Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 55 (NJ DDR 1957, S. 55); vertraut zu machen, damit sie in der Hauptverhandlung wirklich die Belange der Jugendlichen vertreten und die Meinung der FDJ zum Ausdruck bringen können. Auf Grund des Berichtes des Staatsanwalts faßte der Kreistag nach eingehender Erörterung folgenden Beschluß: 1. In allen Gemeinden des Kreises, in denen noch keine Jugendzimmer bestehen, sind solche noch bis Ende 1956 zu schaffen und die bestehenden zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Jugendlichen entsprechen. 2. Der Rat des Kreises Abt. Arbeit und Berufsausbildung wird beauftragt, in den Berufsschulen Be. und Oe. die Voraussetzungen für eine warme Schulspeisung zu schaffen. 3. Vierteljährliche Aussprachen zwischen Jugendlichen und Volksvertretern sind durchzuführen. 4. Die Abgeordneten des Kreistages kontrollieren in ihrem Wirkungsbereich den beruflichen Einsatz aller Jungfacharbeiter und prüfen, ob die Werkleitungen vor Beendigung der Lehrzeit die erforderlichen Einsatzgespräche mit den Jugendlichen geführt haben. Die Abgeordneten des Kreistages führen in ihrem Wirkungsbereich mit allen schulentlassenen Jugendlichen und deren Eltern Aussprachen durch, um sie als landwirtschaftliche Lehrlinge zu gewinnen. Es ist Aufgabe aller allgemeinbildenden Schulen im Kreis, unsere Jugendlichen im Werkunterricht auf einen Beruf in der Landwirtschaft vorzubereiten. 5. Den Jugendlichen aus Westdeutschland, die sich der drohenden Rekrutierung entziehen und in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einreisen, sind im Kreis K. Freiplätze zu schaffen, um sie sofort in ein geregeltes Arbeitsverhältnis zu bringen sowie ihre Qualifizierung im Beruf und ihre Betreuung zu ermöglichen. Die Beschränkung der Auskunfterteilung auf bestimmte Fragen, wie z. B. Jugendkriminalität und deren Ursachen, ist dazu geeignet, Schwerpunktaufgaben der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand der Beschlußfassung der Volksvertretungen und der Arbeit der Ständigen Kommissionen zu machen. Dagegen ist m. E. eine allgemeine Auskunfterteilung, wie vor dem Bezirkstag Cottbus und des Kreistag Templin (NJ 1956 S. 530, 633), nicht dazu geeignet, die staatsanwaltschaft-lichen Hauptaufgaben in den Arbeitsplänen der Kommissionen zu verankern. KONRAD BENECKE, Staatsanwalt des Kreises Klötze Aus der Praxis für die Praxis Zur rechtlichen Würdigung eines gegen gesellschaftliches und persönliches Eigentum gerichteten Diebstahls Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 8. September 1955 - 2 Zst II 59/55 (NJ 1955 S. 665) die Auffassung vertreten, daß bei einem Diebstahl von gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum Tateinheit (§ 73 StGB) vorliegt, wenn der Täter das Verbrechen durch eine Handlung begangen hat. Dieser Entscheidung des Obersten Gerichts lag ein in der Praxis nicht seltener Fall zugrunde. Der Angeklagte war in die Lagerräume einer HO-Verkaufsstelle eingedrungen und hatte außer einigen Genußmitteln im Gesamtwert von 200 DM auch einige den Verkäuferinnen gehörige Gegenstände entwendet. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß durch diese eine Handlung zwei verschiedene Objekte gesellschaftliches Eigentum und persönliches Eigentum angegriffen wurden, so daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil von staatlichem Eigentum (§ 243 StGB) in Tateinheit mit schwerem Diebstahl zum Nachteil von persönlichem Eigentum hätte verurteilt werden müssen. Diese Auffassung muß m. E. erheblichen Bedenken begegnen. Die Anwendung des § 73 StGB setzt voraus, daß durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind. Wird durch ein und dieselbe Handlung zugleich Volkseigentum und persönliches Eigentum entwendet, dann sind mehrere Gesetze nur in dem Fall verletzt, in dem der Diebstahl von Volkseigentum auch die Anwendung des VESchG erforderlich macht. Ist der eingetretene oder mögliche Schaden für das Volkseigentum jedoch nicht erheblich und kommt § 242 StGB in Betracht, dann liegt der Fall einer Verletzung mehrerer Gesetze nicht vor, und § 73 StGB kann keine Anwendung finden. Die Entscheidung des Obersten Gerichts, die eine Tateinheit auch in den Fällen für möglich hält, in denen die Entwendung von persönlichem und gesellschaftlichem Eigentum nach § 242 StGB zu bestrafen ist, geht in der Begründung von der Verschiedenartigkeit der angegriffenen Objekte aus. Selbst unter Beachtung der qualitativen Verschiedenheit dieser Eigentumsformen läßt sich jedoch die rechtliche Auffassung, daß in diesen Fällen § 73 StGB Anwendung findet, nicht rechtfertigen. Das VESchG, das nach allgemeiner Praxis nur auf schwere Angriffe Anwendung findet, ist nach der vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsprechung als lex specialis gegenüber den entsprechenden Vorschriften des StGB anzusehen. Diese Auffassung, die auch in der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Anwendung des VESchG zum Ausdruck gebracht ist, entspricht der allgemeinen Praxis. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, soweit sie Angriffe auf das Eigentum betreffen, schützen daher nicht nur privates oder persönliches, sondern auch gleichzeitig gesellschaftliches Eigentum. Unter diesen Umständen ist ein Diebstahl von persönlichem Eigentum und von gesellschaftlichem Eigentum durch ein und dieselbe Handlung i. S. von § 242 StGB immer nur die Verletzung eines Strafgesetzes, nicht aber mehrerer Strafgesetze, wie der Tatbestand des § 73 StGB erfordert. Auf Fälle, wie den vorliegenden, ist daher m. E. die Anwendung des § 73 StGB nicht richtig. Der Ausschluß einer Tateinheit in solchen Fällen braucht durchaus nicht zur Folge zu haben, daß auf die richtige Objektbestimmung und die darin liegende erzieherische Wirkung verzichtet werden muß. Insbesondere kann die Tat auch dann unter dem Gesichtspunkt eines Angriffs auf das Volkseigentum charakterisiert werden mit den Folgen, die sich daraus für die Frage der Vorbestrafung i. S. von § 2 Abs. 2 a VESchG ergeben, wenn die Verurteilung wegen Diebstahls von gesellschaftlichem und persönlichem Eigentum nach § 242 StGB, also ohne Anwendung des § 73 StGB, erfolgt. ARTHUR HAHN, Vizepräsident des Kammergerichts Können neben dem VESchG die Vorschriften über Amtsunterschlagung tateinheitlich angewendet werden? In seinem Urteil vom 6. Januar 1956 2 Ust II 134/55 (NJ 1956 S. 187) hatte das Oberste Gericht die These aufgestellt, daß die Anwendung des § 1 Abs. 1 VESchG bei Unterschlagung von Volkseigentum die tateinheitliche Anwendung der Vorschriften über Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) nicht ausschließt, wenn der Täter zu den Staatsfunktionären i. S. des 28. Abschnitts des StGB gehört. Gegen dieses Urteil hatten sich Fritzsche und Hübner (NJ 1956 S. 502) mit der Auffassung gewandt, daß es unzweckmäßig sei, „bei schweren Angriffen auf das Volkseigentum neben dem VESchG die Vorschriften über die Amtsunterschlagung tateinheitlich anzuwenden“. Ihren Argumenten kann ich nicht zustimmen. Die Verfasser geben selbst zu, daß die §§ 350, 351 StGB im Unterschied zu §§ 242 ff. StGB und zum VESchG nicht nur das Volkseigentum, sondern darüber hinaus ein weiteres Objekt, die ordnungsgemäße Tätigkeit der 55;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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