Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 563 (NJ DDR 1957, S. 563); bestimmte Rechte und Pflichten dieser Beteiligten festlegen, sind die Gerichte auch zweifelsfrei befugt, darüber zu entscheiden. Die Deutsche Volkspolizei, die nach § 2 Abs. 1 n der VO über den Übergang von Verwaltungsaufgaben des Präsidenten der Volkspolizei in Berlin auf Dienststellen des Magistrats von Groß-Berlin vom 23. Mai 1950 (VOB1. I S. 138) für Fundsachen erneut für zuständig erklärt ist, tritt dem Finder gegenüber aber nicht als Partner eines Zivilrechtsverhältnisses, sondern als weisungsberechtigtes Staatsorgan entgegen. So wird der Finder in § 967 BGB verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös „auf Anordnung“ der Polizeibehörde an diese abzuliefern. Diese Bestimmung beinhaltet für die Organe der Volkspolizei das Recht, einseitig von sich aus bestimmte Pflichten zu begrün-' den. Wenn die Deutsche Volkspolizei von der ihr in § 967 BGB gegebenen Möglichkeit, die Sache zum Schutz der Rechte des Empfangsberechtigten in ihren Besitz zu nehmen, Gebrauch macht, dann tritt dadurch ein neuer rechtlicher Erfolg, nämlich die Verwahrung der Sache und unter bestimmten Voraussetzungen deren Verwertung ein. Die Schaffung des neuen Rechtsverhältnisses durch einseitige Maßnahmen der Volkspolizei auf Grund und in Vollziehung der aufgeführten Bestimmungen des BGB stellt klar, daß die Volkspolizei im gegebenen Fall durch Verwaltungsakt tätig geworden ist. Die Anordnung der Ablieferung einer Fundsache durch die Volkspolizei stellt daher einen Verwaltungsakt dar, der keiner Nachprüfung durch das Gericht unterliegt. Auch wenn der Finder von sich aus die Fundsache bei der Volkspolizei abliefert, kommen dadurch keine zivilrechtlichen, sondern verwaltungsrechtliche Beziehungen zur Entstehung. Der Finder macht in diesem Fall von seinem ihm ebenfalls nach § 967 BGB zustehenden Recht in der Absicht Gebrauch, das Staatsorgan zu dem ihm obliegenden dienstlichen Verhalten zu veranlassen und zum Schutz der Interessen eines anderen Bürgers tätig zu werden. In beiden Fällen entsteht somit zwischen dem Finder und der Volkspolizei ein Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 9 GVVO gehören vor die Gerichte alle Straf-und Zivilsachen, für die nicht durch gesetzliche Regelung die Zuständigkeit von Gerichten für besondere Sachgebiete oder von Verwaltungsbehörden begründet ist. Andere Angelegenheiten gehören vor die Gerichte nur, soweit es durch besondere gesetzliche Regelung bestimmt wird. Hieraus ergibt sich, daß weder der Verwaltungsakt, der den Finder zur Ablieferung einer Fundsache verpflichtet, noch der, der fehlerhafterweise eine angebotene Ablieferung ablehnt, der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. In beiden Fällen steht dem Finder lediglich der Verwaltungsrechtsweg offen. Auch wenn der Finder nach § 973 BGB in Verbindung mit § 2 der VO über die Anzeige- und Ablieferungspflicht sowie über Eigentumserwerb des Finders vom 25. November 1950 (VOB1. I S. 368) das Eigentum an der Fundsache erlangt hat, ist eine etwaige Herausgabeklage unzulässig, da auch in diesem Fall zu prüfen wäre, ob der die Ablieferung anordnende Verwaltungsakt noch begründet ist. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann jedoch nur durch die zuständigen Verwaltungsorgane selbst erfolgen. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch daraus her, daß die Verklagte widerrechtlich eine Versteigerung durchgeführt habe. Für die Anordnung der Versteigerung gilt das gleiche, was über die Anordnung der Ablieferung ausgeführt wurde. Läßt die Volkspolizei eine Fundsache versteigern, wozu sie auch nach § 975 BGB gesetzlich berechtigt ist, so handelt sie ebenfalls im Rahmen ihrer speziellen verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich auch, daß die Volkspolizei über die Anordnung einer Versteigerung entscheidet, ohne an den Willen des Finders gebunden zu sein. Daher kann es auch nicht der Kompetenz der Gerichte unterliegen, die Anordnung einer Versteigerung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 823 BGB, also auf das Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Wenn er zum Zeitpunkt der Versteigerung nach den §§ 973, 975 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 2 der VO über die Anzeige- und Ablieferungspflicht sowie über den Eigentumserwerb des Finders vom 25. November 1950 (VOB1. I S. 368) Eigentum an den Decken erlangt hatte (es muß hier dahingestellt bleiben, ob in den Worten des Vaters, es läge kein Interesse an den Decken vor, ein wirksamer Verzicht auf die Fundrechte nach § 976 BGB zu sehen ist), könnte die Verletzung seines Eigentums nur dann widerrechtlich sein, wenn der Verwaltungsakt, nämlich die Anordnung der Versteigerung, ungesetzlich gewesen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, daß mit der Klage die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Da das Gericht nach § 9 GVVO, wie ausgeführt, hierüber nicht befinden kann, hätte das Stadtbezirksgericht die Klage durch Prozeßurteil und nicht durch Sachurteü abweisen müssen. Eine Prüfung der materiellen Rechtslage darf nur im Verwaltungsrechtsverfahren erfolgen. Infolgedessen verbieten sich auch Ausführungen des Senats zu den voneinander abweichenden Auffassungen des Stadtbezirksgerichts und des Generalstaatsanwalts. Da im Ergebnis zutreffend vom Stadtbezirksgericht auf Klageabweisung erkannt wurde, bedurfte es keiner Aufhebung des Urteils. § 56 NotariatsVerfO; § 9 GVG. Klage auf Feststellung des Bestehens eines Erbrechts kann nur erhoben werden, wenn zwischen den mutmaßlichen Erben Streit über die Erbfolge besteht, nicht jedoch, wenn das Staatliche Notariat einerseits und die Erben andererseits verschiedene Auffassungen darüber haben, wer Erbe ist. Justizverwaltungsstelle Dresden, Beschl. vom 3. Juni 1957 - 2523 TN - 2 - 6/57. Der 1947 in Berlin verstorbene Kaufmann B. H. hinterließ zwei Kinder, und zwar die Verkäuferin Ch. T. geb. H. und den Arbeiter W. H. Frau T. beantragte beim Staatlichen Notariat D. die Erteilung eines Erbscheins. Dabei gab sie an, daß der Erblasser zwar ein Testament errichtet habe, das sich aber im Tresor der Vereinsbank D. befand und durch die Kriegsereignisse vernichtet worden sei. Der Erbschein wurde dem gesetzlichen Erbrecht entsprechend dahin erteilt, daß beide Kinder je zur Hälfte als Erben berufen sein sollten. Der Sohn des Erblassers beantragte, ihm einen Erbschein zu erteilen, wonach er auf Grund des vom Erblasser errichteten Testaments alleiniger Erbe geworden sei. Gleichzeitig regte er an, den der Frau T. bereits erteilten gemeinschaftlichen Erbschein als unrichtig einzuziehen. Seinen Antrag begründete er damit, daß das Testament des Erblassers ihn als alleinigen Erben vorgesehen habe. Bei seinem letzten Urlaub im August 1944 habe er anläßlich eines Besuches das Testament selbst gelesen. Der Erblasser habe ihn deswegen als alleinigen Erben eingesetzt, weil seine Schwester bereits zu Lebzeiten eine sehr gute Ausstattung erhalten habe. Diese Angaben bestätigte Frau T. durch eine eidesstattliche Versicherung. Das Staatliche Notariat lehnte durch Beschluß die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheines ab, ohne ausdrücklich über den neuen Erbscheinsantrag zu entscheiden. Dies wurde damit begründet, daß eine Einziehung des einmal erteilten Erbscheins auf diesem Weg überhaupt nicht möglich sei. Wenn der Miterbe W. H. die Richtigkeit des gemeinschaftlichen Erbscheins änzweifele, so müsse er gemäß § 56 Abs. 1 NotariatsVerfO gegen die Miterbin Ch. T. auf Feststellung des Bestehens seines Erbrechts klagen. Im übrigen sei der Antrag aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil das Testament im Jahre 1945 im Tresorraum der Vereinsbank abhanden gekommen, der Erblasser aber erst im Jahre 1947 gestorben sei. Er habe also lange genug Zeit gehabt, um eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Aus der Tatsache, daß er trotz Kenntnis vom Verlust kein neues Testament errichtet habe, müsse darauf geschlossen werden, daß er seine frühere letztwillige Verfügung nicht aufrechterhalten wollte. Deshalb sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten und der erteilte Erbschein somit richtig. Dieser Beschluß veranlaßte den Antragsteller, beim Kreisgericht D. gegen die Miterbin T. Klage gemäß § 56 NotariatsVerfO zu erheben. Die Verklagte hat den Klaganspruch anerkannt. Das Kreisgericht hat daraufhin dem Kläger aufgegeben, zunächst gegen den Beschluß des Staatlichen Notariats Beschwerde zu erheben. Dieser Empfehlung ist der Antragsteller nachgekommen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Staatliche Notariat hat zu Unrecht angenommen, daß es über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit des gemeinschaftlichen Erbscheins gemäß § 56 NotariatsVerfO nicht entscheiden dürfe. Die Neuregelung des Verfahrens bei der Anfechtung der Richtigkeit von Erbscheinen und der Zulässigkeit der Notariatsbeschwerde in diesen Fällen §§ 56, 57 NotariatsVerfO geht von dem richtigen Gedanken aus, 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 563 (NJ DDR 1957, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 563 (NJ DDR 1957, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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