schuldhafte Nichtfbefolgung gerichtlicher Weisungen gegeben sind und die Anordnung der Heimerziehung notwendig erscheint. Manchmal hat der Jugendliche seine Weisungen zum Teil erfüllt. Auch dann hat das Gericht vor der Hauptverhandlung nur die obengenannten Entscheidungsmöglichkeiten; eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO (alt) kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Nichterfüllung gerichtlicher Weisungen eben nicht um eine „Verfehlung“ oder eine Art „Ordnungswidrigkeit“ handelt. Von den die Durchführung der Hauptverhandlung regelnden Bestimmungen können die §§ 218 ff. StPO gleichfalls nur entsprechende Anwendung finden. Das Jugendgericht kann im Ergebnis der Hauptverhandlung nach § 46 JGG folgende Entscheidungen fällen: 1. Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Heimerziehung durch Urteil, wenn die in § 16 Abs. 1 JGG genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden konnten oder wenn die Heimerziehung nicht notwendig ist (analog §§ 221 und 224 StPO). 2. Ablehnung des Antrags durch Beschluß, wenn die Heimeinweisung inzwischen durch die Jugendhilfe verfügt wurde (analog § 40 JGG). 3. Anordnung der Heimerziehung durch Urteil, wenn die schuldhafte Nichterfüllung gerichtlicher Weisungen nachgewiesen wurde und die Heimerziehung notwendig ist (anolog §§ 219 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt kann seinen Antrag bis zum Schluß der Beweisaufnahme zurücknehmen (analog § 285 StPO). Für die nachträgliche Umwandlung der Familienerziehung in Heimerziehung schreibt das Gesetz nicht die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung vor. Das war auch nicht notwendig, weil § 16 Abs. 2 JGG diese Art der Umwandlung einer-rechtskräftig angeordneten Erziehungsmaßnahme nur unter den gleichen Voraussetzungen zuläßt, bei deren Vorliegen die Eltern oder andere Verwandte gemäß § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 JGG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen. Das Jugendgericht soll seinem ohne eine neue Hauptverhandlung zu fassenden Beschluß über die Heimeinweisung des Jugendlichen das Ergebnis des gegen die Eltern oder anderen Verwandten wegen schuldhafter Verletzung ihrer besonderen Erziehungspflichten durchgeführten Strafverfahrens zugrunde legen. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß das demokratische Jugendstrafrecht nur in ganz engen Grenzen bei strengster Beachtung der Rechte des Jugendlichen und seiner Erziehungspflichtigen die Änderung rechtskräftig angeordneter Erziehungsmaßnahmen erlaubt. Z. B. wurde am Leipziger Jugendgericht in den Jahren 1955 und 1956 von rund 350 Verurteilungen zu Weisungen nur in insgesamt drei' Fällen nachträglich gemäß § 16 Abs. 1 JGG die Heimerziehung angeordnet. Im Gegensatz zum westdeutschen JGG, das es einem Einzelrichter gestattet, „aus erzieherischen Gründen“ rechtskräftige Weisungen ohne Durchführung einer Hauptverhandlung beliebig oft in beliebig andere Weisungen oder in Jugendarrest bis zu vier Wochen umzuändern, hat unser JGG in § 16 eine Regelung getroffen, die sowohl den erzieherischen Notwendigkeiten als auch den Erfordernissen der Gesetzlichkeit im Strafverfahren Rechnung trägt. III Auf das schwierigste praktische Problem ist Müller in seinem sonst sehr ausführlichen Artikel nicht eingegangen. Schwierigkeiten gibt es doch zuweilen vor allem in den Fällen, in denen die Verletzung der Weisung nicht symptomatisch für erhebliche Erziehungsmängel, sondern tatsächlich nur der Ausdruck „schweren Ungehorsams“ ist. Nehmen wir folgendes Beispiel: Der Jugendliche hat aus Leichtsinn, Überrflut oder Abenteuerlust eine Verfehlung begangen, für die ihm eine Arbeitsauflage oder eine Geldbuße oder eine andere besondere Pflicht i. S. des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 JGG auferlegt wurde. Trotz mehrmaliger Aufforderung weigert er sich hartnäckig, seiner Verpflichtung nachzukommen. Allgemeine Erziehungsschwierigkeiten bestehen nicht oder sind bei weitem nicht von der Bedeutung, daß die Einweisung in ein Heim für Schwererziehbare (Jugendwerikhof) zweckmäßig und erforderlich wäre. Die Jugendwerkhöfe haben nicht wie die westdeutschen Jugendarrestanstalten die Aufgabe, „Ungehorsam“ durch Erzeugung „empfindlicher Schockwirkungen“ zu ahnden oder zu brechen, sondern die schwierige pädagogische Aufgabe, fortgeschrittene Fehlentwicklungen einzelner--Jugendlicher durch eine intensive Gesamterziehung zu korrigieren. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 571 (NJ DDR 1957, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 571 (NJ DDR 1957, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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