Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 535 (NJ DDR 1957, S. 535); Die Rechtswirkungen ungesetzlicher Preisahreden Von HERBERT WECKEND, Berlin Seit der Herausbildung des Preisrechts in Deutschland, seit 1914/15, stehen im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses die Rechtswirkungen ungesetzlicher Preisabreden auf die Verträge. Zu diesem Problemkreis gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur. I Die im Kapitalismus vertretenen unterschiedlichen Theorien über die Rechtswirkung ungesetzlicher Preisabreden z. B. richterliche Vertragskorrektur, fingierter Vertragsabschluß, Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit der Preisabrede wurden zwar auf dem Gebiet des Zivilrechts entwickelt, jedoch ist dies weniger eine Frage des Zivilrechts als vielmehr des Staatsrechts und des Preisrechts. Diese Theorien und Entscheidungen haben ihre Grundlage in den Anschauungen über das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft, d. h. in der Frage, inwieweit der Staat mit seinen Normen in die Wirtschaftsbeziehungen gestaltend eingreifen kann und darf. Entsprechend den jeweiligen politischen und ökonomischen Verhältnissen änderten sich die Anschauungen der kapitalistischen Klasse in bezug auf das Eingriffsrecht des kapitalistischen Staates in das Wirtschaftsleben und dementsprechend auch die Theorien über die Rechtswirkungen ungesetzlicher Preisvereinbarungen. Als 1914/15 im Interesse der Stärkung des „Hinterlandes“ der kapitalistische Staat dazu überging, für Nahrungs- und Genußmittel Höchstpreise festzusetzen, mußten die Gerichte das erste Mal zu den Fragen ungesetzlicher Preisvereinbarungen Stellung nehmen. Bisher hatten sich der kapitalistische Staat und die Rechtsprechung im wesentlichen auf die Bekämpfung des Wuchers in Kaufverträgen mit den Mitteln des Zivilrechts (§ 138 Abs. 2 BGB) beschränkt. Demnach wurde auch bei der Herausbildung des Preisrechts ausgehend von der bisherigen Stellung des Staates zur Wirtschaft die Meinung vertreten1, daß aus dem Fehlen von preisrechtlichen Bestimmungen über zivil-rechtliche Folgen bei Preisverstößen zu schlußfolgern sei, daß der gesamte Vertrag volle Gültigkeit besitzen müsse, wenn er nicht gegen die Wucherbestimmungen verstößt. Sanktionen gegen Preisverstöße sollten nur aus dem Strafrecht hergeleitet werden. Die Kapitalisten sahen jedoch sehr schnell ein, daß die Preisbestimmungen in ihrem Gesamtinteresse notwendig waren, um während des Krieges einen bestimmten Lebensstandard der Bevölkerung aufrechtzuerhalten, zumal die Monopole, besonders die der Schwerindustrie, von diesen Maßnahmen unberührt blieben, da die staatlichen Preise sich im wesentlichen auf Nahrungs- und Genußmittel beschränkten. Die volle Durchsetzung der staatlichen Preise war nicht möglich, wenn die Überschreitung der Preise nur strafrechtliche (meist Geldstrafen), aber keine preisrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen zeitigte. Auf diese Weise konnten die Lieferer stets über das Zivilrecht die durch die Verletzung der Preisbestimmungen erzielten Profite realisieren; denn die verhängten Geldstrafen waren oft niedriger als der erzielte Profit. Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, begann die Rechtsprechung, die Preisverstöße als Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot zu werten; der gesamte Vertrag sollte nach § 134 BGB nichtig sein2. Die Nichtigkeit der Kaufverträge bei Preisverstößen würde aber zu einem Hemmschuh in der Zirkulation, sie trug Unsicherheit in den Warenverkehr. Außerdem hatte die herrschende Klasse wie erwähnt ein Interesse daran, daß „die verfügbaren Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, besonders an not- 1 z. B. von Schneider, Recht und Wirtschaft, Berlin 1915, S. 8. 2 vgl. OLG Dresden, Seufferts Archiv Bd. 72 S. 1 ff. und OLG Kiel a. a. O. S. 41 ff; ferner Busch, DJZ 1916 S. 127. wendigen Nahrungsmitteln, dem Volke zu Preisen zugeführt werden, welche die festgesetzte Grenze nicht übersteigen“3, um ein festes „Hinterland“ zu haben. Deswegen wurde von dem „wirtschaftlichen Zweck“ der Preisgesetze ausgegangen, der darin bestand, die Waren zu den gesetzlichen Preisen zirkulieren zu lassen. Die Grundsatzentscheidung des ehemaligen Reichsgerichts kam daher zu dem Ergebnis, daß der Vertrag nicht nichtig sei, sondern „nur die Preise auf das erlaubte Maß herabgesetzt werden“4. Das Reichsgericht äußerte sich zwar in dieser Entscheidung nicht darüber, wer die Preisherabsetzung vornehmen sollte, jedoch zeigte die nachfolgende Rechtsprechung, daß man von einer richterlichen Vertragskorrektur, von einem Herabsetzen des Preises durch den Richter, ausging5 6. Kennzeichnend ist dabei, daß das Reichsgericht zwar die VO betr. die Wirkung der Überschreitung der Höchstpreise vom 11. November 1915 (RGBl. S. 758) anführte, wonach bei Überschreiten der Höchstpreise für Erzeugnisse der Ernte 1915 diese Höchstpreise an die Stelle der ungesetzlichen Preisabrede treten (§ 1 Satz 2), sie aber auf den vorliegenden Streitfall für nicht anwendbar erklärte. Die Verordnung wurde vielmehr mit der lakonischen Bemerkung abgetan, es bestehe kein Grund, die „nähere Bedeutung“ des § 1 Satz 2 zu untersuchen; d. h., das Reichsgericht lehnte das in der Verordnung vorgesehene unmittelbare Eingriffsrecht des Staates ab; es sollte vielmehr den Vertragspartnern überlassen bleiben, ob sie durch Anrufen der Gerichte die ungesetzliche Preisabrede beseitigen oder nicht. Der Reichsgerichtsrätekommentar6 wiederum lehnte 1928 die Nichtigkeit des Vertrages damit ab, daß das Preisgesetz „kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB“ sei und die Verträge „unter Herabsetzung der Preise auf ein angemessenes Maß aufrechtzuerhalten“ wären. Während des Faschismus insbesondere nach Einführung des Preisstopps 1936 fand die Herabsetzung des ungesetzlichen Preises auf das gesetzlich zulässige Maß durch richterliche Vertragskorrektur keine Anwendung mehr; denn nachdem die Monopole sich den Staat völlig untergeordnet hatten, bestanden für sie keine Bedenken mehr, daß der Staat von sich aus unmittelbar in bestehende Verträge eingriff. Ein weiterer, nicht unwesentlicher Grund lag auch darin, daß der faschistische Staat zu Beginn seiner Inflationspolitik den Preisstopp einführen mußte, um die Folgen dieser Politik so weit wie möglich hinauszuschieben. Dabei konnte es nicht mehr den Vertragspartnern allein überlassen bleiben, ob sie den gesetzlichen Preis einhalten wollten oder nicht. Bei der richterlichen Vertragskorrektur nahm der Staat auf die bestehenden Verträge und die Durchsetzung der staatlichen Preise über das Zivilrecht nur mittelbar Einfluß, denn die vertraglichen Preisvereinbarungen wurden erst dann auf das gesetzliche Maß beschränkt, wenn ein Vertragspartner das Gericht anrief. Außerdem war das Herabsetzen des Preises durch richterliche Vertragskorrektur nur bei laufenden Verträgen möglich, da der Vertrag mit der Erfüllung erlosch, so daß ein Eingriff in ihn nicht mehr möglich war. Mit der Erfüllung des Vertrages wurden somit alle ungesetzlichen Preisabreden durch das Zivilrecht sanktioniert7. Man mußte deshalb nach einem Weg suchen, der bei allen Verletzungen des Preisrechts unmittelbar d. h. unabhängig vom Willen der Vertragspartner und unabhängig davon, ob der Vertrag erfüllt ist oder nicht ■ zivilrechtliche und preisrechtliche Folgen zeitigt. Das wurde durch folgende Konstruktion erreicht: Die Ver- 3 RGZ Bd. 88 S. 251. 4 RGZ Bd. 88 S. 252; auch RGZ B. 89 S. 196. 5 vgl. z. B. Hans G. Freytag, Bürgerlich-rechtliche Wirkungen der Preisstoppverordnung, Dissertation: Jena 1939, S. 33. 6 Reichsgerichtsrätekommentar, Berlin und Leipzig 1928, Anm. zu § 134 BGB. 7 vgl. auch Freytag, a. a. O. S. 44. 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 535 (NJ DDR 1957, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 535 (NJ DDR 1957, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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