Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 548 (NJ DDR 1957, S. 548); sellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland hatte, braucht an dieser Stelle nicht dargelegt zu werden. Hier interessiert lediglich die Frage, welche rechtlichen Mittel angewandt werden mußten, und angewandt wurden, um jeden Versuch einer Restaurierung früherer Verhältnisse unmöglich zu machen und das neu entstandene gesellschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln zu festigen und zu schützen. Die Antwort, die der SMAD-Befehl Nr. 64 auf diese Frage gibt, indem er festlegte, daß Volkseigentum unantastbar ist, kann in ihrer Bedeutung jedoch nur dann richtig erfaßt werden, wenn der Begriff des geschützten Objekts genau Umrissen wird. Eine wörtliche Interpretation dieses Grundsatzes führt bei oberflächlicher Betrachtung zu der Annahme, daß jede Art von Volkseigentum, auch das an Gebrauchsgegenständen, „unantastbar“ ist, d. h. ein Untergang des Volkseigentumrechts an diesen Gegenständen grundsätzlich ausgeschlossen bleibt5. Gegen diese Schlußfolgerung spricht jedoch schon die Überlegung, daß es offenbar wenig sinnvoll ist, das Eigentum des Volkes auch dann für unantastbar zu erklären, wenn seine Zweckbestimmung gerade darin liegt, in das persönliche Eigentum der Bürger übergeführt zu werden. Mit anderen Worten: Volkseigentum an Fahrrädern, Möbeln, Teppichen und anderen Gegenständen, die für den gesellschaftlichen Konsumtionsfonds bestimmt sind, kann nicht als unantastbar bezeichnet werden. Es liegt daher nahe, den Grundsatz der Unantastbarkeit nur so weit anzuwenden, als es sich um das Eigentum an den Produktionsmitteln handelt, die aus der Warenzirkulation aus-scheiden. Dies um so mehr, als nur dieses Eigentum die ökonomische Grundlage der sich entwickelnden Gesellschaftsordnung bildete6 und eines besonderen Schutzes bedurfte. Die Richtigkeit dieses Gedankens wird bestätigt, wenn man den Begriff des Eigentums als einer ökonomischen Kategorie bei der Auslegung des Satzes „Volkseigentum ist unantastbar“ heranzieht. Es ist zwar zu bedenken, daß worauf Kröger7 aufmerksam gemacht hat der Versuch, „rechtliche Erscheinungen durch einfache Übernahme ökonomischer Kategorien regeln zu wollen“, im allgemeinen nicht zu billigen ist. Was den SMAD-Befehl Nr. 64 betrifft, so ist jedoch offenkundig, daß nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe hier den Begriff „Eigentum“ anders als im ökonomischen Sinne verstanden wissen wollen, etwa im Sinne des Begriffs „Eigentumsrecht“, oder gar im Sinne des sanktionierten bürgerlichen Rechts. Es scheint daher nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, bei der Auslegung des SMAD-Befehls Nr. 64 von dem ökonomischen Begriff des Eigentums auszugehen. Eigentum ist hiernach ein bestimmtes Verhältnis in der Produktion der materiellen Güter8, Und zwar werden in dem uns interessierenden engeren Sinne damit die Verhältnisse bezeichnet, die für die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse bestimmend sind: die Verhältnisse in bezug auf die Produktionsmittel9. „Eigentum meint also ursprünglich nichts als Verhalten des Menschen zu seinen natürlichen Produktionsbedingungen als -ihm gehörigen, als den. seinen“10 11, schreibt Karl Marx, und er reduziert den Eigentumsbegriff ausdrücklich „auf das Verhalten zu den Bedingungen der Produktion“11. Auch Stalin charakterisiert das Eigentum als das für den s Dornberger, in Zivilrecht der DDR (Sachenrecht), S. 70/71, sieht die zivilrechtliche Bedeutung des Grundsatzes der Unantastbarkeit darin, daß keine planwidrige Beeinträchtigung oder kein planwidriger Verlust des staatlichen Eigentumsrechts erfolgen dar. M. E. trifft diese Auslegung nicht den Sinn des Wortes „unantastbar“. 6 vgl. z. B. Art. 4 der Verfassung der UdSSR: „Die ökonomische Grundlage der UdSSR bilden das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionsinstrumenten und -mittein .“ 7 vgl. Protokoll der 1. Theoretischen Konferenz über Fragen des Zivilrechts, S. 52 f. s Drews/Hercher, Das Sachenrecht der DDR (Lehrprogramm für das Fernstudium), Berlin 1955, S. 16. 9 Zivilrecht der DDR (Sachenrecht), S. 4. 10 Karl Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1953, S. 391. 11 a. a. O. S. 392. Aufbau der Produktionsverhältnisse bestimmende Eigentum an den Produktionsmitteln12. Wir haben also unter Eigentum im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 64 das Eigentum an den Produktionsmitteln zu verstehen, was auch nicht dadurch geändert wird, daß das Eigentums recht neben den Produktionsmitteln als den Bedingungen und Voraussetzungen der Produktion auch die Produkte als deren Resultat erfaßt. Der SMAD-Befehl Nr. 64 schützt das Eigentum als Grundlage der Produktionsverhältnisse. Dies dürfte sich im übrigen auch aus dem Wortlaut des Befehls selbst ergeben, der nämlich unmittelbar nach der Festlegung des Grundsatzes fortfährt: „Dementsprechend wird der Verkauf oder die Übergabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten“ und damit deutlich macht, welche Schlußfolgerung aus dem zuvor festgelegten Grundsatz zu ziehen ist. Diese Auslegung des SMAD-Befehls Nr. 64 erschließt auch das Verständnis für den Art. 28 der Verfassung der DDR. Die Verfassung hat tatsächlich nicht darin ist Kleine, wenn auch in einem anderen Sinne, zuzustimmen den Grundsatz „Volkseigentum ist unantastbar“ beschränken, d. h. ändern wollen, sondern sie hat ihn so zum Ausdruck gebracht, wie er zu verstehen ist. Was schließlich § 3 Abs. 1 der AO vom 20. Oktober 1948 über die Übertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtsträger des Volkseigentums und § 2 der AO vom 15. Juni 1949 über die Bildung volkseigener Güter in der sowjetischen Besatzungszone betrifft, so sind auch sie in der hier in Betracht kommenden Beziehung in gleichem Sinne auszulegen. Bei der AO vom 20. Oktober 1948 handelt es sich im Grunde um eine Ausführungsvorschrift zum SMAD-Befehl Nr. 64; sie kann also nicht weiter gehen als dieser Befehl. Auch die AO vom 15. Juni 1949 hat, wie schon der Wortlaut erkennen läßt, sich an diesen Befehl angelehnt. Wenn es im § 2 dieser AO heißt: „Das Eigentum des Volkes ist unantastbar. Es darf weder veräußert noch verpfändet werden“, so wäre diese Bestimmung völlig sinnwidrig, wenn man sie auf das zur Veräußerung bestimmte Umlaufvermögen bezieht. Im Ergebnis muß daher der Auffassung Gählers13 zugestimmt werden, daß der Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs bei volkseigenen Gebrauchsgegenständen gesetzlich nicht begründet erscheint. III Kleine erhebt Einwände gegen die Darlegungen Gählers zur ökonomischen Seite dieses Problems, soweit dieser die Auffassung vertritt, daß in ökonomischer Sicht zivilrechtlich der Geldanspruch genügen dürfte, um zu gewährleisten, daß an die dafür zuständigen staatlichen Organe die Mittel zurückfließen, die für die Erneuerung und Erweiterung der Produktion benötigt werden. Unter Hinweis auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Verluste, über die Geisenhainer und S k u p c h 14 berichtet hatten, stellt Kleine fest, daß die Realisierung der Geldansprüche auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, was ihn zu der Schlußfolgerung veranlaßt: „Die Behauptung Gählers, der Geldanspruch gegen den Vertragspartner genüge, um zu gewährleisten, daß die Mittel an die zuständigen Organe zurückfließen, widerspricht daher der praktischen Erfahrung. Die Anwendung der §§ 932 ff. BGB zuungunsten des Volkseigentums läuft unserer gesamten Planung zuwider und beeinträchtigt das ökonomische Gesetz der planmäßigen (proportionalen) Entwicklung der Volkswirtschaft. Die Anwendung der §§ 932 ff. bedeutet, daß anarchische Eingriffe in den geplanten Zufluß an Geldmitteln in den gesamtstaatlichen Fonds erfolgen.“ 12 J. W. Stalin, Fragen des Leninismus, Berlin 1951, S. 670 bis 674. Vgl. auch Wenediktow, Sowjet Wissenschaft (Gesellschaftswissenschaft!. Abteilung) 1951 Heft 1 S. 7. 13 NJ 1957 S. 202. 14 NJ 1957 S. 77. 5 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 548 (NJ DDR 1957, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 548 (NJ DDR 1957, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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