Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 559 (NJ DDR 1957, S. 559); Familienrecht §§ 1591 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 1594 BGB. Haben die Eltern die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes nicht angefochten, hat es also die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, so wird sein Unterhaltsanspruch nicht dadurch beeinflußt, daß der Ehemann der Mutter nicht sein Erzeuger ist. OG, Urt. vom 21. Mai 1957 - 1 Zz 69/57. Die Ehe der Parteien 1st durch Urteil des Kreisgerichts E. vom 27. April 1956 rechtskräftig geschieden worden. Gleichzeitig ist der Kläger verurteilt worden, für die vier minderjährigen ehelichen Kinder folgenden Unterhalt zu zahlen: „Für die Kinder A., M. und I. je 50 DM und für G. 30 DM monatlich.“ Der Unterhaltsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Im Jahre 1948 kam der Kläger aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Während seiner Abwesenheit hat die Verklagte das Kind G. am 1. März 1947 geboren. Die Ehelichkeit des Kindes ist bisher nicht angefochten worden. Die Verklagte hat im Scheidungsverfahren beantragt, den Kläger, der ein Reineinkommen von 554 DM monatlich hatte, zu verurteilen, für jedes Kind 50 DM Unterhalt zu zahlen. Der Kläger hat dem Antrag widersprochen und sich bereit erklärt, für jedes Kind 40 DM zu zahlen. Seine von den Anträgen der Parteien abweichende Entscheidung hat das Kreisgericht wie folgt begründet: Der Kläger hätte 1948 die Ehelichkeit des Kindes anfechten können. Er müsse also, da das Kind im Geburtenregister als ehelich eingetragen sei, auf alle Fälle Unterhalt zahlen. Die Verklagte habe aber gewußt, daß der Kläger nicht der Erzeuger des Kindes sei. Audi sie hätte die Ehelichkeit anfechten können. Da sie das unterlassen habe, könne sie nicht verlangen, daß der Kläger für dieses Kind den gleichen Unterhalt zahle, wie für die von ihm abstammenden Kinder. Gegen diesen Teil des Urteils des Kreisgerichts E. richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung der §§ 1591, 1593, 1596 BGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehelichkeit des Kindes G. nicht angefochten worden ist und es deshalb gemäß § 1591 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Parteien hat. Bei der Bemessung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Klägers konnte es jedoch nicht darauf ankommen, ob und aus welchen Gründen der Kläger nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes unterlassen hat. Ebenso war es unzulässig, aus der Nichtanfechtung der Ehelichkeit durch die Verklagte ein arglistiges, die Rechte des Kindes beeinflussendes Verhalten herzuleiten, wie es das Kreisgericht offenbar meint annehmen zu können. Der Kläger hatte die Möglichkeit, nach § 1594 BGB innerhalb eines Jahres seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, die bei der gegebenen Sachlage mit der Erlangung der Kenntnis von den Umständen der Geburt des Kindes zusammenfiel, die Ehelichkeit des Kindes klageweise anzufechten. Die Unterlassung dieser Maßnahme hatte zur Folge, daß der Kläger diesem Kind gegenüber im gleichen Maß unterhaltspflichtig ist, wie den anderen aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Weder ihm noch der Verklagten s£and es im vorliegenden Rechtsstreit frei, die Unterlassung der Anfechtung der Ehelichkeit mit Erfolg einzuwenden. Noch weniger aber konnte das Kreisgericht diesem Umstand von Amts wegen bei der Bemessung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Klägers Rechnung tragen. Es war nicht befugt, unter Ausschaltung der Rechtsfolgen der den Ehegatten zur Last fallenden Versäumnisse eine Entscheidung zu treffen, mit der die Nichtehelichkeit des Kindes G. praktisch dokumentiert werden soll und wird. Diese Entscheidung ist um so unverständlicher, als die Erzeugung des Kindes G. außerhalb der Ehe zwar hinsichtlich der Scheidung der Ehe eingewendet und insofern auch von nicht unwesentlicher Bedeutung war, im Unterhaltsstreit jedoch von keiner Partei, insbesondere aber nicht vom Kläger, geltend gemacht worden ist. Wie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 27. April 1956 ausweist, hatte sich vielmehr auch der Kläger in Kenntnis dessen, daß er die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes G. in der gesetzlichen Frist des § 1594 BGB unterlassen hatte, bereit erklärt, für jedes der Kinder, also auch für das Kind G., 40 DM Unterhalt monatlich zu zahlen. § 11 Abs. 2 EheVerfO; §§ 283, 286 ZPO; § 41 AnglVO. Im Ehescheidungsverfahren ist das Vorbringen der Parteien, insbesondere ihr Beweisangebot, besonders sorgfältig zu prüfen und darüber hinaus von Amts wegen Beweis zu erheben. Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. OG, Urt. vom 18. Juni 1957 - 1 Zz 100/57. Die Parteien haben am 16. September 1950 vor dem Standesamt W. die Ehe geschlossen. Aus ihr ist der am 23. Januar 1951 geborene Sohn D. hervorgegangen. Der Kläger ist am 3. Mai 1928, die Verklagte am 13. August 1924 geboren. Der letzte eheliche Verkehr hat im Februar 1956 stattgefunden. Seit März 1956 leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat am 9. Juli 1956 Klage erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Ehe sei durch die wiederholt in ihr aufgetretenen Streitigkeiten zerrüttet. Die Verklagte behandele ihn in der ihr gehörenden Landwirtschaft nur als Arbeitskraft und habe ihm erklärt, daß er nichts zu sagen habe. Auch seine Schwiegermutter habe sich in gleicher Weise geäußert. Er habe schon vor der Ehe in dieser Landwirtschaft mitgearbeitet, da sei alles gut gegangen. Die Wandlung sei erst nach der Eheschließung eingetreten. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Für den Fall der Scheidung hat sie hilfsweise den Antrag gestellt, ihr das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu übertragen und den Kläger zur Unterhaltszahlung zu verurteilen (für das Kind monatlich 45 DM und für sie monatlich 70 DM auf die Dauer von zwei Jahren). Sie hat erwidert, der Kläger sei von ihr und ihrer Mutter nicht unangemessen behandelt worden, er habe aber alle wohlgemeinten Ratschläge mißachtet. Es sei nach der Heirat zwischen ihr und dem Kläger zwar zu Streitigkeiten gekommen, die Ursache hierfür sei jedoch allein darin zu suchen, daß der Vater des Klägers verschiedene Anordnungen auf der Wirtschaft habe treffen wollen. Sie habe vorher gemeinsam mit dem Kläger einen Plan für die entsprechenden Arbeiten zurechtgelegt, der durch das Auftreten ihres Schwiegervaters jedesmal umgeworfen worden sei. Da der Kläger keinen Erfolg im landwirtschaftlichen Betrieb gesehen habe, habe er die Lust verloren und sich eine andere Arbeit gesucht, obwohl er dringend zur Fortführung der Wirtschaft gebraucht worden sei. Während der Zeit, als der Kläger in dem ÖLB M. und anschließend in L. tätig gewesen sei, habe ihr der Kläger keinerlei Wirtschaftsgeld gegeben. Bei seinen Wochenendbesuchen sei er bereits Sonntagabend zurückgefahren, obwohl andere Männer von der gleichen Arbeitsstelle erst Montag früh gefahren seien. Selbst als der Kläger im Krankenhaus gelegen habe, habe er sie nicht sehen wollen, obwohl sie ihn gern besucht hätte. Seit etwa Mitte März 1956 habe sich der Kläger bei der Verklagten nicht mehr sehen lassen. Das Kreisgericht hat die Parteien und die Zeugen N., S. (Mutter der Verklagten) und L. (Schwester der Verklagten) vernommen. Mit Urteil vom 9. August 1956 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Ehe der Parteien sei zwar durch die häufigen Streitigkeiten zwischen ihnen getrübt und die Trübung sei durch das Dazwischentreten des Vaters des Klägers noch verstärkt worden, es liege jedoch noch kein ernstlicher Grund vor, der es rechtfertigen würde, die Ehe aufzuheben. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 11. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen. Es hat sich in der Begründung der Auffassung des Kreisgerichts, daß keine ernstlichen Gründe für eine Scheidung vorliegen, angeschlossen. Weitere Beweiserhebungen hält es nicht für erforderlich, da diese auch kein anderes Bild, als in der ersten Instanz gewonnen, ergeben würden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht führte. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen mehrfach ausgefüihrt, daß sich die Erledigung eines Rechtsmittels im Beschlußverfahren, die ohnedies nur, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, also nur in einer geringen Zahl von Fällen, in Betracht kommt, in Ehesachen auf seltene Ausnahmefälle be- 5 59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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