Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 562 (NJ DDR 1957, S. 562); zu setzen bzw. neu zu errichten. Diese Verpflichtung folge nach den landesge'setzlichen Bestimmungen und der Orts-üblichkeit aus der Tatsache, daß die Verklagte linker Grundstücksnachbar sei. Da G. den Trennzaun für die Verklagte gesetzt habe, sei sie auch Eigentümerin desselben. Sie hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, den rechts vom Eingang des Grundstücks liegenden Grenzzaun neu zu errichten. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, daß der Zaun von G. auf dem Grundstück der Klägerin errichtet worden und diese durch den Kauf des Grundstücks auch Eigentümerin des Zaunes geworden sei. Der jeweilige Eigentümer eines Zaunes sei aber auch verpflichtet, für die Instandhaltung zu sorgen. Nur wenn das Eigentum an der Begrenzung nicht ermittelt werden könne, sei zwischen zwei Nachbarn derjenige, dessen Grundstück durch den Zaun rechter Hand vom Eintritt in den Haupteingang begrenzt wird, für die Ausbesserung bzw. Erneuerung verantwortlich. Die Klägerin hat die Klage im Laufe des Verfahrens zurücknehmen wollen. Die Verklagte hat dem Antrag auf Klagerücknahme widersprochen und Widerklage erhoben. Sie hat beantragt, die Klägerin zur Instandsetzung des im Streit befangenen Zaunes zu verurteilen. Das Stadtbezirksgericht L. hat die Klägerin im August dem Antrag der Widerklage entsprechend verurteilt. Der Präsident des Kammergerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Soweit das Stadtbezirksgericht auf Grund des vorliegenden Beweismaterials davon ausgeht, daß der strittige Zaun von dem früheren Eigentümer beider Grundstücke für die später in das Eigentum der Klägerin übergegangene Parzelle errichtet wurde, bestehen gegen diese Feststellung keine Bedenken. Das Stadtbezirksgericht hat auch richtig erkannt, daß die Rechte und Pflichten der Parteien in bezug auf die Instandhaltung der Abzäunung gemäß Art. 124 EGBGB nach den Vorschriften des Teils I, Titel 8, §§ 149 ff. ALR zu beurteilen sind. Nach § 153 ALR ist, wie das Stadtbezirksgericht ebenfalls zutreffend aus'führt, grundsätzlich der Eigentümer des Zaunes auch zu seiner Unterhaltung verpflichtet. Nur wenn nicht ermittelt werden kann, welcher unter zwei Grundstücksnachbarn Eigentümer der Begrenzung ist, hat bei städtischen Grundstücken gemäß § 162 ALR jeder den Zaun rechter Hand vom Haupteingang her gesehen zu unterhalten. Das Stadtbezirksgericht hat sich aber mit der Rechtslage nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Es hat nicht geprüft, ob § 165 ALR anzuwenden und der Antrag der Klägerin nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Wenn ein zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder Garten schließen will, so muß er den daselbst bereits vorhandenen Zaun seines Nachbarn zur Unterhaltung übernehmen.“ Der Akteninhalt deutet darauf hin, daß die Erfordernisse des Gesetzes für einen Übergang der Unterhaltungspflicht im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt sind. Insbesondere läßt die Aussage der Zeugin G. vermuten, daß die Verklagte erst nach der Errichtung des im Streit befangenen Zaunes Eigentümerin ihres Grundstücks geworden ist. Wenn das zutrifft und die Verklagte ihr Grundstück auch an den weiteren Grenzen soweit erforderlich eingezäunt und damit ihr Grundstück geschlossen hat, so war bereits G. nicht mehr zu der Instandhaltung des Zaunes verpflichtet, als die Klägerin das Eckgrundstück erwarb und seine Rechtsnachfolgerin wurde. Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit das Stadtbezirksgericht unter Beachtung des § 139 ZPO entsprechend den gegebenen Hinweisen eine weitere Sachaufklärung vornimmt und danach entscheidet. Es besteht auch Anlaß, auf weitere Gesetzesverletzungen hinzuweisen. Das aufgehobene Urteil enthält keine Entscheidung über die Klage, obwohl eine rechtswirksame Klagerücknahme infolge Fehlens der nach § 271 ZPO erforderlichen Einwilligung der Verklagten nicht erfolgt ist. Andererseits hat das Stadtbezirksgericht über die Widerklage entschieden, ohne daß ihr Antrag gemäß den §§ 510 a, 160 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) gestellt und in das Protokoll aufgenommen worden ist. Die Überprüfung der Protokolle ergibt, daß das Gericht den Grundsatz des § 137 ZPO, nach dem die mündliche Verhandlung durch die Anträge der Parteien eingeleitet wird, nicht berücksichtigt hat. Die Beachtung dieser Bestimmung wäre dem Gericht gerade zur Vermeidung der erwähnten verfahrensrechtlichen Mängel eine geeignete Hilfe gewesen. § 9 GVG (in Berlin GVVO); §§ 179, 967 BGB. Hat der Finder die Fundsache gemäß § 967 BGB an die Organe der Volkspolizei abgeliefert, so ist für die Ansprüche gegen diese wegen Verletzung des Fundrechts nach dem BGB der Rechtsweg nicht zulässig. KG, Urt. vom 9. Mai 1957 Zz 7/57. Der am 7. Oktober 1941 geborene, also noch nicht volljährige Kläger fand am 4. Mai 1955 ein Paket mit drei neuen Schlafdecken, dem noch die Rechnung der HO über 20 DM je Decke beüag. Der Fund wurde dem zuständigen Abschnittsbevollmächtigten mitgeteüt und am 7. Juli 1955 ausgehändigt. In der Fundanzeige Nr. 1238 wurden einzelne Vermerke durchgestrichen und die Worte „Ich verzichte auf sämtliche Fundrechte“ unterstrichen. Die Volkspolizei gab die Decken an das Fundbüro. Die am 11. November 1955 dort durchgeführte Versteigerung brachte einen Erlös von 16 DM. Der Kläger führte aus, daß er nach § 107 BGB nicht wirksam auf seine Fundrechte habe verzichten können, da die erforderliche Einwilligung seiner Eltern nicht Vorgelegen habe. Daher habe er nach § 973 BGB Eigentum erworben, so daß die Versteigerung widerrechtlich erfolgt sei. Da der Wert jeder einzelnen Decke 20 DM betrage, sei ihm ein Schaden von 60 DM zugefügt worden. Er beantragte, die Verklagte zur Zahlung von 60 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Die Verklagte beantragte Klageabweisung. Sie trug vor, daß der Vater des Klägers, auf die Fundrechte aufmerksam gemacht, mündlich eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte hat den Abschnittsbevollmächtigten als Zeugen vernommen. Dieser sagte aus, daß er dem Vater des Klägers nach der Besichtigung des Fundes erklärt habe, er werde die Decken mitnehmen. Der Vater habe bei dem Hinweis auf die Fundrechte geäußert, kein Interesse an den Decken zu haben. Später habe er die Wohnung des Klägers nochmals aufgesucht und gebeten, daß jemand zum Unterschreiben der Fundanzeige zum Revier kommen müsse. Das sei auch geschehen, er wisse aber nicht, wer während des Unterschreibens des Klägers anwesend war, da er sich nicht ständig dort befände. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage im Wege der schriftlichen Entscheidung, den Parteien zugestellt am 7. November 1956, abgewiesen. Es führt in seinen Urteilsgründen aus, daß der Vater des Klägers auf die Fundrechte verzichtet habe. Unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Frau sei nach § 1357 BGB jeder Ehegatte berechtigt, den anderen im Rahmen des häuslichen Wirkungskreises .zu vertreten. Zwar sei nach § 17 der VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950 die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinschaftlich übertragen. Das heiße aber nicht, daß die Verzichtserklärung im vorliegenden Fall nur von beiden Elternteilen gemeinsam hätte abgegeben werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin, der Verletzung materiellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung des § 1357 BGB und des § 17 der VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau beanstandet-. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Sowohl im Urteil des Stadtbezirksgerichts als auch im Kassationsantrag wird nicht erkannt, daß die Beziehungen zwischen den Parteien keinen zivilrechtlichen, sondern verwaltungsrechtlichen Charakter tragen. Zwar ist ein Teil der Rechte und Pflichten der Volkspolizei gegenüber dem Finder im BGB, also einem Gesetz, das sich vorwiegend auf Zivilrechtsverhältnisse bezieht, geregelt. Der Ort der rechtlichen Regelung stellt aber kein für die Bestimmung des Charakters eines Rechtsverhältnisses maßgebliches Kriterium dar, obwohl er in vielen Fällen hinweisgebend ist. Die Bestimmungen der §§ 965 ff. BGB tragen lediglich insoweit zivilrechtlichen Charakter, als sie kraft Gesetzes ein Rechtsverhältnis zwischen dem Finder und dem Empfangsberechtigten begründen. Soweit sie 562;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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