Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 525 (NJ DDR 1957, S. 525); Ürtell vom 29. März 1956 hat das Kreisgericht dem Klagantrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß L. glaubhaft ausgesagt habe, mit der Mutter der Klägerin nicht geschlechtlich verkehrt zu haben, er habe sie nur aus dienstlichen Gründen in ihrer Wohnung aufgesucht. Ebenso hat das Gericht die Bekundung der Mutter der Klägerin, während deren Empfängniszeit nur mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt zu haben, als glaubhaft angesehen, insbesondere da er auf die ln seiner Anwesenheit erklärten Bekundungen der Mutter der Klägerin nichts erwidert habe. Der gegen dieses Urteil gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht. Aus denGründen: Das Verfahren des Kreisgerichts verstößt allerdings nicht, wie der Generalstaatsanwalt meint, gegen § 360 ZPO. Nach dieser Vorschrift- ist es, von gewissen dort angeführten Ausnahmen abgesehen, unzulässig, einen Beweisbeschluß ohne mündliche Verhandlung zu ändern. Der Änderung wird, insoweit ist dem Generalstaatsanwalt beizupflichten, die Nichtausführung, auch die teilweise Nichtausführung, gleichzusetzen sein. Im vorliegenden Pall war aber überhaupt kein Beweisbeschluß ergangen, sondern eine vorläufige Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 272 b Abs. 2 Ziff. 4 ZPO, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung, sondern zu deren Vorbereitung auf Grund der Schriftsätze der Parteien erlassen worden war. Ob Zeugen, die auf Grund einer solchen Anordnung zum Termin geladen worden sind, vernommen werden, hat das Gericht in voller Besetzung auf Grund der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Wenn es von der Vernehmung eines gemäß einer vorbereitenden Anordnung geladenen Zeugen absieht, so ist dies an sich kein Verfahrensverstoß. Das Gericht ist an die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden nicht gebunden. Auch dieser selbst kann seine Ansicht ändern. Es ist auch durchaus möglich und sogar zuweilen zu empfehlen, daß der Vorsitzende die Ladung von Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, verfügt, obwohl er noch nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob die Vernehmung erforderlich sein wird, sondern dies dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überlassen muß. Eine derartige vorsorgliche Anordnung kann im Einzelfalle durchaus der Beschleunigung des Verfahrens dienen und deshalb empfehlenswert sein, auch wenn sie die Verfahrenskosten durch die Gebührenansprüche geladener, aber nicht vernommener Zeugen etwas erhöht. Bei der Entschließung, ob die kraft vorläufiger Anordnung geladenen Zeugen zu vernehmen sind, kommt es vielmehr auch dann, wenn sie zur Verhandlung erschienen sind, ausschließlich darauf an, ob ihre Vernehmung sachlich erforderlich ist, d. h., ob sie für ein schlüssiges Beweisthema benannt sind. Es ist also bei ihnen grundsätzlich ebenso zu verfahren, wie bei Zeugen, die noch nicht geladen worden sind, sei es, weil der Vorsitzende die Entscheidung des Kollegiums ab-warten wollte, sei es, weil sie erst nachträglich be-nant worden sind. Die Frage der Schlüssigkeit des Beweisthemas aber hätte hier nach der Prozeßlage bejaht werden müssen. Der Verklagte hatte auch in K. einen namentlich be-zeichneten und erreichbaren Zeugen über Mehrverkehr der Mutter der Klägerin benannt. Sagte der Zeuge i. S. der Behauptungen des Verklagten aus, so war die Klage gemäß § 1717 BGB abzuweisen, falls nicht bewiesen werden konnte, daß ein derartiger Mehrverkehr der Kindesmutter nicht zur Erzeugung der Klägerin hätte führen können. Die Erkrankung K.s konnte, falls seine Vernehmung im Krankenhaus nicht möglich gewesen sein sollte was übrigens bisher nicht geprüft worden ist , nur zu einem Aufschub der Vernehmung führen; denn bei einer Erkrankung an Tuberkulose liegt zunächst kein Grund zu der Annahme vor, daß der Erkrankte dauernd vernehmungsunfähig sein werde. Das Kreisgericht hat also einem schlüssigen Beweisantrag keine Folge gegeben und infolgedessen die §§ 282, 373 ZPO verletzt. Daher mußte sein Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird die unterlassene Beweisaufnahme nachzuholen haben. § 519 b ZPO. Eine unklare Parteierklärung ist nur dann als Rechtsbehelf anzusehen, wenn dieser Rechtsbehelf zulässig ist oder doch durch Wiedereinsetzung zulässig werden könnte. Würde dagegen der Rechtsbehelf wegen Formmangels unzulässig sein, so ist der Ge-suchsleller zu befragen, keinesfalls aber das Gesuch als Rechtsbehelf anzusehen und als solches wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. Eine wegen Formmangels als unzulässig verworfene Berufung kann, solange die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, in richtiger Form wiederholt werden. OG, Urt. vom 22. Oktober 1956 - 2 Za 94/56. Am 11. April 1956, vo: Zustellung des angefochtenen Urteils, reichte der Kläger beim Bezirksarbeitsgericht E. den Schriftsatz vom 8. April 1956 ein. Dieser Schriftsatz beginnt mit dem Vermerk; „Betrifft Einlegung von Berufung“. Der Kläger berichtet m ihm zunächst, daß seine Schadensersatzklage kostenpflichtig abgewiesen worden sei, und bemerkt, daß ihm das Urteil noch nicht zugestellt sei und er infolgedessen die nähere Begründung des Urteils noch nicht kenne. Er fährt dann fort: „Damit ich nicht wegen Versäumnis, d. h. Emlegung der Berufung abgelehnt werde, wende ich mich hiermit an das Bezirksarbeitsgericht in E. und bitte um Weiterführung der Klage.“ Er führt dann eine Reihe verfahrensrechtiicher und materiellreChtiicher Gründe an, die seiner Meinung nach das Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Er schließt mit dem Satz: „Ich bitte das Bezirksarbeitsgericht in E., mir den weiteren Verlauf und die von mir zu erfüllenden Aufgaben mitzuteilen“. Das Bezirksarbeitsgericbt hat mit Beschluß vom 19. April 1956 diesen Schriftsatz als Berufung angesehen und, da er nicht von einem Anwalt oder einem Rechtsschutzbevollmächtigten des FDGB unterschrieben war, diese gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Hierauf hat der Kläger am 28. April 1956 durch Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 25. April 1956 Berufung eingelegt. Diese Berufungsschrift enthält einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Hierauf hat der Vorsitzende des Bezirksarbeitsgerichts zunächst die Verfügung vom 27. April 1956 erlassen, mit der er den Parteien aufgibt, zu der Frage der Zulässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen, da Nathan in NJ 1955 S. 434 bis 436 die Ansicht vertrete, daß bei Verwerfung einer Berufung wegen Formmangels noch vor Ablauf der Notfrist die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit Erlaß des Verwerfungsbeschlusses eintrete und infolgedessen die Berufung vom 25. April 1956 unzulässig sei. Außerdem werden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und des Bestehens einer Konfliktkommission sowie zu zwei anderen verfahrensrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig beraumte der Vorsitzende Verhandlungstermin auf den 17. Mai 1956 an. Schließlich hat der Vorsitzende des Bezirksarbeitsgerichts das Kreisarbeitsgericht M. zur Äußerung aufgefordert, ob dem Kläger nach der Urteilsverkündung eine mündliche Rechtsmittelbelehrung, insbesondere über den Anwaltszwang bei Einlegung der Berufung, erteilt worden sei. Dies haben der Vorsitzende und die Schriftführerin des Kreisarbeitsgerichts unter weiterem Hinweis auf entsprechende jahrelange Übung und die fernmündliche Bestätigung der Schöffen, daß ihnen die Belehrung erinnerlich sei, unter dem 9. Mai 1956 schriftlich bejaht. In der Berufungsverhandlung beantragte der Kläger Verurteilung des Verklagten zur Zahlung von 2960 DM unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Verklagte beantragte Abweisung der Berufung. Die Äußerung des Kreisarbeitsgerichts über die Rechtsmittelbelehrung wurde vorgetragen. Der Kläger führte aus, er habe der Rechtsmittelbelehrung nach einer fünfeinhalbstündigen Verhandlung nicht mehr folgen können und geglaubt, daß die Berufungsfrist von der Verkündung des Urteils an liefe, so daß er befürchtet habe, sie zu versäumen. Er habe mit seinem Schriftsatz vom 8. April 1956 nicht Berufung einlegen, sondern nur Auskunft vom Bezirksarbeitsgericht einholen wollen. Durch das auf Grund dieser Verhandlung ergangene und in ihr verkündete Urteil wurde die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung führt das Bezirksarbeitsgericht aus: Es schließe sich der von Nathan an der angeführten Stelle dargelegten Anschauung an, daß es unzulässig sei, nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig eine zweite Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen, selbst wenn die Notfrist zur Berufungseinlegung noch nicht verstrichen sei. Das Bezirksarbeitsgericht stützt sich hierbei auch auf den in NJ 1953 S. 145 abgedruckten Beschluß des Obersten Gerichts und die Ausführungen von Ziegler in NJ 1953 S. 42. Die Ausführungen des Klägers, er habe mit seinem Schriftsatz gemeint ist der Schriftsatz vom 8. April 1956 keine Berufung einlegen wollen, seien infolge der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses vom 18. April 1956 unbeachtlich. Übrigens habe er in diesem Schriftsatz klar zum Ausdruck gebracht, daß er Berufung einlegen wolle. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation sowohl des Verwerfungsbeschlusses vom 19. April 1956 als auch des Urteils-vom 17. Mai 1956 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Schriftsatz vom 8. April 1956 kann nicht als Berufung angesehen werden. Die Erklärung des Klägers, er wende sich an das Bezirksarbeitsgericht, um nicht wegen Versäumnis bei Einlegung der Berufung abge- 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 525 (NJ DDR 1957, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 525 (NJ DDR 1957, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen fort.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X