Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 508 (NJ DDR 1957, S. 508); bare Beherrschung des Luftraums ab und kommt damit entsprechend der Effektivität der Herrschaft zu einer variablen Höhe der Lufthoheit. Der bekannte österreichische Völkerrechtler Verdroß8 stellt ebenfalls fest, daß sich diese Grenze mit der Entwicklung der Technik verschiebt, „so daß die ganze beherrschbare Luftsäule oberhalb der Staatsfläche einen Teil des Staatsraumes bildet Der Staatsraum ist daher nach oben einer stetigen Veränderung unterworfen.“ Die Frage nach der Höhe des staatlichen Luftraums führt also weiter zur Frage nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Beherrschung des Luftraums. Der USA-Erdsatellit MOUSE, dessen Start einstweilen verschoben werden mußte, sollte die Erde in einer Maximalhöhe von 440 km mit einer Geschwindigkeit von 28 000 Stundenkilometern umkreisen. Die Flüge der sowjetischen Erdsatelliten werden sich etwa in derselben Größenordnung bewegen. Mehrstufige Versuchsraketen haben in der Sowjetunion wie in den USA wiederholt Höhen von über 400 km erreicht. Die Sowjetunion wird im Rahmen des Inter** nationalen Geophysikalischen Jahres etwa 90 100 Forschungsraketen mehrere hundert Kilometer hochschießen; andere Staaten haben ebenfalls Forschungsprogramme entwickelt, um mit Raketen die Probleme der oberen Schichten der Atmosphäre aufzuhellen. Es kann als sicher angenommen werden, daß gegenwärtig der Luftraum bis etwa 500 km beherrschbar ist. Aber Beherrschbarkeit bedeutet noch nicht effektive Beherrschung, und darauf sollte es m. E. ankommen; effektive Beherrschung das ist jederzeit möglicher Flugverkehr ist das Normale, während Beherrschbarkeit die Möglichkeit der Beherrschung ist und noch die Ausnahme darstellt. Beherrscht wird der Luftraum gegenwärtig bis zu einer Höhe von etwa 20 km, dem Bereich des zivilen und militärischen Luftverkehrs, wobei nicht übersehen werden darf, daß in Einzelfällen diese Höhe von Ballonen und Flugzeugen nicht unerheblich überschritten wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, daß infolge der technischen Weiterentwicklung des Luftverkehrs bereits die nächsten Jahre eine Herauf Setzung auf 30, 50 oder 100 km nach sich ziehen. Die Ausnahme von heute wird das Normale von morgen sein. Andere Autoren9 wollen die Gebietshoheit der Staaten schon jetzt in den letzten Bereichen der Stratosphäre, in einer Höhe von etwa 100 km, enden lassen, weil in höheren Schichten die hier vorhandene Gasmenge nicht mehr ausreicht, um Luftfahrzeuge zu tragen. Sie identifizieren die Beherrschbarkeit des Raums über der Staatsoberfläche mit dem Lufttransport von Personen und Sachen. Das dürfte im Prinzip richtig sein, eilt aber der Entwicklung noch voraus. Ein anderer Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe des staatlichen Luftraums wäre in der Natur deä Luftraums selbst, also in seiner gasförmigen Beschaffenheit, zu suchen. Wo die irdische Atmosphäre endet und der luftleere Raum beginnt, liegt dann die Trennungslinie zwischen Staatsluftraum und Weltraum. Will man was naheliegend ist die Dichte der Atmosphäre zum Maßstab nehmen, so bleibt auch hierbei zweifelhaft, wo die Grenze gezogen werden soll: setzt man die Dichte der Atmosphäre in Meereshöhe = 1, so beträgt sie bei 30 km Höhe etwa bei 50 km bei 70 Ion j und bei 90 km nur noch jqq’qqq- Spuren der Atmosphäre sind noch in Höhen von über 100 km nachweisbar. Ist eine Verdünnung von 1:1000 oder erst von 1:10 000 als praktisch luftleer zu bezeichnen? Insgesamt ergibt sich so möchte ich meinen eine gewisse „Bandbreite“ bei der Bestimmung der Höhe des staatlichen Luftraums: die Minimal-Höhe 8 Verdroß, Völkerrecht, Wien 1955, S. 199. Ähnlich Guggen-heim, Lehrbuch des Völkerrechts, Basel 1948, Bd. I S. 338. 9 So z. B. Böhme, Lufthoheit und Weltraumflug, in: Zeit- schrift für Luftrecht 1956 S. 184 ff. dürfte heute bei 20 km liegen, während die Maximal-Höhe noch flüssig und unbestimmt ist, aber 100 km dürfte m. E. beim gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand schon zu hoch sein. Jedenfalls liegt hier ein komplexes Problem vor, dessen Hauptkomponenten technische Entwicklung und Sicherheitsbedürfnis der Staaten noch nicht eindeutig bestimmt sind, so daß es gegenwärtig schwer ist, eine bestimmte Höhe anzugeben, in der die irdische Territorialhoheit endet und der Weltraum, das Jeder-mannsland der Weltraumfahrer, beginnt. Es liegen bereits sehr ausführliche Projekte darüber vor, in 750 km, in 1500 km oder in 5000 km Höhe ständige Weltraumstationen anzulegen. Daher erhebt sich die Frage: Ziehen diese ständigen Stationen, die auch eine Form der Raumbeherrschung darstellen, eine Heraufsetzung der oberen Grenze des Staatsluftraums nach sich? Diese Frage ist vom Standpunkt der Variabilität und Effektivität zu bejahen, doch sollte sie m. E. verneint werden. Warum „diese Abweichung vom oben skizzierten Grundsatz und *,eine Kompromißlösung? Vergrößert man das Staatsluftgebiet bis in die genannten Höhen hinauf, ergibt sich bei der Weltraumstation folgendes Bild: die Weltraumstation kann vornehmlich in großen Höhen nicht ständig im Raumsektor eines Staates gehalten werden und muß zwangsläufig die Raumsektoren vieler Staaten und damit ihre Hoheitsgebiete durchlaufen. Natürlich könnten sich die Staaten stillschweigend oder ausdrücklich mit dem Durchlauf durch ihren Luftraum oder besser, weil von Luft in diesen Höhen nichts oder zumindest nicht mehr viel zu spüren ist: durch ihre Weltraumzone einverstanden erklären. Aber wäre es nicht besser, den Bau und den Betrieb einer oder mehrerer Weltraumstationen und die Weltraumfahrt als eine Angelegenheit aller Staaten, kurz: als eine Menschheitsaufgabe, anzusehen und diese einer internationalen Regelung zu unterstellen? Haben nicht in irgendeiner Form fast alle Nationen zu diesem Aufbruch in den Weltraum ihren Beitrag geleistet? Eine solche internationale Regelung des Betriebes von Weltraumstationen sollte auch die Höhe des staatlichen Luftraums festsetzen und für den darüber liegenden Weltraum eine Rechtsordnung aufstellen, die u. a. Bestimmungen für die wissenschaftliche Forschung und die wirtschaftliche Nutzung sowie deren Kontrolle enthalten könnte. Ferner wäre die Okkupation von Himmelskörpern als internationale Angele-heit zu regeln es könnte sich sonst eine Art von Weltraum-Imperialismus entwickeln, der mit der Inbesitznahme des Mondes beginnt und sich mit einem Wettlauf zum Mars und zur Venus fortsetzt, um bei der Verteilung des interplanetarischen Raums nicht zu kurz zu kommen. Wer Phantasie hat, mag sich eine Auswanderung des Menschengeschlechts von der Erde10 oder einen Weltraum-Krieg ausmalen, in dem eine Mars-Armee oder ein Venus-Luftkorps auftreten Aber auch ohne diesen Phantasie-Weltraumflug dürfte klar sein, daß bestimmte, in realen Bereichen liegende Fragen bereits vom Juristen erörtert werden sollten, ehe der Ingenieur und der Politiker sie auf die Tagesordnung stellen. Das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/58, an dem mehr als 60 Staaten mit etwa 50 000 Forschern und Wissenschaftlern teilnehmen, ist ein erster Ansatz zu umfassender wissenschaftlicher Arbeit zwischen den Staaten. Auf dem Gebiet der friedlichen Ausnutzung der Atomenergie beginnt sich mit der Errichtung einer Atomenergie-Agentur im Rahmen der UNO etwas Ähnliches abzuzeichnen. Die Erforschung und Erschließung des Weltraums sollte ebenfalls eine zwischenstaatliche Aufgabe sein und zwischenstaatlicher Regelung unterliegen. Die Sowjetunion hat bereits erklärt, daß sie die Meßergebnisse ihrer Erdsatelliten allen Staaten zur Verfügung stellt und ein gleiches Verhalten von anderen Staaten erwartet. 1° vgl. Haley, Weltraumrecht und Recht außerhalb der Erde, ln: Zeitschrift für Luftrecht 1957 S. 63, der - in malthuslani-schen Vorstellungen befangen es für möglich hält, daß ein Teil des Menschenüberschusses auf anderen Sternen angesiedelt wird. 508;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat gefährden darf; prinzipiell Gefahren ununterbrochen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, bei allen Maßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt, vor allem bei Bewegungen außerhalb der Verwahrräume objektiv vorhanden sind.

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