Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 511 (NJ DDR 1957, S. 511); ganze Reihe von Betrieben, die nur der Verwaltung des Rates des Kreises unterstellt sind. Diese anleitenden und kontrollierenden Organe sind Dienststellen der Wirtschaftsverwaltung. Auch wenn die volkseigenen Betriebe selbständig für den Betriebsbereich planen und hinsichtlich der Verwendung von Mitteln beispielsweise bei Investitionen und Generalreparaturen ein bestimmtes Maß an Selbständigkeit besitzen, wird der zu erzielende Gewinn, die Höhe der zu senkenden Selbstkosten und die Freigabe der Mittel für Investitionen und Generalreparaturen durch die Wirtschaf tsverwaltung und nicht durch den Betrieb festgelegt. Die Selbständigkeit der volkseigenen Betriebe ist also begrenzt. Von der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Wirtschaftsverwaltung hängt es in erster Linie ab, wir die wirtschaftlich-organisatorischen Aufgaben unseres Staates erfüllt werden. Auch das Mitbestimmungsrecht der Werktätigen ändert nichts an der Tatsache, daß eine Pflicht des Betriebes zur Ausführung bestimmter Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung besteht, daß dieser auch das Recht zur Kontrolle zugestanden wird und der Betrieb nicht befugt ist, selbständig und entgegen dem Willen der Wirtschaftsverwaltung die angeordneten oder getroffenen Maßnahmen abzuändern. Generell ist deshalb ein volkseigener Betrieb nicht als Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung anzusehen. Dies schließt aber nicht aus, daß bestimmte Funktionäre volkseigener Betriebe nicht doch als Angestellte oder Helfer einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung angesehen werden müssen. -Schlegel legt dar, daß Arbeitsrechtsverhältnisse bestimmter leitender und verantwortlicher Staats- und Wirtschaftsfunktionäre durch Verwaltungsakt begründet werden, soweit für sie diese Art der Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist. Er führt aus: „Daß hier durch gesetzliche Bestimmungen die Berufung an Stelle des Arbeitsvertrages als Entstehungsgrundlage vorgeschrieben ist, muß darauf zurückgeführt werden, daß die wichtigen Staatsfunktionen durch besonders dazu ermächtigte Organe besetzt werden sollen, die für die richtige Kaderauswahl verantwortlich sind und zu sorgen haben. Gleichzeitig soll die Berufung als Akt der staatlichen Verwaltung den Werktätigen besonders klarmachen, daß sie staatliche Funktionen ausüben und ausschließlich im Interesse des Arbeiter-und-Bauern-Staates tätig zu sein haben“2. Mit einer Berufung wird also zugleich festgelegt, daß der betreffende Wirtschaftsfunktionär unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des in der Wirtschaftsverwaltung tätigen Verantwortlichen arbeitet, der zum Vollzug des Verwaltungsaktes seiner Berufung ermächtigt war. Diesem muß er auch über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Die in der Lenkung und Leitung des Betriebes außerdem noch tätigen Funktionäre, die nicht berufen worden sind und auf Anordnung des Werkleiters oder des Werkleitungskollektivs tätig werden, üben keine derart selbständige Funktion wie der Werkleiter aus und werden auch nicht in der Art wie der zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit durch Verwaltungsakt Berufene tätig. Ein durch Verwaltungsakt begründetes Arbeitsrechtsverhältnis ist beispielsweise aus folgenden Rechtsgrundlagen herzuleiten: § 4 der 1. DB zur VO über die Neuorganisation der VVEAB vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1210); § 5 des Statuts des volkseigenen Handelsunternehmens „Deutscher Innen- und Außenhandel“ vom 6. November 1952 (MB1. S. 177); § 8 der AO über das Statut der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe HO-Kreisbetriebe vom 5. August 1955 (GBl. II S. 290); § 9 des Statuts der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe HO-Warenhäuser vom 18. Juni 1956 (GBl. II S. 225). * 2 Schlegel, Leitfaden des Arbeitsrechts, 3. Aufl., Berlin 1957, S. 64. Den Begriff „Helfer einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung“ definiert K e r m a n n folgendermaßen: „Helfer der Wirtschaftsverwaltung sind solche Personen, die nicht Angestellte der Wirtschaftsverwaltung sind, jedoch in Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (auch ehrenamtlich) die Tätigkeit der Wirtschaftsverwaltung unterstützen“3. Die m. E. notwendige Abgrenzung für Angestellte volkseigener Betriebe wird hier nicht vorgenommen. Es ist richtig, von einer unterstützenden Handlung auszugehen, die darin zu sehen ist, daß kein selbständiges Tätigwerden vorliegt. Bei einer derartigen Tätigkeit wird die Anordnung eines Beauftragten der Wirtschaftsverwaltung vorausgesetzt' und durch das Tätigwerden des Ausführenden die Wirtschaftsverwaltung in ihrer Tätigkeit unterstützt. Die in verantwortlicher Position tätigen Wirtschaftsfunktionäre der volkseigenen Betriebe, deren Arbeitsrechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt zustande gekommen ist, die aber an der Lenkung und Leitung des Betriebes als Verantwortliche beteiligt sind und innerhalb ihres Verantwortungsbereichs bei Wahrung eines bestimmten Maßes an Selbständigkeit mithelfen, die im Plan des Betriebes konkretisierten Aufgaben zu erfüllen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Helfer i. S. der §§ 7 und 8 WStVO anzusehen. M. E. genügt es aber nicht, daß der Helfer nur „in Erfüllung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ wie Kermann meint die Tätigkeit der Wirtschaftsverwaltung unterstützt; es muß vielmehr eine besondere Pflicht und damit begründete Verantwortung vorliegen. Diese besondere Pflicht ergibt sich aus der Disziplinarordnung vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217). Dort wird dargelegt: „Die Stärkung dieser Staatsmacht, der Macht der Arbeiter und Bauern, erfordert die ständige Verbesserung der Arbeitsmethoden des Staatsapparates, die weitere Qualifizierung seiner Mitarbeiter und die Festigung der Staats- und Arbeitsdisziplin. Die Festigung und Entwicklung der Staats- und Arbeitsdisziplin als einer bewußten und freiwilligen Disziplin der Mitarbeiter erfolgt durch die Entfaltung der Kritik und Selbstkritik, durch Überzeugung und Erziehung, durch die disziplinarische Verantwortung für Pflichtverletzungen und durch die materielle Verantwortung für schuldhaft verursachte Schäden.“ Gleichzeitig wird in § 1 Abs. 2 der VO der Kreis der Wirtschaftsfunktionäre beschrieben, die des Disziplinarordnung unterliegen. Es sind dies die Leiter und Direktoren der volkseigenen Betriebe, die technischen und kaufmännischen Direktoren bzw. Leiter, die Direktoren für Arbeit, die Hauptbuchhalter, die Kaderleiter, die Leiter der Abt. Planung, Investitionen und Betriebswirtschaft und die Hauptdispatcher. Dieser Personenkreis ist es auch, dem es nach der Disziplinarordnung verboten ist, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO wird ein solches Verhalten außerdem als Vergehen mit Strafe bedroht. Aus Abschnitt II der Disziplinarordnung sind die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane zu entnehmen. Eine Gegenüberstellung dieser Bestimmungen zur Definition Hermanns zeigt, daß die letztere zu allgemein ist und nicht die besonderen Pflichten und die dadurch begründete Verantwortung erkennen läßt, die ein Helfer einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung hat, wenn er die Durchsetzung des staatlichen Willens durch seine Tätigkeit unterstützt. Hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Helfers ist zu bemerken, daß auch bei ihm die besondere Pflicht und Verantwortung gegeben sein muß. Er wird unter unmittelbarer Anleitung der Wirtschaftsverwaltung tätig, wird von dieser kontrolliert und genießt in Ausübung der Helfertätigkeit das besondere Ansehen der Werktätigen. Das kommt beispielsweise durch die Wahl als Straßen- oder Hausvertrauensmann oder als Mitglied einer Kommission in der Verwaltung 511 3 Kermann, a. a. O. S. 55.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 511 (NJ DDR 1957, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 511 (NJ DDR 1957, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit überprüft. Im Ergebnis der Überprüfungen konnte festgestellt werden, daß die Mehrzahl der bisher erfaßten antifaschistischen Widerstandskämpfer, welche die Zeit des Faschismus überlebt haben, aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bestehenden Beziehungen können nur ein Kriterium für die Feststellung der Einstellung des zum Staatssicherheit sein und sollten objektiv und unvoreingenommen durch den Untersuchungsführer bewertet werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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