Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 57 (NJ DDR 1957, S. 57); Zu einigen Fragen der bedingten Strafaussetzung In absehbarer Zeit werden neue Strafarten oder besser gesagt Erziehungsmaßnahmen in die tägliche Praxis unserer Juristen treten. Die Tatsache, daß sich unser junger sozialistischer Staat weitgehend gefestigt hat, macht es nicht mehr erforderlich, eine verhängte geringe Freiheitsstrafe in jedem Falle auch zu vollstrecken. Bereits das Ermittlungsverfahren und besonders die Hauptverhandlung wirken in ganz erheblichem Maße erzieherisch auf den Beschuldigten bzw. Angeklagten ein, so daß es sich in zahlreichen Fällen zunächst erübrigt, die Strafe zu vollstrecken. Wann kann nun der Staatsanwalt Antrag auf bedingte Strafaussetzung stellen? Ist dies sofort nach dem Plädoyer möglich oder muß das Urteil erst rechtskräftig geworden sein? Auf der Arbeitstagung der Staatsanwälte des Bezirks Cottbus am 2. Oktober 1956 wandten sich einige Kollegen entschieden gegen die Meinung, der Staatsanwalt könne einen Antrag nach § 346 StPO unmittelbar nach seinem Plädoyer stellen. Zur Begründung führten sie an, daß ja noch nicht feststehe, ob überhaupt eine Bestrafung erfolge und ob nicht ein Rechtsmittel eingelegt werde. Auch bedeute es eine Beeinflussung des Angeklagten hinsichtlich des Gebrauchs eines Rechtsmittels, wenn sofort zum Ausdruck komme, daß er die Strafe nicht anzutreten brauche. Eine solche Begründung ist m. E. nicht stichhaltig, denn das Gericht ist selbstverständlich weder an den Strafantrag des Staatsanwalts noch an den anschließenden Antrag gern. § 346 StPO gebunden, und der sofort nach dem Plädoyer gestellte Antrag kann nur lauten: „im Falle der Verurteilung dem Angeklagten bedingte Strafaussetzung zu gewähren.“ Einen solchen Antrag wird der Staatsanwalt natürlich nur dann stellen, wenn die Person des Angeklagten, die Sache und alle sonstigen Umstände es zulassen. Wollte man in einem solchen Antrag eine Beeinträchtigung der Rechte des Angeklagten erblicken, so müßten diese Bedenken auch bei der zu erwartenden bedingten Verurteilung zutreffen. Nur selten wird jedoch ein Bürger, der sich zu Unrecht oder zu hoch bestraft fühlt, deshalb von seinem Recht, Berufung einzulegen, Abstand nehmen, weil ihm bedingte Strafaussetzung in Aussicht gestellt ist. Der Hauptfall für den hier geforderten, unmittelbar nach seinem Plädoyer vom Staatsanwalt selbst zu stellenden Antrag auf bedingte Strafaussetzung bilden sicherlich die Fahrlässigkeitsdelikte. Insbesondere bei Verkehrsdelikten, wo infolge der schweren Folgen der strafbaren Handlung Geldstrafen nicht angebracht sind, ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aber nicht immer notwendig, wenn der Angeklagte offensichtlich seinen Fehler einsieht. Staatsanwalt und Gericht gelangen hier zu der Überzeugung, daß der Angeklagte die Gewähr bietet, den Schaden nach Möglichkeit wieder gut zu machen und nicht erneut straffällig zu werden. In solchen Fällen kann der Staatsanwalt annehmen, daß das Gericht zugleich mit der Verurteilung die bedingte Strafaussetzung derart beschließen wird, daß der Verurteilte die Strafe auch nicht teilweise zu verbüßen braucht. Dann aber soll man damit nicht hinter dem Berge halten. Wenn hier der Staatsanwalt sofort nach dem Plädoyer den Antrag auf bedingte Strafaussetzung stellt, wird zugleich verhindert, daß der Verurteilte womöglich nach der Hauptverhandlung irgendwelchen Einflüsterungen erliegt und aus Angst vor der Zeit in der Strafanstalt die Deutsche Demokratische Republik verläßt. Erklärt der Verurteilte, nachdem er umfassend über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt wurde, Rechtsmittelverzicht, so ist es durchaus zweckmäßig, ihm anschließend den Beschluß über die bedingte Strafaussetzung mitzuteilen. Eine solche Verfahrensweise sollte in hierfür geeigneten Fällen m. E. bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Normen über bedingte Verurteilung in der Praxis angewandt werden. GERHARD LEHMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Cottbus (Land) Tribüne des Lesers Mehr Beachtung der AO über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß! Entsprechend unserer gesellschaftlichen Entwicklung wurde die Anordnung vom 24. Dezember 1955 über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß (GBl. 1956 I S. 57) erlassen. Sie soll dazu beitragen, die im Strafvollzug erzielten Ergebnisse der Erziehung zu festigen und zu vertiefen. Im Kreise Bernburg haben Vertreter der Staatsanwaltschaft, des Kreisgerichts, der Abteilung für Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises und die amtierenden Schöffen anläßlich einer Besprechung versucht, sich einen Überblick über die Betreuung der entlassenen Straf- und Untersuchungsgefangenen durch die verantwortlichen Organe zu verschaffen. Dabei mußte festgestellt werden, daß die Anordnung zwar bekannt war und daß auch versucht wurde, danach zu arbeiten. Ihre große Bedeutung war jedoch von den zuständigen Stellen nicht im vollen Umfange erkannt worden. § 3 der Anordnung sieht vor, daß die Strafvollzugsbehörden die Räte der Kreise von jeder bevorstehenden Entlassung vier Wochen zuvor zu benachrichtigen und ihnen Hinweise für die nach der Entlassung notwendigen Hilfeleistungen zu geben haben. Diese Bestimmung hat die Haftanstalt oft zu wenig oder gar nicht beachtet. Der Rat des Kreises Bernburg hat im allgemeinen lediglich Nachricht über die Entlassung, jedoch keine besonderen Hinweise erhalten. Vielfach haben weder die Strafvollzugsbehörden noch der Rat des Kreises Kenntnis von den Sorgen und Nöten und den wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen der zu Entlassenen gehabt. Infolgedessen konnten wirksame Hilfsmaßnahmen oft nicht ergriffen werden. Bei der Benachrichtigung über die Entlassung müssen auf jeden Fall Angaben über die Arbeitsfähigkeit und den vor der Inhaftierung ausgeübten Beruf des Häftlings gemacht werden, damit eine wirksame Arbeitsvermittlung gewährleistet ist. Es muß vermieden werden, daß man den Entlassenen Arbeitsplätze nachweist, an denen sie als Schwerbeschädigte gar nicht tätig werden können, wie dies kürzlich erst zweimal vorgekommen ist. Außerdem muß vor der Entlassung Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Häftling Unterkunft finden wird. Die bloße Feststellung, daß er Verwandte hat, die ihn aufnehmen könnten, ist nicht ausreichend, um die Wohnraumfrage als geregelt zu betrachten. Oftmals haben sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit grundlegend geändert, und es treten Schwierigkeiten auf, die der Rat des Kreises durch vorbereitende Tätigkeit hätte überwinden können. Nicht selten ist der Häftling vor der Entlassung auch nicht in eingehendem Gespräch darüber belehrt worden, daß er sich vertrauensvoll an den Rat des Kreises wenden kann. Derartige Mißstände stellen eine Verletzung der demokratischen Gesetzlichkeit dar, die nicht hingenommen werden darf. Es muß darauf gedrungen werden, daß die verantwortlichen Mitarbeiter der Strafvollzugsbehörden mit den zu Entlassenden eingehende Aussprachen führen, auf Grund dieser Aussprachen dem Rat des Kreises die notwendigen Hinweise geben, nachdem sie ihn gern. § 3 Abs. 2 der Anordnung mindestens vier Wochen vor der Entlassung von dieser benachrichtigt haben. Nur durch gute Zusammenarbeit kann die alte Anschauung, daß ein Verurteilter aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist, überwunden werden. Es wäre wünschenswert, daß sich die Ständige Kommission für Volkspolizei und Justiz mit den hier behandelten Fragen beschäftigt. ALFRED WEHNER, Leiter des Staatlichen Notariats Bernburg 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 57 (NJ DDR 1957, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 57 (NJ DDR 1957, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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