Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 551 (NJ DDR 1957, S. 551);  nicht einhielt, hatte die Sparkasse bis zur „Ausreise“ des Schuldners keinerlei Sicherungsmaßnaihmen ergriffen. Eine rechtliche Regelung, die auch bei nachlässigster Arbeit der Staats- und Wirtschaftsorgane und bei Unterlassung der primitivsten Schutzmaßnahmen keinerlei Rechtsverlust für das von diesen Organen verwaltete Volkseigentum entstehen läßt, sondern die Folgen dieser fahrlässigen Wirtschaftsführung dem gutgläubigen Dritten aufbürdet, ist nicht geeignet, eine erzieherische Wirkung auf diejenigen auszuüben, die es in vielen Fällen in der Hand haben, durch sorgfältige Arbeit derartige Verluste zu verhindern. Auch aus diesem Grunde ist daher die Anwendbarkeit der §§ 932 ff. BGB zuungunsten von Volkseigentum an Gebrauchsgegenständen gerechtfertigt25. 25 Die erzieherische Wirkung wird durch den bestehenden Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. Dieser versagt nämlich, wenn der Betrieb die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterläßt. Aus der Praxis für die Praxis Besteht eine Verpflichtung zur Arbeit im Sinne der Schadensminderung gern. § 254 Abs. 2 BGB? Infolge eines tödlichen Verkehrsunfalls eines Straßenpassanten, der durch Alleinverschulden eines Kraftfahrers verursacht worden war, machte die nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehende Witwe des Verunglückten Schadensersatzansprüche an den Kraftfahrzeughalter geltend. Die Regulierung des Schadens nahm die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) vor. Von dieser wurde der Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes in Form einer laufenden Rente ging die DVA davon aus, daß die Witwe verpflichtet sei, durch Aufnahme einer Arbeit den Schaden und somit die Rente zu mindern. Hieraus entwickelte sich ein Streitfall, der jedoch nicht zur gerichtlichen Entscheidung gelangte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses sehr aktuellen Problems soll hierzu Stellung genommen werden. Die DVA begründet ihre Auffassung vor allem damit, daß für jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, soweit es ihm zuzumüten sei, eine moralische Verpflichtung zur Arbeit bestünde. Bei einem Bürger, der gegenüber der DVA zum Anspruch auf eine Schadensersatzrente berechtigt sei, verwandele sich diese moralische Pflicht in eine Rechtspflicht im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB; denn jeder Bürger müsse daran interessiert sein, daß die der DVA zur Verfügung stehenden Mittel in erster Linie für die Erfüllung staatlicher Aufgaben verwendet werden. Je größer aber die Ausgaben zur Abfindung von Schadensersatzansprüchen seien, desto weniger könne der Staatshaushalt zum Wohle aller ausgeben. Das Interesse der gesamten Gesellschaft erfordere daher zwingend eine Berücksichtigung durch den einzelnen. Allerdings könne man hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nicht die gleichen Anforderungen stellen wie die Sozialversicherung* 1, sondern müsse großzügiger verfahren. Unter diesen Gesichtspunkten entspräche die Auffassung über eine Pflicht zur Arbeit im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB durchaus unseren sozialistischen Rechtsanschauungen. Dieser Meinung kann nicht zugestimmt werden, denn sie führt zur Verletzung des Gesetzes. Das begrüßenswerte Bestreben, sparsam mit den Einnahmen aus Beiträgen der Versicherungsteilnehmer zu wirtschaften und möglichst viele dieser Mittel für Aufbauzwecke zu verwenden, darf nicht zu einer Schmälerung der gesetzlich garantierten Rechte von Anspruchsberechtigten führen. Gerade hierauf läuft aber die erwähnte Auslegung des § 254 Abs. 2 BGB hinaus. Es handelt sich also um eine Frage der Gesetzlichkeit. Den Umfang des Schadensersatzes regelt § 249 BGB. Danach hat der Schuldner den Zustand, der vor Eintritt i Siehe § 71 der Mustersatzung der Sozialversicherung (in Schriftenreihe „Arbeit und Sozialfürsorge“, Heft 6, „Das Sozial-versicherungsreeht“, VEB Deutscher Zentralverlag, S. 138), der folgenden Wortlaut hat: (1) Nicht arbeitsfähige Familienangehörige des Versicherten im Sinne der §§ 64 und 70 sind a) die Ehefrau unter 60 Jahren, der Ehemann unter 65 Jahren und die Kinder über 15 Jahre, wenn sie nicht ein Drittel dessen verdienen können, was körperlich gesunde Menschen verdienen; d) die Ehefrau, die ein Kind im Alter bis zu drei Jahren oder zwei Kinder im Alter bis zu acht Jahren besitzt, wenn dieselben mit ihr Zusammenleben; des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstands bestand, wiederherzustellen, soweit die schädigende Handlung für den eingetretenen Schaden ursächlich ist. In diesem Punkte, nämlich in der Prüfung der Kausalität, hält die o. a. Auffassung der DVA nicht stand. Im vorliegenden Fall besteht der Schaden in der Hauptsache im Wegfall des Arbeitsverdienstes des Verunglückten, soweit davon die Ehefrau ihren Unterhalt bestritten hat. Niemand wird in der Ehe die zwischen den Eheleuten bestehende gegenseitige gesetzliche Um terhaltspflicht bei dem arbeitenden Ehepartner etwa davon abhängig machen, ob der nichtarbeitende Ehepartner, der auf den Arbeitsverdienst des anderen angewiesen ist, arbeitsfähig und ihm auch die Aufnahme einer Arbeit zuzumuten ist. Davon ist auszugehen. Daraus folgt, daß nach dem Schadensfall der Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig gemacht werden kann. § 254 BGB ist seinem Inhalt nach eine Ergänzung des § 249 BGB. Während § 249 BGB nur allgemein den Umfang der Haftung bestimmt und sowohl für die Fälle -gilt, in denen eine Haftung nur bei Verschulden in Frage kommt, als auch für die Fälle, in denen ohne Verschulden gehaftet wird, regelt § 254 BGB in Konkretisierung der allgemeinen Vorschrift des § 249 BGB den Umfang der Haftung bei mitwirkendem Verschulden des Gschädigten, wobei beide Absätze der § 254 BGB in Verbindung miteinander betrachtet werden müssen. Aus der Tatsache, daß im zweiten Absatz ausdrücklich auf den ersten Absatz Bezug genommen wird, ergibt sich, daß auch die Unterlassung des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, nur dann auf die Bemessung des Umfanges des zu leistenden Schadensersatzes von Einfluß ist, wenn den Beschädigten hierbei ein Verschulden trifft und dieses auf die Entstehung des Schadens von Einfluß ist. Die unmittelbare Ursache, d. h. die Haupt Ursache für die Entstehung bzw. Auslösung des Schadens, ist aber im vorliegenden Falle nicht die Nichtaufnahme einer Arbeit, sondern die schuldhafte Handlung des Kraftfahrers. Selbst dann, wenn das Unterlassen der Arbeitsaufnahme als ein Unterlassen der Schadensminderung i. S. des § 254 Abs. 2 BGB angesehen werden sollte, fehlt doch das für den Eintritt der Rechtsfolgen erforderliche Verschulden; denn es ist wie bereits oben ausgeführt der Zustand, der vor dem Schadensfall bestand, wiederherzustellen und daher aus diesen Gründen eine Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten. Wenn auch der Schadensersatz in diesem Fall in Form einer Unterhaltsrente zu leisten ist, so berechtigt das nicht dazu, die unterschiedlichen Prinzipien außer acht zu lassen, die den in ihrem Wesen grundverschiedenen Rechtsinstituten des Schadensersatzes und des Unterhalts zugrunde liegen. Gewiß spielt bei der Prüfung der Berechtigung, Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB zu beanspruchen, sowie bei der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung zwischen geschiedenen Eheleuten die Zumutbarkeit, eine Arbeit aufzunehmen, durchaus eine Rolle. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Unterhalts als einer lediglich aus sozialen Gesichtspunkten resultierenden materiellen Sicherstellung. Bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen, gleichviel, ob sie wie hier auf Verschulden beruhen oder nicht, ist aber für derartige Überlegungen kein Raum. Es wäre daher eine Gesetzesverletzung, wollte man bei 551;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 551 (NJ DDR 1957, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 551 (NJ DDR 1957, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Bürger der DDR; sondern auch auf die Ausländer, die sich im Staatsgebiet der aufhalten und gegen die Strafgesetze der Dpir verstoßen haben, Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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