Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 556

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 556 (NJ DDR 1957, S. 556); bracht hat, in der für diesen eine Gefahr für Leib oder Leben bestand. Das Bezirksgericht hat demzufolge das Verhalten des Angeklagten fehlerhaft als Verstoß gegen § 221 StGB beurteilt. Außer dieser fehlerhaften rechtlichen Beurteilung hat das Bezirksgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtige Schlußfolgerungen über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten zur Zeit der Tat gezogen. Angesichts der dargelegten Umstände, wie sie sich aus der Beweisaufnahme ergaben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte als voll verantwortlich anzusehen ist. Das Bezirksgericht hat dabei übersehen, daß es auch bei der Volltrunkenheit graduelle Unterschiede gibt. In Ermangelung anderer Beweismittel, wie Feststellung des Blutalkoholgehalts, muß auf Grund der vorliegenden Beweise, die in starkem Maße auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten, wie von ihm behauptet, hindeuten, der Schluß gezogen werden, daß sich der Angeklagte am 30. April 1954 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat. Sonach ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich nach § 330 a StGB in Verbindung mit § 330 c StGB strafbar gemacht hat. Die Anwendung des § 330 c StGB setzt voraus, daß ein „Unglücksfall“, „gemeine Gefahr“ oder „gemeine Not“ Vorgelegen hat. Gemeine Not oder Gefahr scheiden hier aus, weil nur eine individuell bestimmte Person in Gefahr geraten war. Jedoch kann, obwohl zum Unglücksfall grundsätzlich ein Schaden erforderlich ist, hier von einem „Unglücksfall“, der an sich zur Hilfeleistung verpflichten würde, gesprochen werden. Ein einer Person widerfahrender Unglücksfall i. S. des § 330 c StGB liegt auch dann vor, wenn eine aus irgendwelchen Gründen hilflose oder fast hilflose Person in eine Lage gerät, in der für sie akute Leibes- oder Lebensgefahr besteht, ohne daß bereits eine Schädigung dieser Person eingetreten sein muß. § 330 c StGB verlangt weiter, daß für den Täter eine Pflicht zur Hilfeleistung bestanden hat. Zu einer solchen Hilfeleistung ist jedermann bei einem Unglücksfall verpflichtet, soweit er ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten dem Verunglückten Hilfe zu leisten vermag. Diese Hilfeleistungspflicht ist zwar eine generelle Pflicht, die alle Bürger anhält, helfend tätig zu werden; im übrigen aber existiert sie nicht ständig, sondern wird nur von Fall zu Fall durch den Eintritt der im Gesetz genannten Umstände begründet, weshalb aus der Existenz des § 330 c StGB nicht abgeleitet werden kann, jeder Bürger habe sich stets in einem solchen Zustand der Bereitschaft zu halten, der ihn bei jedem auftretenden Unglücksfall zur Hilfeleistung befähigt. Die Norm des § 330 c StGB wendet sich vielmehr nur an Personen, die nach Lage der Dinge zur Hilfeleistung imstande sind, und verlangt von ihnen auch nur soviel, wie sie zu leisten vermögen. Der Angeklagte hat den zwischen den Schienen zusammengebrochenen N. mehrere Male aufgefordert mitzukommen. Er hat ihn auch einige Male aufgerichtet und zum Weitergehen veranlaßt. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, daß trotz seiner Volltrunkenheit sein Vorstellungsvermögen nicht derartig getrübt war, daß er nicht in der Lage gewesen ist, die Gefahr wahrzunehmen, in der sich N. befand, sondern daß er eine gewisse Vorstellung davon hatte, daß, wenn N. von ihm verlassen zwischen den Schienen liegen bleiben würde, er möglicherweise von dem Zug überfahren werden würde. Trotzdem hat er ihn liegen lassen und sich von ihm entfernt. Die Tatsache, daß er außer seinem auch N.’s Rad zu führen imstande war und daß er sich beim Herannahen des Zuges an die Bahndammböschung mit dem Gesicht nach unten legte, um ibei seiner unbefugten Begehung des Bahndamms nicht erkannt zu werden, ist ein weiterer Beweis dafür, daß die Trunkenheit des Angeklagten nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß er nicht mehr handlungsfähig war. Daraus ergibt sich aber auch die weitere Folgerung, daß der Angeklagte, obgleich volltrunken, imstande war, N. die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen. Er hat das nicht getan und hat sich somit einer im Vollrausch unterlassenen Hilfeleistung (§§ 330 a, 330 c StGB) schuldig gemacht. § 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957); § 222 StGB. Der Unternehmer, der es in Kenntnis einer konkreten Gefahr für einen Arbeiter unterläßt, für ordnungsgemäße Arbeitsbedingungen zu sorgen, begeht nicht nur einen Verstoß gegen § 45 der VO zum Schutze der Arbeitskraft; er ist auch der fahrlässigen Tötung schuldig, wenn infolge dieser Unterlassung der Tod eines Menschen eingetreten ist. OG, Urt. vom 21. Juni 1957 - 3 Zst III 46/57. Das Kreisgericht P. hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. November 1956 wegen Vergehens gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und § 45 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 97 Ziff. 9 der Arbeitsschutzbestimmung 331 zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Diesem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist im Jahre 1908 geboren, hat den Beruf eines Dachdeckers erlernt und ist seit dem Jahre 1933 selbständiger Dachdecker. Er beschäftigte im Durchschnitt acht bis zehn Arbeitskräfte. Im Oktober 1956 sollte eine aus drei Arbeitern bestehende Brigade seines Betriebes das 13 m hohe, flache Dach eines Wirtschaftsgebäudes mit Dachpappe belegen. Der Angeklagte ließ das erforderliche Handwerkszeug und Baumaterial zur Arbeitsstelle transportieren, ohne jedoch dafür Sorge zu tragen, daß Schutzgürtel und Seile zur Sicherung der Arbeiter gegen Absturz mitgenommen wurden. Er unterließ es auch, die Mitglieder der Brigade vor Arbeitsaufnahme über die Notwendigkeit der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren. Am 8. Oktober 1956 wurde mit der Ausführung der Dachdeckerarbeiten begonnen. Um die Dachpappenrollen auf das Dach transportieren zu können, wurde auf diesem ein Lastenaufzug in der Form angebracht, daß über einen aus Dachlatten gefertigten und an der Dachkante aufgestellten Bock eine Auslegerstange gelegt wurde, deren hinteres, auf dem Dach liegendes Ende mit drei Rollen Dachpappe beschwert wurde. Am vorderen Ende der etwas über das Dach hinausragenden Auslegerstange befand sich eine Seilrolle, mittels derer jeweils eine Rolle Dachpappe von zwei der unten stehenden Arbeiter hochgezogen wurde. Ein Arbeiter war auf dem Dach postiert, um die nach oben transportierte Rolle auf das Dach herüberzuziehen. Der Bock, auf dem die Auslegerstange lag, war mit zwei kleinen Stichnägeln befestigt, die diesem, zumal es sich bei dem zu belegenden Dach um ein Betondach handelte, nicht den notwendigen Halt geben konnten. Der Angeklagte war mehrfach auf der Baustelle, beanstandete jedoch nicht die Art der Anbringung des Lastenaufzuges und sorgte nicht dafür, daß sich der auf dem Dach tätige Arbeiter anseilte. Am 12. Oktober 1956 hielt sich der Arbeiter B. beim Heranziehen einer nach oben transportierten Rolle Dachpappe am Bock fest. Dieser gab infolge der ungenügenden Befestigung nach, wodurch B. das Gleichgewicht verlor und mit dem Bock, der durch das Gewicht der am Seil hängenden Dachpappe heruntergerissen wurde, vom Dach stürzte. Er starb an den Folgen der bei diesem Sturz erlittenen Verletzungen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des Kreisgerichts hat der Angeklagte die ihm durch Gesetz auferlegte Pflicht, für die Sicherheit der bei ihm Beschäftigten durch Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sowie durch Unterrichtung der Arbeiter über die Erfordernisse des Arbeitsschutzes Sorge zu tragen, in grobem Maße vernachlässigt. So hat er die bei ihm beschäftigten Arbeiter nicht mit den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen vertraut gemacht, sondern sich darauf beschränkt, sie lediglich zur Vorsicht zu ermahnen. Wie weit die Gleichgültigkeit des Angeklagten in dieser Beziehung ging, geht aus dem vom Kreisgericht nicht festgestellten, jedoch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand hervor, daß er nicht einmal im Besitz der sein Arbeitsgebiet betreffenden Arbeitsschutzbestimmung 331 war. Die Tatsache, daß das zu belegende Dach flach war, konnte den Angeklagten nicht seiner Pflicht entheben, auf ein Anseilen des auf dem Dach tätigen Arbeiters zu dringen. Dieser mußte jede hochgezogene Rolle Dachpappe auf das Dach herüberziehen. Dazu mußte er sich stets ander Dachkante bewegen und sich zeitweilig über diese hinausbeugen. Eine derartige Arbeit in der nicht unerheblichen Höhe von 13 m birgt die Gefahr des Absturzes in sich. Darum 556;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 556 (NJ DDR 1957, S. 556) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 556 (NJ DDR 1957, S. 556)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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