Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 549 (NJ DDR 1957, S. 549); Die Befürchtungen Kleines sind nicht begründet. Es muß daran erinnert werden, daß das Problem des gutgläubigen Erwerbs an volkseigenen Gebrauchsgegenständen seine praktische Bedeutung nur dadurch erlangt hat, daß das Teilzahlungsgeschäft und die Vermietung von beweglichen Sachen durch den staatlichen Handel zahlreiche Bürger in den Besitz von Gegenständen bringt, die Volkseigentum sind. Hier besteht die Gefahr, daß unredliche Besitzer die Sachen veräußern, wobei allerdings davon auszugehen sein wird, daß in aller Regel die Durchsetzung der Geldansprüche, die gegen diese Personen auf Grund der Teilzahlungsoder Mietverträge bestehen, Schwierigkeiten bereiten wird. Wenn trotzdem diese Schwierigkeiten nicht zu einer Gefährdung der Planerfüllung des staatlichen Handels führen und die Zuführung der geplanten Gelder in den gesamtstaatlichen Fonds nicht geschmälert wird, so deshalb, weil dieses Risiko versicherbar ist. Das Ministerium für Handel und Versorgung hat mit der Deutschen Versicherungs-Anstalt einen Rahmenversicherungsvertrag geschlossen, durch welchen den staatlichen Einzelhandelsbetrieben, die Waren im Teilzahlungsverfahren verkaufen, gegen entstehende Ausfälle Versicherungsschutz gewährt wird. In diesem Vertrag heißt es: „Die „Anstalt“ haftet dem .Einzelhandelsbetrieb“ bis zur Höhe des dem Kreditnehmer (nachstehend .Käufer“ genannt) gewährten Teilzahlungskredites für alle Beträge einschließlich Zinsen, die auf Grund des Teilzahlungsvertrages von dem .Käufer“ gefordert und nach Erschöpfung aller Rechtsmittel bis zur fruchtlosen Pfändung von dem .Einzelhandelsbetrieb“ nicht erlangt werden können.“15 Die Versicherungsbedingungen verpflichten den Einzelhandelsbetrieb nicht, Ansprüche gegen den etwaigen gutgläubigen Dritterwerber geltend zu machen, sie gehen vielmehr davon aus, daß derartige Ansprüche nicht bestehen. Etwaige Zweifel, die die Worte „nach Erschöpfung aller Rechtsmittel“ hervor-rufen könnten, beseitigt der Entwurf eines neuen Versicherungsvertrages, der in Kürze in Kraft treten soll. Hier wird der Begriff des Ausfalls folgendermaßen definiert: „Ein Ausfall liegt vor, wenn eine von den .Handelsbetrieben“ auf Grund eines vollstreckbaren Titels vorgenommene Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des .Käufers“ (Schuldners) nicht zu einer vollen Befriedigung des Anspruchs geführt hat oder die Rechtsverfolgung gegen den Schuldner als aussichtslos von den Handelsbetrieben nachgewiesen wird.“16 Für die sog. Leihgeschäfte besteht ein Rahmen-Versicherungsvertrag noch nicht. Sie haben aber ebenfalls die Möglichkeit, mit den örtlich zuständigen Kreis-direktionen der Deutschen Versicherungs-Anstalt einen Versicherungsvertrag zu schließen, durch den sie gegen etwaige Ausfälle geschützt werden. Dieser Zustand befriedigt natürlich nicht, da in den Fällen, in denen die „Leihgeschäfte“ von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, tatsächlich planwidrige Verluste entstehen können, wenn es auch allein in ihrer Hand liegt, dies zu verhindern. Es ist aber vorgesehen, auch hierfür auf zentraler Ebene Versicherungsschutz zu vereinbaren. In dem Entwurf des Vertrages ist festgelegt, daß Schutz gewährt wird gegen entstehende Ausfälle, die die „Einzelhandelsbetriebe“ dadurch erleiden, daß ein Mieter für von ihm schuldhaft verursachten Schaden oder Verlust (z. B. Unterschlagungen) keinen Ersatz leistet. Die Anstalt ersetzt den Vermögensausfall, der nach Inanspruchnahme des Mieters (Schuldners) und Erschöpfung aller Rechtsmaßnahmen gegen ihn bis zur fruchtlosen Pfändung verbleibt17. Da die Realisierung des Geldanspruchs, der dem staatlichen Handel gegen seine Vertragspartner zusteht, in jedem Fall gesichert ist, entfallen die Be- 15 § l Abs. 1 Buchst, a der Anlage zum Rahmenversicherungsvertrag Nr. 20/00/087/67 für Verbundene Freiwillige Versicherungen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1956 Nr. 21 S. 219). 16 § 7 Abs. 3 des Entwurfs. 17 § l Abs. 2 des Entwurfs. fürchtungen Kleines, es könnten anarchische Eingriffe in den geplanten Zufluß an Geldmitteln in den staatlichen Fonds erfolgen. Denkbar bleibt allerdings der Einwand, daß von einem Schutz des Volkseigentums keine Rede sein könne, wenn die Verluste des einen volkseigenen Betriebes durch, Leistungen eines anderen volkseigenen Betriebes, nämlich der Deutschen Versicherungs-Anstalt, ausgeglichen werden, und daß daher die Notwendigkeit bestehe, diese trotz allem planwidrigen Verluste auf ein Mindestmaß herabzusetzen, was eben den Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs erforderlich mache. Dieser Einwand verkennt jedoch den Charakter des für die Ausfälle gebildeten Versicherungsfonds. Der staatliche Versicherungsfonds allgemein gesehen wird gebildet, um die Verluste auszugleichen, die durch unvorhersehbare Ereignisse entstehen und die die planwidrige Produktion und Akkumulation gefährden können. Br ist Bestandteil des Akkumulationsfonds18. Seine Größe ist abhängig von der Größe der Gefahr, die einem Gegenstand droht, und wird bestimmt nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung1®, bei der Erfahrungswerte oder ein vermuteter Schadensausfall zugrunde gelegt werden. Die Mittel für den uns hier interessierenden Versicherungsfonds, der zur Deckung der den staatlichen Handelsbetrieben entstehenden Ausfälle dient, werden aufgebracht von den Teilzahlungskäufern bzw. Mietern, da im Kreditaufschlag bzw. im Mietpreis die Versicherungsbeiträge einkalkuliert sind. Es ergibt sich daher als Schlußfolgerung: 1. Der durch die Nichtrealisierbarkeit des Geldanspruchs gegen den Vertragspartner den staatlichen Betrieben entstandene Verlust ist bereits im voraus dem staatlichen Akkumulationsfonds zugeführt worden. 2. Da die Größe des Versicherungsfonds mit der Größe des Risikos in einem korrespondierenden Verhältnis steht, wäre bei einem Wegfall des Gut-glaubensschutzes und der damit verbundenen Verringerung des Risikos auch eine Verminderung des Versicherungsfonds erforderlich. 3. Da der Versicherungsfonds aus den Mitteln der Teilzahlungskäufer bzw. Mieter gebildet wird, würde der Wegfall des Gutglaubensschutzes nicht eine Besserstellung des Volkseigentums bedeuten, sondern lediglich eine geringere Belastung dieses Personenkreises zur Folge haben. Dies zu fordern, besteht jedoch kein Anlaß. Es entspricht der Interessenlage, wenn das mit dem Teilzahlungs- und „Leihgeschäft“ verbundene Risiko von denjenigen getragen wird, welche die Vorteile dieser Einrichtung in Anspruch nehmen, und nicht denen zur Last fällt, die als unbeteiligte Dritte gutgläubig einen Gegenstand erwerben. Abgesehen davon, fällt der zu zahlende Versicherungsbeitrag praktisch für den einzelnen Teilzahlungskäufer oder Mieter nicht ins Gewicht er beträgt z. B. beim Teilzahlungsvertrag 0,3% des Kreditbetrages und deckt auch noch zahlreiche andere Risiken , während ein Rechtsverlust den gutgläubigen Erwerber empfindlich treffen würde. IV Die Feststellung, daß anarchische Eingriffe in unsere Produktion bei einer Anwendung der §§ 932 ff. BGB zuungunsten des Volkseigentums bei Gebrauchsgegenständen nicht eintreten können, muß ergänzt werden durch den Hinweis, daß die gegenteilige Auffassung dieselben schädlichen Folgen haben würde. Die unredlichen Besitzer verkaufen die ihnen nicht gehörenden Gegenstände nicht nur an Privatpersonen, sondern vielfach auch an staatliche Gebrauchtwarenläden oder verpfänden sie in sog. Pfandleihanstalten. Wäre hier der volkseigene Betrieb verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 985 BGB die Sache herauszugeben, so würde an dieser Stelle ein Schaden entstehen, der nicht versicherbar ist und den geplanten Zufluß an Geldmitteln in den staatlichen Fonds unmöglich macht. 18 vgl. Lehrbuch der Politischen Ökonomie, Berlin 1955, S. 621/622; Zivilrecht der DDR (Schuldrecht, Bes. Teil), Berlin 1957, S. 377. 19 Marx/Engels, Ausgewählte Schriften in 2 Bänden, Berlin 1952, Bd. 2, S. 15. 549;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 549 (NJ DDR 1957, S. 549) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 549 (NJ DDR 1957, S. 549)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des umfassenden Schutzes bei. Grundsätze MöäW Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage der durch liF ßenossen dem Staatssicherheit in freiwilliger Entscheidung abgegebenen Verpflichtung vom zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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