Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 531 (NJ DDR 1957, S. 531); behandelt, wie die Verkehrssicherheit durch Beseitigung von Gefahrenstellen und durch Maßnahmen zur Erziehung der Bürger erhöht werden kann. Sicher wird sich zu einem solchen Tagesordnungspunkt die Volksvertretung zunächst auf Material der Verkehrspolizei stützen. Aber könnte auch hierbei nicht die Beratung vertieft werden, wenn z. B. der Richter der Verkehrsstrafkammer über die typischen Verkehrsstraftaten unter Hervorhebung der in Betracht kommenden örtlichen Schwerpunkte berichtet? Eine wichtige Frage ist für jeden Kreis die Förderung der LPG und ihre Unterstützung durch MTS und Staatsorgane. Hier können Richter und Staatsanwälte auf Grund ihrer Erfahrungen z. B. aus den Ergebnissen der Allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft auf diesem Gebiet, aus Strafprozessen wegen Unterschlagung oder Zerstörung genossenschaftlichen Eigentums, aus Schadensersatzprozessen, aus Prozessen über die Zahlung für Leistungen der MTS, aus Justizaussprachen Hinweise geben, welche Maßnahmen zur Stärkung der Gesetzlichkeit im Bereich bestimmter landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften notwendig ist. Eine solche Einschaltung des Gerichts in bestimmte vom Kreistag behandelte Probleme setzt eine ständige enge Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen und der Ständigen Kommission für innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz voraus. Da die Kommissionen Organe der Volksvertretungen und die wichtigste Organisationsform der Abgeordneten zwischen den Tagungen sind (§ 17 Abs. 2), können sie m. E. für sich ebenfalls die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Rechte beanspruchen, ebenso wie auch der Rat des Bezirkes oder Kreises über § 34 Abs. 2, wie dies in dem oben genannten Beispiel durch den Rat des Bezirks Dresden geschah. Die Anforderung von Auskünften und die Berichterstattung im Zusammenhang mit bestimmten vom Bezirkstag zu lösenden Aufgaben darf natürlich nicht in dem Sinn verstanden werden, daß der besondere Tagesordnungspunkt „öffentliche Berichterstattung des Gerichts“ in Wegfall kommen könnte. Die Rechtsprechung des Gerichts stellt für den jeweiligen Kreis oder Bezirk (u. U. auch für den Bereich einer größeren Gemeinde) einen nicht unbedeutenden Teil der Gewährleistung der Rechte der Bürger und der Festigung der Gesetzlichkeit dar. Wenn die örtlichen Volksvertretungen ihrer Aufgabe der Festigung der Gesetzlichkeit und Gewährleistung der Rechte der Bürger voll nachkommen wollen, müssen sie notwendigerweise in gewissen Abständen darüber informiert werden, wie das Gericht seine sich aus § 2 GVG und § 2 StPO ergebenden Aufgaben löst. Die Verpflichtung des Gerichts zur öffentlichen Berichterstattung beruht daher, soweit es um die Berichterstattung vor der Volksvertretung geht, nicht allein auf § 45 GVG, sondern ergibt sich gleichermaßen aus § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht. Aus diesem Gesetz folgt auch, daß die Berichterstattung des Gerichts und anderer Organe der Justiz nicht ein „Aufdrängen“ der Justiz ist, sondern richtigerweise von den Volksvertretungen angefordert werden sollte. Denn die Berichterstattung liegt hier zunächst im Interesse der Aufgabenerfüllung der örtlichen Volksvertretungen. Diese Berichterstattung sollte, worauf bereits hingewiesen wurde, zukünftig auf bestimmte Teilgebiete der Rechtsprechung oder der sonstigen Tätigkeit des Gerichts beschränkt werden. Nur so läßt sich eine genügende Vertiefung des Vorgetragenen erreichen, die dann zu lebhafter Diskussion und Beschlußfassung führen wird. Schwerpunkte, die jeweils für sich eine öffentliche Berichterstattung rechtfertigen, wären z. B.: Entwicklung der Strafverfahren und Kriminalität im abgelaufenen Jahr, die Tätigkeit der Schöffen, die politische Massenarbeit des Gerichts zur Festigung der Gesetzlichkeit usw. Die Verbindung mit einer Berichterstattung des Staatsanwalts zu den gleichen Fragen unter dem Blickpunkt der Ermittlungen gesehen wird hierbei zu empfehlen sein. Die öffentliche Berichterstattung des Gerichts wird zumeist vor dem Bezirks- bzw. Kreistag erfolgen. Doch kann, wenn sich z. B. in bestimmten Gemeinden des Kreisgebiets Straftaten häufen, etwa weil die Durch- führung der Jugendschutz-VO nicht kontrolliert wurde, auch eine Berichterstattung des Gerichts vor der Gemeindevertretung sinnvoll sein und zu bestimmten Schlußfolgerungen führen. Auf der Ebene der Gemeinden sollten jedoch vor allem die Schiedsmänner darüber Bericht erstatten, welche Entwicklung die Schlichtungstätigkeit genommen hat. Denn gerade in kleineren Gemeinden kann nachbarlicher Zank und Hader mit entsprechenden Beleidigungen und Verleumdungen die öffentliche Ordnung empfindlich stören und die Gesetzlichkeit schwächen. Das Beispiel der Schiedsmänner des Stadtbezirks 2 in Dresden, die vor der Stadtverordnetenversammlung über ihre Arbeit berichteten3, sollte bald zahlreiche Nachfolge finden. Die Studiendelegation des Ministeriums der Justiz, die vor einigen Monaten die Praxis der Gerichte in der Tschechoslowakischen Volksrepublik studierte, stellte mit größtem Interesse fest, daß die Kreisgerichte über ihre Arbeit Analysen fertigen und diese auch an den Nationalausschuß ihres Kreises geben; bei der Auswertung der Berichte im Nationalausschuß ist der Gerichtsvorstand zugegen. Das Recht der Volksvertretungen, gemäß § 8 Abs. 3 Kritik an der Arbeit der Gerichte zu üben, erhält durch eine gut vorbereitete öffentliche Berichterstattung seine hauptsächliche Grundlage. Diese Kritik wird dann geübt werden, wenn Mängel in der Arbeit des Gerichts die Entfaltung der Demokratie und die Lösung der Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen hemmen sollten. Gewiß ist denkbar, daß eine krasse Fehlentscheidung eines Gerichts solche Wellen in der Bevölkerung schlägt, daß die Volksvertretung hiervon erfährt und ihre Kritik notwendig wird. Ein solcher Fall wird jedoch nur eine sehr seltene Ausnahme sein. Es bedarf weiter keiner Erörterungen, daß es nicht zu den Aufgaben einer Volksvertretung gehört, die Rechtsprechung im einzelnen zu überprüfen und zu kontrollieren. Wenn daher § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht im Verhältnis Volksvertretung Gericht eine fruchtbringende Wirkung erreichen soll, setzt dies geradezu die regelmäßige Information der Volksvertretung zunächst ihres Organs, der Ständigen Kommission für innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz durch eine regelmäßige Berichterstattung des Gerichts voraus. Da hierbei die Gerichte davon ausgehen müssen, wie sie z. B. den zentral gegebenen Hinweisen zur Gesetzlichkeit und Strafpolitik in ihrer Tätigkeit nachkamen, erhält auch eine eventuelle Kritik der Volksvertretung an der Tätigkeit des Gerichts ihre notwendige Begrenzung: sie wird im Rahmen der für die gesamte Republik einheitlichen sozialistischen Gesetzlichkeit bleiben, z. B. hinsichtlich der Grundfragen der Strafpolitik. Die Kritik der Volksvertretung kann sich z. B. darauf beziehen, daß das Gericht die Entwicklung bestimmter Delikte zu einem örtlichen Schwerpunkt ungenügend berücksichtigt hat, oder daß es in der politischen Massenarbeit bestimmte Ortschaften vernachlässigt hat. Versäumnisse in der Schöffenarbeit können ebenso wie vielleicht mangelnde Zusammenarbeit mit der Nationalen Front oder den Staatsorganen kritisiert werden. Auch in der CSR kritisieren die Nationalausschüsse, wie die Studiendelegation des Ministeriums festgestellt hat, nicht nur Einzelfälle, sondern auch die allgemeine Linie der Rechtsprechung und weisen auf bestimmte Erscheinungen in der Kriminalität und ihre Behandlung durch die Gerichte hin. Zu beachten bleibt, daß sich die Gerichte sowie jedes zentral geleitete Organ innerhalb von vier Wochen auf die von der Volksvertretung geübte Kritik äußern müssen. Das gilt auch, wenn mit der Kritik eine Empfehlung verbunden ist, z. B. über die Durchführung von Justizaussprachen in bestimmten Ortschaften mit bestimmten Themen. Dies gilt m. E. auch dann, wenn die Volksvertretung z. B. daran Kritik geübt hat, daß die Strafen des Kreisgerichts bei Rowdydelikten zu milde seien. In einem solchen Fall hat das Gericht gegenüber der Volksvertretung darzulegen, weshalb es zu den kritisierten Strafen gekommen ist und ob die Kritik anerkannt wird. Bindende Anweisungen können den Gerichten von den örtlichen Volksvertretungen nicht gegeben werden, 3 vgl. Der Schöffe 1957, Nr. 7, S. 227. 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 531 (NJ DDR 1957, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 531 (NJ DDR 1957, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten.

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