Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 520 (NJ DDR 1957, S. 520); rung nicht, und H. mußte mit dem Möbelwagen wieder unverrichteterdinge zurückfahren. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat ist wie das Kreisgericht der Meinung, daß sich der Bürgermeister in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand, als er als Vertreter der Staatsmacht der Wohnungszuweisung des H. Geltung verschaffen wollte. Die Wohnungszuweisung an H. ist ein Verwaltungsakt, und der Bürgermeister als Vertreter des vollziehenden und verfügenden örtlichen Organs der Staatsmacht in L. war befugt und berechtigt, den Verwaltungsakt durchzusetzen. Nach dem Sachverhalt steht aber eindeutig fest, daß der Angeklagte lediglich seine Haustür verschloß und verriegelte und auch auf das Zureden des Bürgermeisters nicht bereit war, die Haustür zu öffnen. Gewalt im Sinne des § 113 StGB sieht aber die Anwendung einer physischen Kraft vor (vgl. Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil, Heft 5, S. 54 ff.). In diesem konkreten Fall hätte der Angeklagte dem Bürgermeister seine körperliche Gewalt entgegensetzen müssen, die der Bürgermeister dann zu beseitigen gehabt hätte. Der Angeklagte hat dies nicht getan. Der Bürgermeister war unter diesen Umständen in der Lage und auch berechtigt, die Haustür aufbrechen zu lassen, um H. in die Wohnung einzuweisen. In diesem Fall liegt nur eine WidersetzliehkeH des Angeklagten vor, die von §113 StGB nicht erfaßt wird. Da ein obiektives Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, kann der Angeklagte nicht bestraft werden. Das Verhalten des Angeklagten ist jedoch ein Verstoß nach § 20 der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 3). Für die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit im Ordnungsstrafverfahren ist nicht das Gericht, sondern gern, ß 21 der VO der Bat des Kreises, Abt. Arbeit und Berufsausbildung, zuständig. Da der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt weder ein Verbrechen noch eine Übertretung begangen hat, war er gern. § 221 Ziff. 1 in Verbindung mit § 292 Abs. 4 StPO freizusprechen. § 246 Abs. 1 StGB. Zur Frage der mittelbaren Schädigung des Volkseigentums durch Unterschlagung von Privateigentum. BG Dresden, Urt. vom 10. Februar 1956 2 b NDs 29/56. Der Angeklagte war als Disponent beim Großhandelskontor (GHK) beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte auch der Lagerverkauf an Angehörige des Betriebes. Die Berechnung derartiger Verkäufe an die Belegschaft erfolgte über den jeweiligen Einzelhändler des GHK, an den dann vom Angeklagten der vereinnahmte Betrag abzuführen war. Im Januar 1955 verkaufte der Angeklagte mit Genehmigung der Betriebsleitung an die Belegschaft 50 kg Margarine für 220 DM, die er an den Lebensmittelhändler B. hätte abführen müssen, da diesem die 50 kg Margarine in Rechnung gestellt und von Ihm auch bezahlt wurden. Der Angeklagte verbrauchte das Geld aber für persönliche Zwecke, obwohl er sich nicht ln einer finanziellen Notlage befand. Das Kreisgericht verurteilte Ihn wegen Unterschlagung von Privateigentum des Einzelhändlers B. Gegen dieses Urteil richtete sich der Protest des Staatsanwalts, der unrichtige Sachaufklärung rügt; denn der durch die Unterschlagung hervorgerufene Schaden hätte sich mittelbar auch auf Volkseigentum ausgewirkt. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat die Unterschlagung des Angeklagten zutreffend rechtlich eingeordnet. Der Angriff richtete sich nicht gegen das Volkseigentum. Vor der Abgabe der 50 kg Margarine waren bereits mehrmals Warenverkäufe an die Beschäftigten des Großhandelskontors auf die gleiche Weise der Verrechnung mit dem Einzelhändler B. erfolgt. Dieser hatte gegen die Warenverkäufe auf seinen Namen nichts eingewendet, brachten sie ihm dodi die Einzelhandelsgewinnspanne ein, ohne daß er mit diesen Warenposten irgendwelche Mühe oder Arbeit hatte. Die Leitung,des Großhandelskontors und der Angeklagte als Disponent konnten daher auch in dem vorliegenden Fall der 50 kg Margarine davon ausgehen, daß der Einzelhändler B. wiederum mit dem Verkauf auf seinen Namen und der in diesen Fällen üblichen Verrechnung einverstanden sein würde. Das traf auch zu, wie sich daraus ergibt, daß B. die betreffende Rechnung, wie immer, ohne weiteres bezahlte. Erst mehr als ein halbes Jahr später kürzte er den Betrag von 205.80 DM gegenüber dem Großhandelskontor bei der Begleichung anderer Rechnungen. Dazu aber war er nicht berechtigt. Er konnte sich hinsichtlich des Betrags nur an den Angeklagten bzw. an Mitglieder der Leitung des Großhandelskontors persönlich (nicht an sie als Vertreter des volkseigenen Handelsunternehmens) halten, denn diese hatten bei der Abgabe der 50 kg Margarine in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Einzelhändler B. gehandelt, hatten für ihn das Eigentum an der Margarine übernommen und beim Verkauf dann dementsnrechend auch an dem eingenommenen Geld. Daß die Vorgänge rechtlich nicht anders betrachtet werden können, wird auch dadurch unterstrichen, daß das Großhandelskontor damals nicht selbst als Verkäufer gegenüber seinen Mitarbeitern auftreten durfte. Bei richtiger Würdigung der Vorgänge konnte dem Volkseigentum aus der Handlung des Angeklagten niemals ein Schaden erwachsen, auch nicht mittelbar. Das Großhandelskontor hatte die Forderung von 205.80 DM gegenüber B., dieser eine Forderung von 220 DM gegenüber dem Angeklagten. Es wäre vollkommen falsch, zuzulassen, daß der Einzelhändler B. zwar den Gewinn aus solchen Geschäften mühelos einstreicht, das Geschäftsrisiko aber auf das Volkseigentum abwälzt und sich an ihm schadlos hält. Nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, die oben dargelegt sind, würde eine solche Handhabung vor allem auch den bestehenden Gesetzen in unserer Deutschen Demokratischen Remiblik zuwiderlaufen. Der Staatsanwalt verkennt, daß der Schutz des Volkseigentums im vorliegenden Fall mit den Mitteln des Z’vilredits erfolgreich ausgeübt wird und es sich hier nicht um eine Frage des strafrechtlichen Schutzes des Volkseigentums handelt. § 48 JGG. Eine Berufung 1st dann „zugunsten“ eines Jugendlichen eingelegt, wenn sie auf seine rechtliche Besserstellung gerichtet ist. BG Halle, Beschl. vom 27. März 1957 - 3 NDs 76/57 Die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts verurteilte den Jugendlichen P. am 12. März 1957 wegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls zu vier Monaten Freiheitsentzug und setzte die Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren aus. Außerdem wurde dem Jugendlichen eine Verwarnung erteilt, ihm eine Geldbuße von 50 DM auferlegt und ihm aufgegeben. sich wegen seines Verhaltens bei der Geschädigten zu entschuldigen. Gegen dieses Urteil hat der Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe'Heimerziehung, Berufung eingelegt. Mit der Berufung wird gerügt, daß die durch das angefochtene Urteil angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Erziehungsziel bei dem Jugendlichen zu erreichen. Es hätte die Schutzaufsicht angeordnet und der Jugendliche zur Wiedergutmachung des Schadens herangezogen werden müssen. Die Verurteilung zu Freiheitsentziehung wurde mit der Berufung nicht angefochten. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Aus den Gründen: Nach § 48 Abs. 1 JGG hat die Jugendgerichtshilfe neben anderen Berechtigten das Recht, selbständig zugunsten des Jugendlichen Berufung einzulegen. Im vorliegenden Fall fordert der Berufungsführer außer den neben der Freiheitsentziehung durch das Gericht bereits angeordneten Erziehungsmaßnahmen noch weitere solcher Maßnahmen. Es handelt sich somit um eine Berufung zuungunsten des Jugendlichen. Bei der Auslegung 5 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnahmen von Agenten krimineller Menschenhändlerbanden auf frischer Tat Vertrauliche Verschlußsache Schmidt Stoltmann, Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zu Personen Unterlagen für die Abteilung Agitation bereitgestellt werden. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit bildete die Unterstützung des Generalstaatsanwalts der bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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