Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 570 (NJ DDR 1957, S. 570); Änderung von Erziehungsmaßnahmen gemäß § 16 JGG Von ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ In Heft 8/1957 der Zeitschrift „Jugendhilfe und Heimerziehung“ (S. 337 bis 345) veröffentlichte W. Müller einen Beitrag zu dem Thema: Läßt § 16 JGG eine „Änderung von Erziehungsmaßnahmen“ zu? Da sich dieser Artikel mit rein strafrechtlichen Fragen befaßt und geeignet ist, Unklarheiten in die Praxis der Jugendgerichte zu tragen, erscheint es angebracht, sich in einer juristischen Zeitschrift mit seinem Inhalt auseinanderzusetzen. I Anlaß für die Veröffentlichung des genannten Beitrags war das Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Februar 19571, in dem einige Probleme des § 16 JGG einer ausreichenden Klärung zugeführt worden waren. Das Oberste Gericht stellte in dieser Entscheidung folgende Grundsätze auf: 1. Die Nichtbefolgung gerichtlicher Weisungen ist kein Straftatbestand. Die gemäß § 16 JGG angeordnete Heimerziehung ist die Sanktion für die Verfehlung, die ursprünglich zu der nichtbefolgten Weisung geführt hat. Die Nichterfüllung der Weisung ist nur der Ausdruck dafür, daß diese Erziehungsmaßnahme ungenügend und daher umwandlungsbedürftig war. 2. In der Hauptverhandlung hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Schuld des Jugendlichen an der Nichterfüllung der Weisung gegeben ist. 3. Nach Feststellung der Schuld des Jugendlichen ist außerdem zu prüfen, ob die Anordnung der Heimerziehung notwendig ist. Müller kann der ersten These des Obersten Gerichts nicht zustimmen. Seiner Meinung nach muß dieser Auffassung „entschieden widersprochen werden“ 2. Er stellt folgende Gegenthese auf: Obwohl § 16 JGG unter der Überschrift „Änderung von Erziehungsmaßnahmen“ steht, gilbt es keine Möglichkeit, eine Erziehungsmaßnahme nachträglich zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen. Der § 16 JGG enthält einen „spezifisch jugendstrafrechtlichen Ungehorsamstatbestand“ und stellt eine Sanktion für die schuldhafte Nichterfüllung einer durch unmittelbare Zwangsmittel nicht durchsetzbaren Weisung dar3. Müller richtet seine Kritik also nicht nur gegen die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts, sondern vor allem gegen den Gesetzgeber, der angeblich dem § 16 JGG eine falsche und irreführende Überschrift vorangesetzt 'hat. Da es üblich ist, in Zweifelsfragen der Auslegung einer Gesetzesvorschrift die vom Gesetzgeber verwendete Systematik und die Zwischenüberschriften als wichtige Hilfsmittel zur Klarstellung des Inhalts und Zwecks des Gesetzes zu verwenden, befremdet es, daß Müller diese Auslegungsregel bei § 16 JGG außer acht läßt, zumal es sich beim Jugendgerichtsgesetz um ein erst vor fünf Jahren von der Volkskammer der DDR erlassenes Gesetz handelt. Es müßten demnach gewichtige Gründe sein, die ein umgekehrtes Vorgehen notwendig erscheinen ließen, nämlich dem Wortlaut des § 16 JGG einen von der herrschenden Ansicht abweichenden Sinn zu geben und die vom demokratischen Gesetzgeber gewählte Überschrift für falsch zu erklären. Die einzigen praktischen Unterschiede, die sich in materiellrechtlicher Hinsicht aus der Konzeption vom § 16 JGG als „jugendstrafrechtlichem Ungehorsamstatbestand“ gegenüber der herrschenden Ansicht ergeben, bestehen darin, daß die ursprüngliche Weisung neben der Heimerziehung bestehen bleiben und die Heimerziehung auch zulässig sein soll, wenn der Jugendliche die Weisung nach „Einleitung des Verfahren“ gemäß §§ 16 1 NJ 1957 S. 153. 2 a. a. O. S. 342. 3 a. a. O. S. 337. und 46 JGG noch erfüllt4. Müller muß jedoch selbst darauf hinweisen, daß die ursprüngliche Weisung neben der Heimerziehung in der Regel nicht mehr sinnvoll und deshalb aufzuheben ist. Für den Fall der verspäteten Erfüllung der Weisung schlägt er vor, je nach den erzieherischen Erfordernissen das Verfahren einzustellen (analog § 40 JGG) oder die bereits angeordnete Heimerziehung wieder aufzuheben (analog § 11 Abs. 4 JGG). Wie man sieht, ergeben sich für die Praxis außer einigen notwendigen Konstruktionen im Weg des Analogieschlusses kaum andere Ergebnisse. Man kann deshalb Müller nicht den Vorwurf ersparen, eine vom Obersten Gericht für die Praxis zunächst ausreichend geklärte Frage unnötigerweise theoretisch kompliziert zu haben. Der Begriff des „jugendstrafrechtlichen Tatbestandes des Ungehorsams“ entstammt der bürgerlichen Literatur. Der führende Kommentar zum westdeutschen Jugendgerichtsgesetz verwendet ihn im Hinblick auf § 11 Abs. 2 westd. JGG, der für die schuldhafte Nichterfüllung von Weisungen Jugendarrest androht5. Diese auch von verschiedenen bürgerlichen Juristen abgelehnte Theorie soll den westdeutschen Jugendgerichten die * Möglichkeit eröffnen, den Jugendlichen auch bei verspäteter Erfüllung der gerichtlichen Auflage wegen des zunächst geäußerten „Ungehorsams“ mit Jugendarrest zu bestrafen. Den tonangebenden westdeutschen. Juristen erschien die Theorie vom „jugendstrafrechtlichen Tatbestand des Ungehorsams“ noch aus einem anderen Grund von erheblicher praktischer. Bedeutung. Der Abs. 1 des § 11 westd. JGG gestattet die nachträgliche Änderung von Weisungen, „wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist“. Erfüllt ein Jugendlicher nicht die ihm auferlegte Weisung, so kann der Richter wegen des damit gezeigten „Ungehorsams“ Jugendarrest verhängen und die nichtbefolgte Weisung durch irgendeine andere ersetzen. Kommt der Jugendliche auch dieser Weisung nicht nach, so soll die neuerliche „Verletzung des jugendstrafrechtlichen Ungehorsamstatbestands“ in § 11 Abs. 2 westd. JGG mit einer weiteren Verhängung von Jugendarrest bis zu vier Wochen geahndet werden können. Wenn man berücksichtigt, daß die Änderung einer Weisung nach dem westd. JGG vollständig der richterlichen Willkür überlassen bleibt und gegen die Bemessung des Jugendarrestes gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 westd. JGG kein Rechtsmittel zugelassen ist, daß der Jugendarrest eine in Einzelhaft bei Kostschmälerung und anderen Verschärfungen zu vollziehende Freiheitsstrafe darstellt, dann erkennt man den ungesetzlichen und reaktionären Inhalt der Auffassung, die es den Richtern gestatten möchte, außerhalb gerichtlicher Hauptverhandlungen so oft und so lange Weisungen zu ändern und bei Nichterfüllung Jugendarrest zu verhängen, bis der „Ungehorsam“ des Jugendlichen gebrochen und sein Selbstbewußtsein zerstört ist. Auch für den in der Bundesrepublik geltenden Rechtszustand entspricht nur diejenige Meinung dem Gesetz, die davon ausgeht, daß der gemäß § 11 Abs. 2 westd. JGG angeordnete Jugendarrest an die Stelle der nichterfüllten Weisung tritt und deshalb eine mehrmalige Verhängung von Jugendarrest in der gleichen Strafsache unzulässig ist. II Es besteht keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit der Überschrift des § 16 JGG und der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts zu zweifeln. Der demokratische Gesetzgeber war sich bewußt, daß die in § 16 JGG getroffene, die Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile aufhebende Ausnahmeregelung nur wenige, gesetzlich genau fixierte Fälle erfassen darf, wenn sie nicht den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit zuwider- 4 a. a. O. S. 344/345. 5 Dallinger/Lackner, Kommentar zum JGG der Deutschen Bundesrepublik, München Berlin 1955, S. 154. 570;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 570 (NJ DDR 1957, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 570 (NJ DDR 1957, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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