Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 564 (NJ DDR 1957, S. 564); daß jeder Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erbrechts als Zivilsache i. S. von § 9 GVG anzusehen und deshalb vom Zivilgericht zu entscheiden ist. Ein Streit i. S. des § 56 NotariatsVerfO liegt jedoch nur vor, wenn zwischen Bürgern in bezug auf das Erbrechtsverhältnis entgegengesetzte Auffassungen bestehen. Nur dann handelt es sich um ein streitiges Zivilrechtsverhältnis, dessen Entscheidung nicht im Verwaltungswege durch das Staatliche Notariat oder die Justizverwaltungsstelle erfolgen kann. Im vorliegenden Fall besteht aber zwischen den beteiligten Bürgern kein Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des alleinigen Erbrechts des Beschwerdeführers. Die Beteiligten haben kein Interesse daran, deswegen einen Prozeß gegeneinander zu führen, weil sie sich einer Meinung wissen. Es besteht lediglich ein „Streit“ zwischen den Bürgern einerseits und dem Staatlichen Notariat andererseits. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten und dem Staatlichen Notariat ist kein Zivilrechtsverhältnis und kann deshalb auch nicht Gegenstand eines Zivilprozesses sein. Im vorliegenden Fall mußte das Staatliche Notariat deshalb über die Anträge des Beschwerdeführers selbst entscheiden und durfte die Beteiligten nicht auf den Weg der Feststellungsklage verweisen. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall die Beschwerde zulässig. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, daß der Widerruf eines Testaments nur durch ein neues Testament oder die Vernichtung der alten Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht erfolgen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist es richtig, daß unfreiwilliger Verlust oder Vernichtung der Testamentsurkunde rechtlich keine Testamentsaufhebung darstellen. Durch solche Ereignisse wird der letzte Wille des Erblassers nicht geändert. Problematisch ist diese Frage aber dann, wenn dem Testator der Verlust seines Testamentes bekannt ist, er aber trotzdem keine neue Verfügung von Todes wegen trifft, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hat. In einem solchen Falle ist es Sache der beteiligten Erben und des Staatlichen Notariats, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Aus der Tatsache des unfreiwilligen Verlusts der Testamentsurkunde und des Untätigbleibens des Erblassers trotz Kenntnis des Verlusts allein kann weder das Weiterbestehen noch der Widerruf des Testaments gefolgert werden. Es müssen Tatsachen hinzukommen, die den wirklichen Willen des Erblassers in der einen oder anderen Richtung erkennen lassen. Beide Kinder des Erblassers haben die Testamentsurkunde gesehen und selbst durchgelesen. Beide geben zu, daß nach dem Inhalt des Testaments der Beschwerdeführer alleiniger Erbe sein sollte, weil seine Schwester bereits bei ihrer Eheschließung eine reichliche Ausstattung erhalten habe. Beide versichern an Eides Statt, daß ihnen keine Tatsachen bekannt sind, aus denen darauf geschlossen werden könnte, daß der Erblasser seinen letzten Willen nach Abhandenkommen der Testamentsurkunde geändert hat. Beide bestätigen im Gegenteil, daß es nach wie vor seine Absicht war, das restliche ihm verbliebene Vermögen dem Beschwerdeführer zuzuwenden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Erblasser seinen Willen bis zu seinem Tode geändert hat. Bei dieser Sachlage muß der Inhalt des privatschriftlichen Testaments des Erblassers und seine Rechtswirksamkeit als bewiesen angesehen werden. Die Beschwerde führte deshalb zum Erfolg. § 4 des Gesetzes betr. die Erstattung von Rechts-anwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes (Armenanwaltsgesetz) vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 411); § 4 GKG; § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ist die Beschwerde des im Wege der einstweiligen Kostenbefreiung beigeordneten Anwalts gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der ihm aus dem Staatshaushalt zu erstattenden Kosten nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 50 DM übersteigt? BG Erfurt, Beschl. vom 11. März 1957 T 43/57. Rechtsanwalt Dr. H. war dem Verklagten, dem einstweilige Kostenbefreiung bewilligt wurde, für das Berufungsverfahren beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens hat Dr. H. die Erstattung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse in Höhe von 71,77 DM beantragt. Vom Sekretär des Kreisgerichts wurde u. a. ein Betrag von 5,68 DM als nichterstattungsfähig abgesetzt. Gegen diesen Beschluß des Sekretärs hat Dr. H. Erinnerung eingelegt, die Jedoch mit Beschluß des Kreisgerichts zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nicht zulässig. Nach § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbeschluß nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 50 DM übersteigt. Im vorliegenden Falle beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes jedoch nur 5,85 DM. Deshalb war die Beschwerde als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Das BG hat übersehen, daß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Beschwerdewert nur hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 104 ZPO) festlegt. Diese Beschränkung der Beschwerde ist erst durch die Bekanntmachung vom 8. November 1933 (RGBl. 1 S. 821) in die ZPO aufgenommen worden. Vordem war die Beschwerde ohne Bindung an eine bestimmte Beschwerdesumme zulässig. Die Bekanntmachung vom 8. November 1933 berücksichtigte insoweit die Notverordnung vom 14. Juni 1932 (RGBl. 1 S. 285, I. Teil, Kap. Ill, Art. I). Eine gleiche Beschränkung erfuhren durch diese Notverordnung auch die Beschwerden in Gerichtskostensachen und Gerichtsvollziehergebührensachen, während die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen eine erfolgte Festsetzung der aus dem Staatshaushalt an den beigeordneten Anwalt zu zahlenden Gebühren weder durch die Notverordnung noch durch eine andere zwischenzeitlich erlassene Vorschrift auf einen bestimmten Beschwerdewert beschränkt wurde. Das BG hat nicht beachtet, daß sich das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 4 Armenanwaltsgesetz richtet und kein Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne der §§ 103 ff. ZPO ist. Es hätte daher über die Beschwerde, die zulässig war, entscheiden müssen. Der in § 4 Armenanwaltsgesetz enthaltene Hinweis auf die entsprechende Anwendung des §104 Abs. 3 ZPO macht nur den Instanzenzug ersichtlich, während sich das Verfahren nach dem ebenfalls zitierten § 4 GKG jedoch ohne Beschränkung auf einen bestimmten Beschwerdewert richtet. Peter Wallis, Sekretär, des Kreisgerichts Mühlhausen/Thür. Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Lucie von Ehrenwall, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Annemarie Grevenrath, Gerda Grube, Bruno Haid, Hans-Werner Heilborn, Helene Kleine, Dr. Ernst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Walter Ziegler, Hüde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 26 90, 2207 26 92, 2207 26 93. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin, Postscheckkonto: 1400 25. Manuskripte und Zuschriften, die sich auf den Inhalt der Zeitschrift beziehen, werden direkt an die Redaktion erbeten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck 1st nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 564 (NJ DDR 1957, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 564 (NJ DDR 1957, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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