Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524); Aus den Gründen! Die Verklagten haben in der mündlichen Verhandlung den Klaganspruch vorbehaltlich der Haftungs-* beschränkung auf den Nachlaß anerkannt. Auf Antrag der Klägerin ist daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen (§ 307 ZPO). Danach ist aber die Klägerin durch das auf ihren Antrag ergangene Urteil nicht beschwert. Wenn die Klägerin den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nicht gelten lassen und eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erzielen wollte, wie sie es mit der Berufung begehrt, hätte sie den Antrag auf Erlaß des Anerkenntnisurteils nicht stellen dürfen. Ist aber die Klägerin durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Die Berufung war daher, soweit sie die Hauptsache betrifft, als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Berufung zulässig, da das Gericht ohne Rücksicht auf einen Antrag der Parteien hierüber von Amts wegen zu entscheiden hatte und nach § 99 Abs. 2 ZPO im Falle der Erledigung der Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig ange-fochten werden kann. Selbständige Anfechtung bedeutet an sich allerdings eine auf den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Anfechtung der Hauptsache. Eine mangels Beschwerde unzulässige Anfechtung der Hauptsache muß aber zugunsten des Berufungsklägers einer nicht erfolgten Anfechtung der Hauptsache, also einer auf die Kosten beschränkten Anfechtung, gleichgestellt werden. Sie ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin 1st das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozeßkosten zur Last fallen, wenn der Verklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, zu bejahen. Das sofortige Anerkenntnis ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll. Es war auch gerechtfertigt unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß, die im Urteil in nicht zu beanstandender Weise ausgesprochen worden ist. Den Ausführungen der Klägerin, daß im Erkenntnisverfahren zu entscheiden sei, ob die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung vorliegen, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Beschränkung der Haftung des Erben nach dem BGB und den Vorschriften der §§ 780, 781 ZPO. Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlich-keiten zunächst unbeschränkt, aber beschränkbar. Er verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber nur durch Verletzung der Inventarpflicht (§§ 1994, - 2005 BGB) und einzelnen Gläubigern gegenüber durch Verweigerung der Offenbarungseides (§ 2006 BGB), durch Verzicht auf die Haftungsbeschränkung und durch vorbehaltlose Verurteilung zur Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit (§ 780 ZPO). Hiervon abgesehen steht dem Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung fristlos offen. Das Gesetz bietet keine Grundlage, den Erben zu zwingen, von diesen Möglichkeiten schon in einem gegen ihn anhängig gemachten Prozeß Gebrauch zu machen und ihm andernfalls die Mittel zur Beschränkung der Haftung zu nehmen. Die Unrichtigkeit der Auffassung der Klägerin ergibt sich insbesondere aus den §§ 780, 781 ZPO. Wenn nach diesen die Zwangsvollstreckung betreffenden Bestimmungen der als Erbe des Schuldners verurteilte Verklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil Vorbehalten ist, und bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben die Beschränkung unberücksichtigt bleibt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden, so gehen diese Vorschriften doch eindeutig davon aus, daß der Vorbehalt ohne Prüfung auf seine sachliche Berechtigung im Urteil gemäß § 305 ZPO auszusprechen ist. Ein solches der gesetzlichen Regelung entsprechendes Verfahren kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit dem Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit und prozeßökono- mischen Erwägungen in Widerspruch stehen. Eine solche rechtliche Beurteilung schließt nicht aus, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen eine Prüfung und Entscheidung der Frage der Haftungsbeschränkung im Erkenntnisverfahren möglich und zweckmäßig ist, d. h. wenn sie ohne nennenswerte Verzögerung geschehen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dargetan ist, daß der Erbe unbeschränkt haftet, weil er die Inventarfrist versäumt (§ 1994 BGB) oder vorsätzlich das Inventar falsch aufgestellt hat (§ 2005 BGB). Wie der Vertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung bestätigt hat, liegt derartiges hier aber nicht vor. Die Möglichkeit der Wahrheitserforschung wird durch die hier zu entscheidende Frage überhaupt nicht berührt. Erwägungen der sog. Prozeßökonomie aber dürfen niemals zur Unterlassung der Beachtung von Gesetzesvorschriften führen. Die Verklagten haben auch nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben. Wenn das in Rede stehende Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand 1st, was von der Klägerin nicht bestritten wird, so ist es i. S. des § 93 ZPO als genügend anzusehen, wenn die Verklagten dieses Grundstück zur Befriedigung der Forderung der Klägerin zur Verfügung stellen. Dazu haben sie sich vor Erhebung der Klage bereit erklärt, was auch von der Klägerin bestätigt wird. Durch einen bestmöglichen freihändigen Verkauf des Grundstücks ist der Klägerin aber genauso gedient wie mit einer Zwangsversteigerung auf Grund eines Vollstreckungstitels. Die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden und die Berufung daher insoweit als imbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last. §§ 360, 272 b Abs. 2 Ziff. 4, 282, 373 ZPO; § 1717 BGB. 1. Der Abänderung eines Beweisbeschiusses, die einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf, steht dessen auch teilweise Nichtausführung gleich. 2. Dagegen ist das Gericht an Anordnungen nach § 272 b ZPO, durch die der Vorsitzende Zeugen zur Verhandlung laden läßt, nicht gebunden. Es ist zulässig, daß der Vorsitzende vorsorglich von einer Partei benannte Zeugen laden läßt, obwohl er sich seine Entschließung über ihre Vernehmung noch vorbehält. 3. Es ist ein Prozeßverstoß, einem schlüssigen Be- weisantrag, z. B. auf Vernehmung von Mehrverkehrs-zeugen im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes, keine Folge zu geben. Erkrankung eines Zeugen kann, wenn Vernehmungsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist, nur zu einem Aufschub der Vernehmung führen. OG, Urt. vom 25. April 1957 - 2 Zz 20/57. Die am 5. Oktober 1955 als nichteheliches Kind der Verwaltungsangestellten K. M. geborene Klägerin behauptet, der Verklagte habe mit ihrer Mutter während ihrer Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt und sei ihr Vater. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Geldrente zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erklärt: Er habe mit der Mutter der Klägerin während deren Empfängniszeit nur einmal, nämlich am 11. Dezember 1954, geschlechtlich verkehrt. Es sei offenbar unmöglich, daß die Klägerin aus diesem Verkehr stamme. Die Mutter der Klägerin habe während deren Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt. Er hat hierfür den Angestellten L. und den Landwirt IC benannt. Der Vorsitzende der Kammer des Kreisgerichts, die in dieser Sache entschieden hat, hat mit Verfügung vom 21. März 1956 die Vernehmung des Vaters des Verklagten Paul B. als mittelbaren Zeugen über Behauptungen, die er über Mehrverkehr der Mutter der Klägerin gehört habe und L’s. und K’s. angeordnet. K. hat an das Gericht unter dem 26. März 1956 eine Mitteilung gesandt, daß er wegen Lungentuberkulose im Krankenhaus behandelt werde und daher im Termin nicht erscheinen könne. Ein Arzt des Krankenhauses hat die Richtigkeit dieser Mitteilung bestätigt. Das Kreisgericht hat K. nicht vernommen, sondern nur Paul B. und L. einerseits und die Mutter der Klägerin andererseits mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 29. März 1956 ersichtlichen Ergebnis. Mit 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit dem und der schadensverhütenden vorbeugenden Arbeit sind die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären, damit sie ausgeräumt werden können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X