Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 520 (NJ DDR 1957, S. 520); rung nicht, und H. mußte mit dem Möbelwagen wieder unverrichteterdinge zurückfahren. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat ist wie das Kreisgericht der Meinung, daß sich der Bürgermeister in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand, als er als Vertreter der Staatsmacht der Wohnungszuweisung des H. Geltung verschaffen wollte. Die Wohnungszuweisung an H. ist ein Verwaltungsakt, und der Bürgermeister als Vertreter des vollziehenden und verfügenden örtlichen Organs der Staatsmacht in L. war befugt und berechtigt, den Verwaltungsakt durchzusetzen. Nach dem Sachverhalt steht aber eindeutig fest, daß der Angeklagte lediglich seine Haustür verschloß und verriegelte und auch auf das Zureden des Bürgermeisters nicht bereit war, die Haustür zu öffnen. Gewalt im Sinne des § 113 StGB sieht aber die Anwendung einer physischen Kraft vor (vgl. Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil, Heft 5, S. 54 ff.). In diesem konkreten Fall hätte der Angeklagte dem Bürgermeister seine körperliche Gewalt entgegensetzen müssen, die der Bürgermeister dann zu beseitigen gehabt hätte. Der Angeklagte hat dies nicht getan. Der Bürgermeister war unter diesen Umständen in der Lage und auch berechtigt, die Haustür aufbrechen zu lassen, um H. in die Wohnung einzuweisen. In diesem Fall liegt nur eine WidersetzliehkeH des Angeklagten vor, die von §113 StGB nicht erfaßt wird. Da ein obiektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, kann der Angeklagte nicht bestraft werden. Das Verhalten des Angeklagten ist jedoch ein Verstoß nach § 20 der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 3). Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit im Ordnungsstrafverfahren ist nicht das Gericht, sondern gern, ß 21 der VO der Bat des Kreises, Abt. Arbeit und Berufsausbildung, zuständig. Da der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt weder ein Verbrechen noch eine Übertretung begangen hat, war er gern. § 221 Ziff. 1 in Verbindung mit § 292 Abs. 4 StPO freizusprechen. § 246 Abs. 1 StGB. Zur Frage der mittelbaren Schädigung des Volkseigentums durch Unterschlagung von Privateigentum. BG Dresden, Urt. vom 10. Februar 1956 2 b NDs 29/56. Der Angeklagte war als Disponent beim Großhandelskontor (GHK) beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte auch der Lagerverkauf an Angehörige des Betriebes. Die Berechnung derartiger Verkäufe an die Belegschaft erfolgte über den jeweiligen Einzelhändler des GHK, an den dann vom Angeklagten der vereinnahmte Betrag abzuführen war. Im Januar 1955 verkaufte der Angeklagte mit Genehmigung der Betriebsleitung an die Belegschaft 50 kg Margarine für 220 DM, die er an den Lebensmittelhändler B. hätte abführen müssen, da diesem die 50 kg Margarine in Rechnung gestellt und von Ihm auch bezahlt wurden. Der Angeklagte verbrauchte das Geld aber für persönliche Zwecke, obwohl er sich nicht ln einer finanziellen Notlage befand. Das Kreisgericht verurteilte Ihn wegen Unterschlagung von Privateigentum des Einzelhändlers B. Gegen dieses Urteil richtete sich der Protest des Staatsanwalts, der unrichtige Sachaufklärung rügt; denn der durch die Unterschlagung hervorgerufene Schaden hätte sich mittelbar auch auf Volkseigentum ausgewirkt. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat die Unterschlagung des Angeklagten zutreffend rechtlich eingeordnet. Der Angriff richtete sich nicht gegen das Volkseigentum. Vor der Abgabe der 50 kg Margarine waren bereits mehrmals Warenverkäufe an die Beschäftigten des Großhandelskontors auf die gleiche Weise der Verrechnung mit dem Einzelhändler B. erfolgt. Dieser hatte gegen die Warenverkäufe auf seinen Namen nichts eingewendet, brachten sie ihm dodi die Einzelhandelsgewinnspanne ein, ohne daß er mit diesen Warenposten irgendwelche Mühe oder Arbeit hatte. Die Leitung,des Großhandelskontors und der Angeklagte als Disponent konnten daher auch in dem vorliegenden Fall der 50 kg Margarine davon ausgehen, daß der Einzelhändler B. wiederum mit dem Verkauf auf seinen Namen und der in diesen Fällen üblichen Verrechnung einverstanden sein würde. Das traf auch zu, wie sich daraus ergibt, daß B. die betreffende Rechnung, wie immer, ohne weiteres bezahlte. Erst mehr als ein halbes Jahr später kürzte er den Betrag von 205.80 DM gegenüber dem Großhandelskontor bei der Begleichung anderer Rechnungen. Dazu aber war er nicht berechtigt. Er konnte sich hinsichtlich des Betrags nur an den Angeklagten bzw. an Mitglieder der Leitung des Großhandelskontors persönlich (nicht an sie als Vertreter des volkseigenen Handelsunternehmens) halten, denn diese hatten bei der Abgabe der 50 kg Margarine in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Einzelhändler B. gehandelt, hatten für ihn das Eigentum an der Margarine übernommen und beim Verkauf dann dementsnrechend auch an dem eingenommenen Geld. Daß die Vorgänge rechtlich nicht anders betrachtet werden können, wird auch dadurch unterstrichen, daß das Großhandelskontor damals nicht selbst als Verkäufer gegenüber seinen Mitarbeitern auftreten durfte. Bei richtiger Würdigung der Vorgänge konnte dem Volkseigentum aus der Handlung des Angeklagten niemals ein Schaden erwachsen, auch nicht mittelbar. Das Großhandelskontor hatte die Forderung von 205.80 DM gegenüber B., dieser eine Forderung von 220 DM gegenüber dem Angeklagten. Es wäre vollkommen falsch, zuzulassen, daß der Einzelhändler B. zwar den Gewinn aus solchen Geschäften mühelos einstreicht, das Geschäftsrisiko aber auf das Volkseigentum abwälzt und sich an ihm schadlos hält. Nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, die oben dargelegt sind, würde eine solche Handhabung vor allem auch den bestehenden Gesetzen in unserer Deutschen Demokratischen Remiblik zuwiderlaufen. Der Staatsanwalt verkennt, daß der Schutz des Volkseigentums im vorliegenden Fall mit den Mitteln des Z’vilredits erfolgreich ausgeübt wird und es sich hier nicht um eine Frage des strafrechtlichen Schutzes des Volkseigentums handelt. § 48 JGG. Eine Berufung 1st dann „zugunsten“ eines Jugendlichen eingelegt, wenn sie auf seine rechtliche Besserstellung gerichtet ist. BG Halle, Beschl. vom 27. März 1957 - 3 NDs 76/57 Die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts verurteilte den Jugendlichen P. am 12. März 1957 wegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls zu vier Monaten Freiheitsentzug und setzte die Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren aus. Außerdem wurde dem Jugendlichen eine Verwarnung erteilt, ihm eine Geldbuße von 50 DM auferlegt und ihm aufgegeben. sich wegen seines Verhaltens bei der Geschädigten zu entschuldigen. Gegen dieses Urteil hat der Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe'Heimerziehung, Berufung eingelegt. Mit der Berufung wird gerügt, daß die durch das angefochtene Urteil angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Erziehungsziel bei dem Jugendlichen zu erreichen. Es hätte die Schutzaufsicht angeordnet und der Jugendliche zur Wiedergutmachung des Schadens herangezogen werden müssen. Die Verurteilung zu Freiheitsentziehung wurde mit der Berufung nicht angefochten. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Aus den Gründen: Nach § 48 Abs. 1 JGG hat die Jugendgerichtshilfe neben anderen Berechtigten das Recht, selbständig zugunsten des Jugendlichen Berufung einzulegen. Im vorliegenden Fall fordert der Berufungsführer außer den neben der Freiheitsentziehung durch das Gericht bereits angeordneten Erziehungsmaßnahmen noch weitere solcher Maßnahmen. Es handelt sich somit um eine Berufung zuungunsten des Jugendlichen. Bei der Auslegung 5 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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