Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 543 (NJ DDR 1957, S. 543); Zur Diskussion Bemerkungen zum beschleunigten Verfahren Von WILLI SCHULZE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik In letzter Zeit wurde wiederholt die Forderung erhoben, durch schnellere Untersuchung und Bestrafung eine wirksamere Bekämpfung von Straftaten zu gewährleisten, so z. B. in den Schlußfolgerungen der Tagungen der Leiter der Strafabteilungen der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar und 14. März 1957, die vom Generalstaatsanwalt der DDR zur Weisung für die Tätigkeit der Staatsanwälte erhoben wurden. Dort steht u. a.: „Deshalb ist der Gesichtspunkt ausschlaggebend, daß es nicht in erster Linie auf die Strafhöhe, sondern vor allem auf die rasche und allseitige Aufklärung der Verbrechen und die eindeutige und konsequente Reaktion ankommt, damit allen klar aufgezeigt wird, daß Angriffe auf unseren Staat und seine Organe und Einrichtungen nicht ungeahndet bleiben.“ Die Tagung der Leiter der Abteilungen II (Allgemeine Kriminalität) vom 26. Februar 1957 gelangte u. a. zu folgender Schlußfolgerung: „Die Überprüfung unserer Methoden hat ergeben, daß von den Ermittlungsorganen, den Staatsanwälten und den Richtern in unzulässiger Weise die Fristen ausgeschöpft oder gar überschritten werden. Dabei wird verkannt, daß durch ein sehr schnelles Reagieren auf Verbrechen die Autorität unseres Staates weit wirksamer herausgestellt wird, als wenn es erst nach drei oder vier Monaten zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Deshalb wird auch nachdrücklich darauf hingewiesen, mehr von §§ 231 ff. StPO Gebrauch zu machen und geeignete Verfahren beschleunigt durchzuführen.“ Auf diese Weise wurde neben der Möglichkeit, die Ladungsfrist gern. § 184 Abs. 2 StPO abzukürzen, das bisher verhältnismäßig wenig beachtete beschleunigte Verfahren (§§ 231 bis 235 StPO) mehr in den Vordergrund gerückt. Diese vom Generalstaatsanwalt gewiesene Linie hat sich in der Zwischenzeit, insbesondere auch bei der Verfolgung einer Reihe Straftaten in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Gemeinde- und Kreistagen, in der Praxis bewährt. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß über die praktische Bedeutung und Anwendung“ des beschleunigten Verfahrens völlige Klarheit besteht und daß diese Möglichkeit der schnellen Aburteilung von Straftaten während der letzten Monate bereits erschöpfend praktiziert worden wäre. Es ist deshalb besonders erfreulich, daß das Oberste Gericht in einem vom Präsidenten des Obersten Gerichts veranlaßten Kassationsverfahren gegen ein Urteil des Kreisgerichts Zwickau nicht nur die fehlerhafte Praxis des Kreisgerichts gerügt, sondern den konkreten Fall auch dazu benutzt hat, einige grundsätzliche Ausführungen über das beschleunigte Verfahren zu machen (siehe NJ 1957 S. 283). Diese können m. E. jedoch nicht voll befriedigen und vielleicht sogar mißverstanden werden. Das -mag teilweise daran liegen, daß das Oberste Gericht, ausgehend von einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren durch Staatsanwaltschaft und Gericht in Zwickau, festzustellen hatte, daß in diesem Falle eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren nicht erfolgen durfte. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß das Oberste Gericht bei seinen Ausführungen tatsächlich von einer das beschleunigte Verfahren unbegründet einengenden Betrachtung ausgegangen ist. Dieser Eindruck wird noch durch nichtveröffentlichte Darlegungen, die der Senat ohne Widerspruch aus dem Inhalt des Kassationsantrages angeführt hat, verstärkt. Dort wird u. a. gesagt: „Das beschleunigte Verfahren dürfe auch beim Vorliegen der in § 231 StPO genannten Voraussetzungen nur in den Fällen durchgeführt werden, in denen besondere Umstände der Wirtschafts- und gesellschaftlichen Verhältnisse unseres Staates ein sehr schnelles Zufassen der Organe der Strafverfolgung fordern. Verhandlungen im beschleunigten Verfahren müßten sonach stets in Strafverfahren eine Ausnahme bilden.“ Darauf bezieht sich auch die Feststellung des Obersten Gerichts, daß das Kreisgericht weder die für das beschleunigte Verfahren ausdrücklich ergangenen Prozeßvorschriften noch die sich aus seiner Zweckbestimmung ergebenden allgemeinen Voraussetzungen beachtet habe. Es scheint mir doch kein Zufall zu sein, daß die Ausführungen des Kassationsantrags und praktisch auch des Urteils des Obersten Gerichts in die Fest- Stellung münden, daß das beschleunigte Verfahren „stets eine Ausnahme bilden“ müsse. Dies stimmt mit der Meinung der Kommission zur Überprüfung der Anwendung der StPO überein, die für das beschleunigte Verfahren folgenden Vorschlag unterbreitet hat: „Das beschleunigte Verfahren ist beizubehalten. Es muß aber die Ausnahme bleiben, weil durch dieses die Rechte des Angeklagten stark eingeschränkt werden. Der zuweilen zu beobachtenden Praxis mancher Staatsanwälte, sich mit Hilfe dieser Bestimmungen entweder die Anklageschrift zu ersparen oder eine nicht eingehaltene Bearbeitungsfrist gerade noch währen zu wollen, ist entgegenzutreten.“* In diesen Ausführungen der Kommission wird offensichtlich, daß es in der Tat einen die wirkliche Bedeutung und die praktische Notwendigkeit des beschleunigten Verfahrens völlig verkennenden Standpunkt gibt. Deshalb kann die Feststellung, daß das beschleunigte Verfahren stets die Ausnahme bleiben müsse ohne Rücksicht auf die verschiedenen Gründe, die dafür angeführt werden , auch keinesfalls unwidersprochen bleiben. Das um so mehr, als die Kommission gegen die Stimmen der Vertreter der Obersten Staatsanwaltschaft gleichzeitig auch noch vorgeschlagen hat, die Bestimmungen der StPO über das Strafbefehlsverfahren (§§ 254 259) ersatzlos zu streichen. Selbstverständlich wird niemals die Mehrzahl Slier Strafsachen als beschleunigtes Verfahren verhandelt werden; das ist nicht möglich, weil die prozessualen Bestimmungen bereits solche Grenzen für die Durchführung beschleunigter Verfahren, ziehen, daß stets ein sehr großer Teil der Strafsachen dafür nicht geeignet sein wird. Es wird auch noch sehr oft Vorkommen, daß bei der Anwendung der Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren Fehler gemacht werden und sich ergibt, daß versucht wird, ungeeignete Sachen auf diese Weise beschleunigt zu verhandeln. Schließlich erfolgte die Ausnutzung dieser strafprozessualen Bestimmungen zuweilen und sicher wird dies auch in der Zukunft noch Vorkommen in erster Linie deshalb, weil die Frist drängte und es auch einfacher erschien, nicht erst eine Anklageschrift fertigen zu müssen. Das alles beeinträchtigt aber nicht die wirkliche Bedeutung dieser besonderen Möglichkeit, Strafsachen sehr schnell zu verhandeln, und kann nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Anwendung dieser strafprozessualen Bestimmungen über die bereits gesetzlich festgelegte Begrenzung hinaus durch ihre Erklärung zur absoluten Ausnahme noch weiter einzuengen. * vgl. Bericht über die Arbeitsergebnisse der Kommission zur Überprüfung der Anwendung der StPO, S. 41/42. 5 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 543 (NJ DDR 1957, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 543 (NJ DDR 1957, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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