Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 561 (NJ DDR 1957, S. 561); führten „Überlassungsverträge über bewegliche Sachen, insbesondere Produktionsmittel“ auf. Auch in diesen Fällen handelt es sich, ökonomisch gesehen, darum, daß volkswirtschaftliche Mittel unter die sozialistischen Betriebe in der Ware-Geld-Form verteilt werden. Danach erscheint es abwegig, wenn das Bezirksgericht Grundsätze, die für Überlassungsverträge über bewegliche Sachen maßgeblich sind, analog auch für die Überlassung von Arbeitskräften anwenden will. Das würde bedeuten, daß in unserer Gesellschaftsordnung auch die Arbeitskraft der werktätigen Menschen eine Ware wäre, die der Werktätige an einen Betrieb „verkauft“, der dann darüber nach seinem Belieben verfügen, sie also auch an einen anderen Betrieb weiter,,verkaufen“ könnte. Das Bezirksgericht hat ferner nicht beachtet, daß die Überlassung von Arbeitskräften eines Betriebs an einen anderen nicht nur das Zustandekommen einer Vereinbarung unter den beteiligten Betrieben voraussetzt. Weil eine solche Abrede nicht unwesentlich auch das Arbeitsrechtsverhältnis des betreffenden Werktätigen berührt, kann die Übernahme eines Werktätigen von einem in den anderen Betrieb nach den geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht durch einseitige Weisung eines Partners des Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern nur mit dem wenn auch stillschweigend erklärten Einverständnis des Werktätigen selbst herbeigeführt werden. Auch dieser Umstand spricht entscheidend für den zivilrechtlichen Charakter des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses, unbeschadet dessen, daß der beteiligte Werktätige seine etwa daraus entstehenden Ansprüche, z. B. auf Fahrgeld, Trennungsgeld usw., vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen hätte. Ziff. 5 des Musterstatuts für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III; §§ 571, 581 BGB. Landwirtschaftliche Grundstücke, die einer LPG zur Nutzung übergeben worden nicht in sie eingebracht sind, können versteigert werden. Die Nutzungsrechte der LPG werden hierdurch nicht berührt. OG, Urt. vom 18. Juni 1957 - 1 Zz 101/57. Auf den Antrag der Gläubigerin vom 6. Dezember 1954 ordnete der Sekretär des Kreisgerichts E. durch Beschluß vom 18. Oktober 1955 die Zwangsversteigerung der Grundstücke Bl. 251 des Grundbuchs für M. und Bl. 2009 des Grundbuchs für E. wegen eines der Gläubigerin zustehenden Anspruchs auf Zahlung von 125,91 DM Zinsen für zwei auf dem Grundstück Bl. 251 des Grundbuchs von M. lastende Hypotheken von 4000 DM an. Auf Hinweis des Rates des Kreises E. stellte der Sekretär des Kreisgerichts das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluß vom 12. Dezember 1955 wieder ein. Zur Begründung führte er aus; Die zur Zwangsversteigerung stehenden Grundstücke landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude mit Inventar seien zur Zeit auf Grund eines Zwangspachtvertrages zwischen der Eigentümerin und dem Rat des Kreises E. der LPG „Bau auf“ in M. zur Nutzung übertragen worden. Nach § 6 Abs. 5 der 2. DB zur Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 5. Februar 1954 (GBl. S. 225) sei eine Vollstreckung wegen Forderungen von Privatpersonen auf Grund eingetragener Rechte in der Zeitung der Nutzung durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ausgeschlossen. Gegen diese Rechtsansicht wendete sich die Gläubigerin zunächst mit der Erinnerung und, als diese durch Beschluß des Kreisgerichts E. vom 13. Januar 1956 zurückgewiesen worden war, mit der Beschwerde. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß zwar die vom Kreisgericht angezogene gesetzliche Bestimmung des § 6 der 2. DB für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Gleichwohl könne aber das Zwangsversteigerungsverfahren nicht durchgeführt werden, da der SChutz, den die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von unserem Staat erhielten, eine solche Maßnahme verbieten würde. Die Grundstücke befänden sich in geregeltem Fruchtfolgeplan der LPG, so daß die Zwangsversteigerung der Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion entgegenstünde. Gegen die genannten Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Verbot der Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Inventar, die von einem Schuldner in eine LPG eingebracht worden sind, den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Erwägungen von H ä h n e r t und Poeggel in Staat und Recht 1956 S. 32, auf die sich das Bezirksgericht stützt, gründen sich darauf, daß durch den Wechsel des Eigentümers und die damit verbundene Änderung in der Verfügungsbefugnis des Eigentümers möglicherweise die Entwicklung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gehemmt werden kann. So könnte z. B. der neue Eigentümer die Loslösung seines Bodens aus der LPG betreiben. Er wäre als Nichtmitglied auch in keiner Weise an die Bestimmungen des Statuts gebunden, würde insbesondere nicht den eingeschränkten Verfügungsbefugnissen der Ziffer 5 des Musterstatuts des Typ III der LPG unterliegen. Diese Bestimmung mache eine Zwangsversteigerung in das eingebrachte Eigentum eines Mitglieds der LPG zweifelhaft. Solchen Beschränkungen, wie sie Ziffer 5 a. a. O. für den vom Eigentümer eingebrachten Boden vorsieht, unterliegt der Verpächter von Grundstücken, die sich in Nutzung der LPG befinden, jedoch nicht. Es besteht auch keine Veranlassung, diese Bestimmung analog auf den Eigentümer von Pachtgrundstücken anzuwenden. Das Bezirksgericht übersieht, daß der Wechsel im Eigentum vom Pachtland rechtlich und tatsächlich keine nachteiligen Folgen für die LPG auslösen kann, da das Nutzungsverhältnis dadurch überhaupt nicht berührt wird. Dieses bleibt vielmehr, wie §§ 571, 581 BGB bestimmen, auch bei Eigentumswechsel, gleich ob dieser durch Verkauf oder Zwangsversteigerung erfolgt, gegenüber dem Erwerber wirksam bestehen. Auch das nunmehr auf den neuen Eigentümer übergegangene Kündigungsrecht kann sich nicht nachteilig für die LPG auswirken, steht ihr doch im gleichen Maß der in § 3 PSchO geregelte Pachtschutz zu, wie vorher. In solchen Fällen hat der Rat des Kreises als Pachtschutzamt die Möglichkeit, das Pachtverhältnis auf Antrag der LPG jeweils zu verlängern. Das wird insbesondere dann zu geschehen haben, wenn die Loslösung der Pachtgrundstücke und Gebäude einen nicht zu vertretenden Schaden für den Bestand und die Entwicklung der betreffenden LPG auslösen könnte. Diese Erwägungen zeigen, daß die Zwangsversteigerung in Grundstücke, die sich in Nutzung einer LPG befinden, zulässig ist. Die Frage, wie mit Pachtgrundstücken zu verfahren ist, die der Pächter in eine LPG eingebracht hat, ‘bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beschluß des Bezirksgerichts vom 2. Juni 1956 und die auf ähnlichen Erwägungen beruhenden Beschlüsse des Kreisgerichts vom 12. Dezember 1955 und 13. Januar 1956 waren daher aufzuheben. Die Sache war in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO an den Sekretär des Kreisgerichts E. zurückzuverweisen, der unter Beachtung der gegebenen Hinweise das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen hat. Anmerkung: Zu der hier aufgehobenen, in NJ 1956 S. 481 veröffentlichten Entscheidung des BG Leipzig ist bereits in NJ 1956 S. 606 von Wallis kritisch Stellung ge- nommen worden. Die Redaktion Art. 124 EGBGB; §§ 153, 162, 165 I 8 ALR. Uber die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Zäunen. KG, Urt. vom 20. Juni 1957 - Zz 16/57. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Berlin-M. Sie hat es im Jahre 1939 von dem früheren Eigentümer erworben. Das Grundstück der Verklagten liegt, von der Straße aus gesehen, links neben dem der Klägerin. Der Schwiegervater der Verklagten hat es bereits im Jahre 1928 ebenfalls von G. gekauft. Die Klägerin hat behauptet, daß die Verklagte verpflichtet sei, den im Jahre 1928 von G. zwischen den beiden Grundstücken angelegten, jetzt aber völlig verfallenen Zaun instand 561;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie die wesentlichen Realisierungsetappen und ist eine wesentliche Grundlage für die Jahresplanung. Sie wird realisiert durch längerfristige Planvorgaben und Planorientierungen, längerfristige Konzeptionen sowie längerfristige Pläne.

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