Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 560 (NJ DDR 1957, S. 560); schränken muß. Zur Sachaufklärung gehört in Eheverfahren die mündliche Verhandlung und Anhörung beider Parteien, und zwar in aller Regel in beiden Instanzen; denn erst dadurch wird sich das Gericht über den Stand der Ehe und die objektiven Vorgänge im Zusammenleben der Parteien ein zuverlässiges Urteil bilden können. Die EheVerfO trägt dieser Forderung ausdrücklich Rechnung, indem sie in § 11 Abs. 2 festlegt, daß die Parteien berechtigt und verpflichtet sind, an der gründlichen und beschleunigten Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dieser wichtige Grundsatz läßt sich nur durchsetzen, wenn die Parteien auch Gelegenheit erhalten, von dem ihnen gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch zu machen, und das ist normalerweise nur in der mündlichen Verhandlung möglich. Im vorliegenden Fall bestand für eine eingehende mündliche Verhandlung um so mehr Veranlassung, als das Kreisgericht zwar Beweis erhoben hatte, sich jedoch nur in ungenügendem Maß mit den Zeugenaussagen im Urteil auseinandergesetzt und das Vorbringen des Klägers im wesentlichen unberücksichtigt gelassen hat. Es hat sich vor allem damit begnügt festzustellen, daß die Parteien während der Ehe mehrfach Streitigkeiten hatten, ohne jedoch zu untersuchen, in welchem Maß diese ehezerstörend gewirkt haben. Das hätte das Bezirksgericht erkennen und die unterlassene Untersuchung nachholen müssen. Keinesfalls durfte es aber die vom Kläger weiter gestellten Beweisanträge mit dem Hinweis abtun, daß aus einer nochmaligen Beweisaufnahme kein anderes Ergebnis, als das in der ersten Instanz gewonnene, hervorgehen würde. Der Kläger hat vorgetragen und Beweis dafür angeboten, daß die Verklagte und deren Mutter ihm bei der Wirtschaftsführung des landwirtschaftlichen Betriebes keinerlei Mitbestimmungsrecht eingeräumt hätten, dßß er vielmehr nur als Arbeitskraft betrachtet und dementsprechend 'behandelt worden sei. So hätten alle Anschaffungen und Verbesserungen, die während der Tätigkeit des Klägers auf dem Hof gemacht worden seien, nur der Verklagten als Eigentümerin der Wirtschaft zugestanden. Diese habe ihm mit aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, daß er nichts habe und ihm auch nichts zustehe. Obwohl er auf der Wirtschaft jahrelang tätig gewesen sei, sei er im Gegensatz zur Mutter der Verklagten noch nicht einmal rentenversichert worden. Es habe auch oft Streit gegeben, weil seine Eltern, die wiederholt in der Wirtschaft mitgeholfen hätten, nichts dafür erhalten hätten. Schon sein Verlangen, daß seine Eltern wenigstens das Essen bekommen sollten, sei Anlaß zu heftigem Streit gewesen. Der Kläger will durch diese Behandlung die Zuneigung zur Verklagten und jede eheliche Einstellung verloren haben. Das .Bezirksgericht hat sich mit diesem Vorbringen des Klägers überhaupt nicht befaßt, sondern lediglich festgestellt, daß der Kläger die Verklagte bezüglich der Wirtschaftsführung im Stich gelassen habe. Die dabei vorgenommene Bewertung des ehewidrigen Verhaltens des Klägers ist an sich richtig; sie zur alleinigen Grundlage der Entscheidung zu machen, ist dagegen verfehlt. Vielmehr mußte das Bezirksgericht an Hand der Entwicklung des ehelichen Verhältnisses der Parteien erörtern und untersuchen, in welchem Maß ihre Ehe noch sinnvoll ist. Dabei würde die Erklärung der Verklagten, daß sie bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, für sich allein die Schlußfolgerung noch nicht rechtfertigen, daß unter den Parteien noch die für die Aufrechterhaltung einer Ehegemeinschaft erforderliche innere Verbundenheit vorhanden ist. Vielmehr müßten Anzeichen dafür bestehen, die eine künftige gemeinsame Lebensgestaltung noch als möglich erwarten lassen. Ohne weitere Sachaufklärung, zumindest Anhörung der Parteien, konnte sich das Bezirksgericht hierüber kein Urteil bilden. Vor allem aber ist es unzulässig, Beweisanträge deshalb abzulehnen, weil die Beweiserhebung die bisherigen Feststellungen nicht ändern werde. Das ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und in jedem Zivilprozeß unstatthaft. In gesteigertem Maß besteht diese Gesetzwidrigkeit im Eheverfahren, in dem nach §11 EheVerfO von Amts wegen Beweis zu erheben ist. Der die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet verwerfende Beschluß des Bezirksgerichts verletzt danach das Gesetz (§ 41 AnglVO, § 8 EheVO, § 11 EheVerfO, §§ 283 und 286 ZPO) und war aufzuheben. Zivilrecht § 9 GVG; Gemeinsame Rundverfügung Nr. 8/55 des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (VuM des MdJ 1955 Nr. 6 S. 19). Die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts setzt das Vorliegen einer Streitigkeit aus solchen Verträgen voraus, die im Rahmen der gesellschaftlichen Zirkulation abgeschlossen werden und in der „Ware-Geld-Form“ in Erscheinung treten. Darunter fallen jedoch nicht Verträge, durch die Facharbeiter zur Erledigung von Planaufgaben von einem anderen Betrieb übernommen werden. OG, Urt. vom 16. April 1957 - 1 Zz 34/57. In der Zelt vom November 1954 bis Ende Januar 1955 arbeitete der mit dem Kläger in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehende Werkzeugmacher H. vorübergehend im Betrieb des Verklagten, wurde jedoch durch den Kläger weiter entlohnt. Für die Monate November und Dezember 1954 hat der Verklagte dem Kläger den an H. gezahlten Lohn und anteilige Unkosten in Höhe von 30% der Lohnsumme erstattet. Mit der Klage hat der Kläger vom Verklagten Erstattung des für Januar 1955 für H. verauslagten Betrags in Höhe von 643,15 DM nebst 8% Zinsen seit dem 4. April 1955 gefordert. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hält sich zur Erstattung der Klagesumme nicht für verpflichtet. Er habe an der Beschäftigung des Werkzeugmachers H. über den 1. Januar 1955 hinaus kein Interesse gehabt. Auf Wunsch des übergeordneten Organs des Klägers, der Hauptverwaltung beim Ministerium ., habe er ihn zwar weiterbeschäftigt, jedoch mit der ausdrücklichen Abrede, daß dem Verklagten dadurch keinerlei Unkosten entstehen dürften. Das Kreisgericht hat nach Beweiserhebung über die wegen der Bezahlung des Werkzeugmachers H. getroffenen Abreden der Parteien die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1956 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Vereinbarung der Parteien als ein der unmittelbaren Durchführung der Wirtschaftspläne dienender Vertrag anzusehen sei. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus derartigen Verträgen seien gemäß der gemeinsamen Rundverfügung des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 8/55 die Gerichte nicht zuständig. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht durch Urteil vom 19. Oktober 1956 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des § 9 GVG gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Rundverfügung Nr. 8/55 besagt in Abschnitt I/lb, daß nicht zur Zuständigkeit der Gerichte Streitigkeiten zwischen volkseigenen Betrieben aus Verträgen gehören, „die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems abgeschlossen worden sind, jedoch genauso wie diese unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen“. Als Beispiel solcher Verträge nennt die Rundverfügung Kreditverträge zwischen volkseigenen Betrieben und der Deutschen Notenbank und Überlassungsverträge über bewegliche Sachen, insbesondere Produktionsmittel. Daraus folgert das Bezirksgericht, daß auch die wechselseitige Abordnung von Facharbeitern unter volkseigenen Betrieben zwecks Erledigung von Planaufgaben der unmittelbaren Erfüllung der Wirtschaftspläne diene und daß deshalb nach der Rundverfügung Nr. 8/55 für die Entscheidung des vorliegenden Falles das Staatliche Vertragsgericht zuständig sei. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Das Bezirksgericht verkennt den Charakter der rechtlichen Beziehungen, über die darauf kommt es im vorliegenden Fall an das Staatliche Vertragsgericht zu entscheiden hat. Darunter können nur solche Beziehungen verstanden werden, die sich im Zuge der Übergabe von Produkten von einem sozialistischen Betrieb an den anderen im Rahmen der gesellschaftlichen Zirkulation ergeben und in der Ware-Geld-Form in Erscheinung treten. Diese Eigenschaft weisen auch die unter Abschn. I/lb in der Rundverfügung Nr. 8/55 aufge- 560;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 560 (NJ DDR 1957, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 560 (NJ DDR 1957, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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