Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524); Aus den Gründen! Die Verklagten haben in der mündlichen Verhandlung den Klaganspruch vorbehaltlich der Haftungs-* beschränkung auf den Nachlaß anerkannt. Auf Antrag der Klägerin ist daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen (§ 307 ZPO). Danach ist aber die Klägerin durch das auf ihren Antrag ergangene Urteil nicht beschwert. Wenn die Klägerin den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nicht gelten lassen und eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erzielen wollte, wie sie es mit der Berufung begehrt, hätte sie den Antrag auf Erlaß des Anerkenntnisurteils nicht stellen dürfen. Ist aber die Klägerin durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Die Berufung war daher, soweit sie die Hauptsache betrifft, als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Berufung zulässig, da das Gericht ohne Rücksicht auf einen Antrag der Parteien hierüber von Amts wegen zu entscheiden hatte und nach § 99 Abs. 2 ZPO im Falle der Erledigung der Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig ange-fochten werden kann. Selbständige Anfechtung bedeutet an sich allerdings eine auf den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Anfechtung der Hauptsache. Eine mangels Beschwerde unzulässige Anfechtung der Hauptsache muß aber zugunsten des Berufungsklägers einer nicht erfolgten Anfechtung der Hauptsache, also einer auf die Kosten beschränkten Anfechtung, gleichgestellt werden. Sie ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin 1st das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozeßkosten zur Last fallen, wenn der Verklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, zu bejahen. Das sofortige Anerkenntnis ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll. Es war auch gerechtfertigt unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß, die im Urteil in nicht zu beanstandender Weise ausgesprochen worden ist. Den Ausführungen der Klägerin, daß im Erkenntnisverfahren zu entscheiden sei, ob die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung vorliegen, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Beschränkung der Haftung des Erben nach dem BGB und den Vorschriften der §§ 780, 781 ZPO. Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlich-keiten zunächst unbeschränkt, aber beschränkbar. Er verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber nur durch Verletzung der Inventarpflicht (§§ 1994, - 2005 BGB) und einzelnen Gläubigern gegenüber durch Verweigerung der Offenbarungseides (§ 2006 BGB), durch Verzicht auf die Haftungsbeschränkung und durch vorbehaltlose Verurteilung zur Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit (§ 780 ZPO). Hiervon abgesehen steht dem Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung fristlos offen. Das Gesetz bietet keine Grundlage, den Erben zu zwingen, von diesen Möglichkeiten schon in einem gegen ihn anhängig gemachten Prozeß Gebrauch zu machen und ihm andernfalls die Mittel zur Beschränkung der Haftung zu nehmen. Die Unrichtigkeit der Auffassung der Klägerin ergibt sich insbesondere aus den §§ 780, 781 ZPO. Wenn nach diesen die Zwangsvollstreckung betreffenden Bestimmungen der als Erbe des Schuldners verurteilte Verklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil Vorbehalten ist, und bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben die Beschränkung unberücksichtigt bleibt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden, so gehen diese Vorschriften doch eindeutig davon aus, daß der Vorbehalt ohne Prüfung auf seine sachliche Berechtigung im Urteil gemäß § 305 ZPO auszusprechen ist. Ein solches der gesetzlichen Regelung entsprechendes Verfahren kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit dem Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit und prozeßökono- mischen Erwägungen in Widerspruch stehen. Eine solche rechtliche Beurteilung schließt nicht aus, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen eine Prüfung und Entscheidung der Frage der Haftungsbeschränkung im Erkenntnisverfahren möglich und zweckmäßig ist, d. h. wenn sie ohne nennenswerte Verzögerung geschehen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dargetan ist, daß der Erbe unbeschränkt haftet, weil er die Inventarfrist versäumt (§ 1994 BGB) oder vorsätzlich das Inventar falsch aufgestellt hat (§ 2005 BGB). Wie der Vertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung bestätigt hat, liegt derartiges hier aber nicht vor. Die Möglichkeit der Wahrheitserforschung wird durch die hier zu entscheidende Frage überhaupt nicht berührt. Erwägungen der sog. Prozeßökonomie aber dürfen niemals zur Unterlassung der Beachtung von Gesetzesvorschriften führen. Die Verklagten haben auch nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben. Wenn das in Rede stehende Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand 1st, was von der Klägerin nicht bestritten wird, so ist es i. S. des § 93 ZPO als genügend anzusehen, wenn die Verklagten dieses Grundstück zur Befriedigung der Forderung der Klägerin zur Verfügung stellen. Dazu haben sie sich vor Erhebung der Klage bereit erklärt, was auch von der Klägerin bestätigt wird. Durch einen bestmöglichen freihändigen Verkauf des Grundstücks ist der Klägerin aber genauso gedient wie mit einer Zwangsversteigerung auf Grund eines Vollstreckungstitels. Die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden und die Berufung daher insoweit als imbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last. §§ 360, 272 b Abs. 2 Ziff. 4, 282, 373 ZPO; § 1717 BGB. 1. Der Abänderung eines Beweisbeschiusses, die einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf, steht dessen auch teilweise Nichtausführung gleich. 2. Dagegen ist das Gericht an Anordnungen nach § 272 b ZPO, durch die der Vorsitzende Zeugen zur Verhandlung laden läßt, nicht gebunden. Es ist zulässig, daß der Vorsitzende vorsorglich von einer Partei benannte Zeugen laden läßt, obwohl er sich seine Entschließung über ihre Vernehmung noch vorbehält. 3. Es ist ein Prozeßverstoß, einem schlüssigen Be- weisantrag, z. B. auf Vernehmung von Mehrverkehrs-zeugen im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes, keine Folge zu geben. Erkrankung eines Zeugen kann, wenn Vernehmungsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist, nur zu einem Aufschub der Vernehmung führen. OG, Urt. vom 25. April 1957 - 2 Zz 20/57. Die am 5. Oktober 1955 als nichteheliches Kind der Verwaltungsangestellten K. M. geborene Klägerin behauptet, der Verklagte habe mit ihrer Mutter während ihrer Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt und sei ihr Vater. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Geldrente zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erklärt: Er habe mit der Mutter der Klägerin während deren Empfängniszeit nur einmal, nämlich am 11. Dezember 1954, geschlechtlich verkehrt. Es sei offenbar unmöglich, daß die Klägerin aus diesem Verkehr stamme. Die Mutter der Klägerin habe während deren Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt. Er hat hierfür den Angestellten L. und den Landwirt IC benannt. Der Vorsitzende der Kammer des Kreisgerichts, die in dieser Sache entschieden hat, hat mit Verfügung vom 21. März 1956 die Vernehmung des Vaters des Verklagten Paul B. als mittelbaren Zeugen über Behauptungen, die er über Mehrverkehr der Mutter der Klägerin gehört habe und L’s. und K’s. angeordnet. K. hat an das Gericht unter dem 26. März 1956 eine Mitteilung gesandt, daß er wegen Lungentuberkulose im Krankenhaus behandelt werde und daher im Termin nicht erscheinen könne. Ein Arzt des Krankenhauses hat die Richtigkeit dieser Mitteilung bestätigt. Das Kreisgericht hat K. nicht vernommen, sondern nur Paul B. und L. einerseits und die Mutter der Klägerin andererseits mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 29. März 1956 ersichtlichen Ergebnis. Mit 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 524 (NJ DDR 1957, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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