Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 522 (NJ DDR 1957, S. 522); Stellungsbeschlüsse entsteht und die eine große Rolle für die Entscheidung der Frage de lege lata spielt. Das für eine Anfechtung in Frage kommende Rechtsmittel wäre die Beschwerde, da die Entscheidung in Beschlußform ergeht (§§ 274, 296 StPO). Gehen wir von Wilkes Konzeption aus und betrachten die im Absatz 3 des § 153 StPO (alt) gesetzlich festgelegte Unanfechtbarkeit als aufgehoben, so wäre die Beschwerde gern. § 296 Abs. 1 StPO zulässig. Wie sieht in diesem Fall das Beschwerdeverfahren aus, wenn der Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz gegen dessen Beschluß Beschwerde einlegt? Gemäß § 297 Abs. 3 StPO muß das Gericht die Beschwerde auf ihre Begründetheit prüfen und ihr in diesem Falle abhelfen, andernfalls muß es die Beschwerde an das Beschwerdegericht weiterreichen. Ist der Einstellungsbeschluß noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens wie in dem der Entscheidung des BG Dresden zugrunde liegenden Fall gefaßt worden, bietet es insofern keine Schwierigkeiten, da hier der Vorsitzende die Richtigkeit der von ihm beschlossenen Einstellung nachprüfen muß. In sehr vielen Fällen aber wird das Verfahren erst nach Durchführung der Hauvtverhandlung eingestellt. In diesen Fällen müßte der Vorsitzende die Richtigkeit einer Entscheidung des Kollegialgerichts nachvrüfen und. wenn er die Beschwerde für begründet hält, ihr abhelfen, da außerhalb der Hauvtverhandlung der Vorsitzende allein entscheidet (ßß 43 Abs. 2 und 51 Abs. 1 GVG). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine solche Verfahrensweise im strikten Widerspruch zu der in der StPO gesetzlich festgelegten Mitwirkung der Schöffen bei der Rechtsprechung steht. Man würde auch zu keiner Lösung dieser Schwierigkeit gelangen, wollte man ausnahmsweise für diese Fälle die Überprüfung der Beschwerde durch das Kollegialgericht, also unter Mitwirkung der Schöffen, vornehm,en lassen, da eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht vornesehen ist. Schließlich gelangt man auch zu keinem befriedigenden Ergebnis, wollte man den ß 297 Abs. 3 StPO für diese Fälle keine Anwendung finden lassen, weil hier auf Grund theoretischer Erörterungen eine gesetzliche Bestimmung der StPO umgangen würde. Selbst wenn man sich für diese letzte Möglichkeit entscheiden würde und der Vorsitzende der jeweiligen Strafkammer ohne Beachtung des § 297 Abs. 3 StPO die Beschwerde ohne Überprüfung dem Beschwerdegericht sofort weiterreichen würde, wären die weiteren Schwierigkeiten noch nicht beseitigt. Nach ß 300 StPO erfolat die Entscheidung über die Beschwerde durch das BeschwerdeaeHcht ohne mündliche Verhandlung. Dabei ergeben sich dann keine Probleme, wenn die Beschwerde unbegründet ist, so daß ein die Beschwerde zurückweisender Beschluß weaen Unbegründetheit erlassen werden kann. Was geschieht aber, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet hält? Nach ß 300 Abs. 2 StPO muß das Beschwerdegericht in diesem Fall „den ln der Sache erforderlichen Beschluß" erlassen. Mit diesem neuen Beschluß des Beschwerdegerichts, der an die Stelle des erstinstanzlichen falschen Beschlusses tritt und unanfechtbar ist, nimmt das Verfahren seinen Fortaang. So z. B. erläßt das Beschwierdegericht einen Eröffnungsbeschluß, wenn das Gericht erster Instanz die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt und der Staatsanwalt dagegen begründete Beschwerde eingelegt hat. Welches ist nun in unserem Fall „der in der Sache erforderliche Beschluß“? An die Stelle der unrichtigen Einstellung des Verfahrens müßte eine verurteilende oder freisprechende Entscheidung treten. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß im Beschwerdeverfahren (ohne mündliche Verhandlung!) keine Verurteilung oder Freisprechung getroffen werden kann. Das Beschwerdegericht könnte den Einstellungsbeschluß des Gerichts erster Instanz auf heben. Aber was geschieht danach? Eine Zurückverweisung wie im Berufungs- bzw. Kassationsverfahren gibt es bekanntlich im Beschwerdeverfahren durch die Regelung des § 300 Abs. 2 StPO nicht. Der Aufhebungsbeschluß würde in der Luft hängen, und es fehlte ihm jede Möglichkeit der Durchsetzbarkeit, da keine Weisungen gegeben werden können, Fristen nicht in Gang gesetzt werden u. a. m. Somit zeigt auch der weitere Verlauf des Beschwerdeverfahrens, daß in sehr starkem Maß von der gesetzlich in der StPO geregelten Verfahrensweise abgewichen werden müßte, wenn man die Beschwerde gegen einen gerichtlichen Einstellungsbeschluß nach § 153 StPO (alt) zuließe. Daß das ganze Ergebnis äußerst unbefriedigend ist sowohl die Zulassung der Beschwerde als auch die Versagung einer Anfechtungsmöglichkeit , liegt in der zwiespältigen Natur des § 153 in seiner heutigen Anwendung. Dem materiellen Inhalt nach wird bei der Anwendung des § 153 StPO (alt) im Sinne des öffentlichen Tadels verurteilt, was in Form des Beschlusses geschieht. Der neue materielle Inhalt dieser Bestimmung entspricht in keiner Weise seiner alten prozessualen Form. Entsprechend dem materiellen Inhalt dieser Entscheidung müßte sie mit dem Protest bzw. der Berufung anfechtbar sein. Dafür aber gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wir würden uns m. E. von der Gesetzlichkeit lösen, wollten wir diesen Widerspruch zwischen Form und Inhalt geaen den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auf der Grundlage der Auslegung und unter Anwendung bestimmter Prinzipien lösen. Es kann nur Aufgabe des Gesetzgebers sein, eindeutige gesetzliche Bestimmungen abzuändern. Deshalb sollte für die prozessuale Anwendung des § 153 StPO (alt) auch nur sein Wortlaut verbindlich sein, so unbefriedigend das Ergebnis auch sein mag. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Entscheidung des BG Dresden zuzustimmen. Zum Abschluß noch ein Hinweis: Aus dem Beschluß ergibt sich, daß das Kreisgericht das Verfahren noch vor der Eröffnung des Hauvtverfahrens einaestellt hat. Das ist. zwar rechtlich zulässig, doch empfiehlt sich diese Methode nicht. Es wurde bereits ausgeführt, daß ein Beschluß nach ß 153 nicht einfach das Verfahren beendet, sondern einem Bürger eine wenn auch nur geringfügige strafbare Handlung zu Last legt. Der erzieherische Wert wird wesentlich stärker sein, wenn auf Grund einer durchgeführten Hauvtverhandlung, in der das Gericht auch weit besser Gelegenheit hatte, sich gründlich mit dem Sachverhalt und mit dem vor Gericht stehenden Menschen auseinanderzusetzen und so einen besseren Einblick zu bekommen als durch das Aktenstudium. das Verfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Tadelnswerte der Handlung eingestellt wird. Deshalb empfiehlt es sich in den Fällen, in denen bereits vor der Eröffnung eingestellt werden könnte, aus erzieherischen Gründen eine Hauvtverhandlung durchzuführen, an deren Ende dem angeklagten Bürger ein öffentlicher Tadel wenn auch in der alten, nicht ganz befriedigenden Form der Einstellung des Verfahrens ausgesprochen wirdi 2. Harry Creuzburg, wiss. Assistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität i vgl. hierzu auch Flemming ln NJ 1935 S. 408. 5 3 StPO. Mitteilung an den Rat des Kreises filier vermutliche Steuerhinterziehung, verbunden mit einer Kritik an der ungenügenden Prüfung der Persönlichkeit bei der Konzessionserteilung. BG Schwerin, Mitteilung vom 5. November 1956 2 Ks 27/56. Im Rahmen einer Strafsache geaen den Kaufmann N. wurde in der Hauotverhandluna am 2. November 1956 festaestellt, daß die Gastwirtin S. häufig größere Mengen Sehnans aus der Konsumverkaufsstelle in B. von dem .inzwischen verurteilten N. bezogen hat. Es besteht der Verdacht, daß dieser Alkohol oder ein Teil desselben in der Gastwirtschaft ausgeschenkt wurde. In der Hauotverh andlung wurde weiter festaestellt, daß die Gastwirtin S. häufig Zechkredite in erheblicher Höhe in einem Fall sogar insgesamt 100 DM gewährt hat. Neben einer möglichen Steuerhinterziehung scheint hinsichtlich der Zechkredite eine nach dem Gaststättengesetz unzulässige Ausbeutung leichtsinniger und willensschwacher Menschen vorzuliegen. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 522 (NJ DDR 1957, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 522 (NJ DDR 1957, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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