Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 521 (NJ DDR 1957, S. 521); der Begriffe „zugunsten“ und „zuungunsten“ kommt es auf die recfrtliehe „Besser- oder Schlechterstellung“ des Verurteilten an. Das Referat Jugend-hilfe/Heimerziehung hat sich offenbar davon leiten lassen, daß die von ihm vorgeschlagenen weiteren Erziehungsmaßnahmen der Hilfe für den Jugendlichen dienen. Diese Auffassung ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zusätzliche Beantragung von Erziehungsmaßnahmen die Forderung der rechtlichen Schlechterstellung des Jugendlichen beinhaltet. Die Berufung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Berufungsführer die Verurteilung zu Freiheitsentziehung angegriffen und an deren Stelle die vorgeschlagenen Erziehungsmaßnahmen beantragt hätte. Das Recht, zuungunsten eines Verurteilten ein Rechtsmittel einzulegen, steht nur dem Staatsanwalt zu. Dem Referat Jugendhilfe/Heimerziehung bleibt es selbstverständlich unbenommen, auf dem Verwaltungswege im Rahmen seiner Kompetenz Maßnahmen zur Betreuung des Jugendlichen durchzuführen. Anmerkung: Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die gegenteilige Entscheidung des BG Leipzig 2 b NDs 241/56 , die mit einer kritischen Anmerkung von P chalek in NJ 1957 S. 127 ff. veröffentlicht wurde. Die Redaktion § 153 StPO (alt); §§ 30, 296 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde des Staatsanwalts gegen eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 153 StPO (alt) ist unzulässig. BG Dresden, Beschl. vom 26. Juni 1957 2 Os 113/57. Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 4. Juni 1957, ohne das Hauptverfahren zu eröffnen, das Verfahren wegen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit nach § 153 StPO (alt) eingestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Staatsanwalt Beschwerde eingelegt, die vom Bezirksgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen: Nach § 1 Abs. 2 EGStPO kann § 153 StPO (alt) weiterhin angewendet werden. Dort heißt es in Abs. 3: „Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.“ Es besteht in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung kein Zweifel daran, daß seit dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und das Gericht nach Erhebung der Anklage in der Erledigung des Verfahrens selbständig handeln müssen und eigenverantwortlich sind. Die Mitwirkungspflicht des Staatsanwalts besteht außer im gerichtlichen Verfahren selbst u. a. noch nach § 30 StPO bei Erlaß von Beschlüssen in seiner schriftlichen oder mündlichen Erklärung, wenn diese Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung ergehen. Ein Antragsrecht gibt es insoweit nicht. Die nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) gesetzlich geregelte Zustimmung des Staatsanwalts besteht demzufolge nicht mehr. Die Zulässigkeit der Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt sich aus § 153 StPO (alt). Demzufolge konnte das Kreisgericht in diesem Stadium des Verfahrens einen solchen Beschluß erlassen. Diese Auffassung widerspricht nicht § 172 StPO, weil § 153 StPO (alt) eine noch bestehende gesetzliche Sonderstellung einnimmt. Der Senat verneint auch die Möglichkeit der Beschwerde durch den Staatsanwalt, wenn das Gericht das Verfahren nach § 153 StPO (alt) einstellt. Nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) ist ausdrücklich eine Regelung erfolgt, wonach eine Anfechtung der Entscheidung nicht möglich ist. Allerdings wurde dabei davon ausgegangen, daß der Staatsanwalt seine Zustimmung geben muß. Das ändert aber nichts daran, daß eine Beschwerdemöglichkeit nicht mehr gegeben ist. Nach § 296 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im Verfahren erster Instanz erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. § 153 Abs. 3 StPO (alt) entzieht aber jede Beschwerdemöglichkeit, so daß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung des BG Dresden berührt die bereits mit unterschiedlichem Ergebnis diskutierte Frage, ob eine Einstellung des Stafverfahrens durch das Gericht gern. § 153 StPO (alt) anfechtbar ist. Das Bezirksgericht kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Beschwerde des Staatsanwalts gegen gerichtliche Einstellungsbeschlüsse unzulässig ist, ohne allerdings diese Entscheidung ausreichend zu begründen. Es stützt sich lediglich auf den Wortlaut des § 153 Abs. 3 StPO (alt), wo die ausdrückliche Unanfechtbarkeit des Beschlusses festgelegt ist. Wilke (NJ 1957 S. 344) hat nun den Versuch unternommen, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen gerichtliche Entscheidungen nach §153 StPO (alt) zu begründen1. Dabei betrachtet er die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Abs. 3 dieser Bestimmung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses durch die Prinzipien unseres neuen Strafprozeßrechts als aufgehoben. Berg (NJ 1957 S. 405) hat bereits ernsthafte Bedenken gegen diese Begründung Wilkes erhoben. Es ist jedoch notwendig, in diesem Zusammenhang stärker auf die prozessuale Seite der Frage einzugehen. Wilke geht bei seiner Argumentation von dem neuen Inhalt der Beschlüsse nach § 153 StPO (alt) in der Anwendung durch unsere Gerichte aus. Es ist zweifellos richtig, daß ein qualitativer Unterschied zwischen der Einstellungspraxis der Gerichte des kapitalistischen Deutschland und der unserer sozialistischen Gerichte besteht. Die durch die EmmingerVO von 1924 eingeführte' Einstellungsmöglichkeit des § 153 im kapitalistischen Deutschland bedeutete eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips und diente der Bourgeoisie dazu, ihr unliebsam oder unzweckmäßig gewordene Verfahren auf „kaltem" Wege zu einem für sie befriedigenden Abschluß zu bringen. Daraus erklärt sich auch die damals bei Einfügung des § 153 in die StPO getroffene Regelung des Absatzes 3, daß der von der Einstellung betroffene Bürger keine Anfechtungsmöglichkeit hatte, obwohl in sehr vielen Fällen ein solches Interesse vorhanden war; denn schließlich hatte ein unschuldiger Bürger, gegen den ein Strafverfahren wegen Verdachts einer strafbaren Handlung eingeleitet worden war, ein verständliches Interesse an der völligen Rehabilitierung durch Freispruch. Die Interessen der Staatsanwaltschaft waren dagegen durch das Erfordernis der Zustimmung zur Einstellung gewahrt. Unter unseren sozialistischen Verhältnissen ist § 153 StPO (alt) im wesentlichen als Ersatz für den noch nicht gesetzlich geregelten öffentlichen Tadel anzusehen. Er ist damit aus einer rein prozessualen Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens zur Grundlage einer das Verfahren beendenden Sachentscheidung des Gerichts geworden, die inhaltlich über eine gesellschaftsgefährliche Handlung urteilt. Wilke ist daher grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die Anfechtbarkeit dieser Sachentscheidung des Gerichts fordert, doch muß die Methode, wie er eine solche Anfechtbarkeit de lege lata schaffen will, auf erhebliche Bedenken stoßen. Er läßt sich zunächst nur davon leiten, eine Anfechtungsmöglichkeit durch den Staatsanwalt zu begründen, wobei er von der bisher wohl einheitlich in Theorie und Praxis bestehenden Auffassung ausgeht, daß entsprechend den neuen, in der StPO von 1952 niedergelegten Prinzipien das gesetzlich ausdrücklich festgelegte Erfordernis der Zustimmung des Staatsanwalts zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach Anklageerhebung nicht mehr besteht, daß vielmehr das Gericht auch gegen den Willen des Staatsanwalts das Verfahren selbständig einstellen kann. Sowohl das BG Dresden als auch Wilke gehen aber nicht auf die prozessuale Problematik ein, die bei der Zulassung der Anfechtbarkeit der gerichtlichen Ein- i 521 i Zustimmend Banke in NJ 1957 S. 452.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 521 (NJ DDR 1957, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 521 (NJ DDR 1957, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Begehung subversiver Tätigkeit, die Kenntnis der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen der operativen Kräfte sowie Kenntnis der einsetzbaren operativen Mittel, die Beachtung und Einhaltung rechtlicher Regelungen, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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