Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 514 (NJ DDR 1957, S. 514); Aus der Praxis für die Praxis Welches ist der Wert bezugsbeschränkter Waren? Da bei der strafrechtlichen Beurteilung und der Verurteilung zu Schadensersatz gern. § 268 StPO bei Fleischdiebstählen und ähnlichen Delikten immer wieder Unklarheiten darüber auftreten, welcher Wert den entwendeten Mengen zugrunde gelegt werden soll, erscheint es wichtig, hierzu einige Ausführungen zu machen. Fleisch und Wurst sind verbrauchsabgabenpflichtige Erzeugnisse. Nach § 7 der VO über die Erhebung der Verbrauchsabgaben vom 14. Oktober 1955 (GBl. I S. 769) ist jeder Betrieb, in welchem solche Erzeugnisse hergestellt werden, Abgabenschuldner. Wann die Abgabenschuld entsteht, bestimmt § 10 der VO. Sie entsteht danach, wenn die Erzeugnisse verkauft, im eigenen Betrieb verbraucht oder „auf sonstige Weise aus dem Betrieb des Abgabenschuldners entfernt“, also auch, wenn sie gestohlen werden. Hieraus folgt, daß die Verbrauchsabgabe Bestandteil des zu leistenden Schadensersatzes ist, sofern auf die gestohlene Fleischmenge tatsächlich die Verbrauchsabgabe entrichtet wurde. Ist dies noch nicht geschehen, dann kann der betreffende Betrieb von dem Dieb die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen, d. h. er kann gegen den Dieb auf Leistung an die Abgabenverwaltung klagen. Wird die Ware aus einer HO-Verkaufsstelle gestohlen, dann war die Verbrauchsabgabe ohnehin im Preis inbegriffen, den diese an den Produzenten bei Lieferung zahlen mußte (vgl. §§ 5, 7, 10 Buchst, a der VO). Hat der Produktionsbetrieb dagegen an eine Konsumverkaufsstelle Fleisch und Wurst verkauft, die zum Verkauf auf Marken bestimmt sind, dann handelte es sich um Erzeugnisse, „die unter bestimmten Bedingungen abgabenermäßigt oder abgabenbefreit sind“. Diese Waren werden zu einem niedrigeren Preis an die Verkaufsstelle geliefert. Die beim Produktionsbetrieb entstandene Abgabenschuld geht in diesem Fall auf den Empfänger also an die Konsumverkaufsstelle über (§ 12 der VO). Dort erlischt sie erst, wenn „die Bedingungen, die für die Abgabenermäßigung oder Abgabenbefreiung gelten, erfüllt sind“. Das bedeutet, die Abgabenschuld erlischt, wenn die Verkaufsstelle für die gelieferte Warenmenge Lebensmittelmarken vorweisen kann. Die Abgabenschuld erlischt demzufolge nicht, wenn in der Verkaufsstelle Waren gestohlen werden. Der Dieb hätte also auch hier Schadensersatz auf der Basis des HO-Preises zu leisten, sofern die Verkaufsstelle die Ab-gabenschuld bereits beglichen hat. Ist das nicht der Fall, muß wiederum hinsichtlich der Abgaben Leistung an die Abgabenverwaltung verlangt werden. Im Ergebnis hat also der Dieb, ganz gleich, ob er HO- oder Markenware gestohlen hat, immer den HO-Preis als Schadensersatz zu zahlen, unabhängig davon, daß er ln besonderen Fällen verpflichtet sein kann, den auf die Abgaben entfallenden Betrag direkt an die Abgabenverwaltung zahlen zu müssen. HERBERT KLAR, Richter am. Obersten Gericht Zur Festsetzung von Zwangsgeld §§ 43 Abs. 2 4 und 63 der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1283) geben den Staatlichen Notariaten die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Es wäre falsch, den zum Verwaltungsrecht gehörigen Begriff des Zwangsgeldes dem Begriff der Ordnungsstrafe des nicht mehr anzu-Svendenden FGG gleichzusetzen. Während die Ord-hungsstrafe den Zweck hatte, den „Ungehorsam“ oder die „Widerspenstigkeit“ der betroffenen Bürger zu 'brechen und somit einen „Antrieb zur Pflichterfüllung“ zu geben, wird der staatliche Zwang in der Deutschen Demokratischen Republik angewendet, um die Interessen der Mehrheit unserer Bevölkerung zu schützen. Deshalb ist auch nicht die Methode des Zwangs, sondern die der Überzeugung die Hauptmethode der Tätigkeit unserer staatlichen Organe. Deren vordringliche Aufgabe besteht darin, die Bürger mit den Mitteln der Überzeugung zur freiwilligen Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten anzuhalten. Nur wenn dies nicht gelingt, kann auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nicht verzichtet werden. Dies trifft bei den Staatlichen Notariaten besonders auf die Tätigkeit der Vormünder und Pfleger zu. Aus der Praxis ist bekannt, welche Schwierigkeiten einzelne Notariate im Hinblick auf die Einreichung von Vermögensverzeich-'nissen und termingerechte Rechnungslegung haben. Hier können die Staatlichen Notariate durch Festsetzung eines Zwangsgeldes Vormünder bzw. Pfleger zur Vornahme der ihnen durch Gesetz auferlegten Pflichten anhalten, nachdem alle Versuche fehlgeschlagen sind, im Wege der Überzeugung die Erfüllung der Verpflichtungen zu erreichen. Das Zwangsgeld darf jedoch nicht mit einer Verwaltungsstrafe verwechselt werden. Es ist ein reines Beugemittel, das so oft wiederholt werden kann, bis die verlangte Handlung durchgeführt worden ist. Vor der Festsetzung muß das Zwangsgeld angedroht und über die angedrohte Höhe darf nicht hinausgegangen werden. Bei einer Wiederholung der Festsetzung hat erneut die vorherige Androhung zu erfolgen. Aus dem Prinzip der Erziehung der Bürger zu einem sozialistischen Rechtsbewußtsein heraus ist im Festsetzungsbeschluß die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes mitzuteilen. Es ist z. B. aufzuzeigen, welche Pflichten der Vormund gegenüber dem Staat und der Gesellschaft hat und welche Folgen für sein Mündel durch sein pflichtwidriges Verhalten entstehen. Weiter hat der Beschluß unbedingt die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, da sonst die berechtigten Interessen und gesetzlich geschützten Rechte der Werktätigen nicht gewahrt sind. Schließlich sei noch erwähnt, daß das Zwangsgeld dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden darf, wenn die Pflicht aus der Auflage zwar erst nach Ablauf der für ihre Erfüllung festgesetzten Frist, aber vor Festsetzung oder Beitreibung des Zwangsgeldes erfüllt wurde. HEINZ RICHTER, Instrukteur bei der Justizverwaltungsstelle im Bezirk Erfurt Verweisung eines Rechtsstreits vom Kreisarbeitsgericht an das Kreisgericht Mit vollem Recht hat kürzlich Ostroumowt auf die Unterschätzung der Gerichtsstatistik mit ihren überaus schädlichen Folgen für die wissenschaftliche Arbeit, aber auch für die Justizpraxis selbst hingewiesen. Seine Ausführungen beziehen sich auf die sowjetischen Verhältnisse, jedoch haben sie volle Gültigkeit auch für uns. Deshalb ist es ganz besonders zu begrüßen, daß das Ministerium der Justiz in jüngster Zeit dazu übergegangen ist, mit dem Artikel von Harrland über die Entwicklung der Kriminalität in der DDR1 2 und nunmehr auch mit der sehr instruktiven Arbeit von B a i e r über die Rechtsprechung auf dem Gebiet des LPG-Rechts3 der juristischen Öffentlichkeit mehr als bisher von den Ergebnissen seiner statistischen Untersuchungen mitzuteilen. Gerade dieser letzte Artikel läßt erkennen, wie bedeutsam eine Information über die statistischen Resultate für die Arbeit der Wissenschaft ist: Wenn wie wir hier erfahren sich gezeigt hat, daß nur 1 S. S. Ostroumow, Über die Gerichtsstatistik, Rm 1957 Sp. 393 ff. 2 NJ 1957 S. 266. 3 NJ 1957 S. 463. 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 514 (NJ DDR 1957, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 514 (NJ DDR 1957, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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