Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 506 (NJ DDR 1957, S. 506); widerspruchslosen Entscheidung unter Heranziehung von § 319 ZPO korrigiert werden können. Einen angesichts der praktischen Bedeutungslosigkeit dieser Bestimmungen verhältnismäßig breiten Raum nehmen die Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und die Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) ein. Hier findet sich auf S. 341 die Behauptung, Schöffen seien zu einer nach Ablauf ihrer Tätigkeitsperiode stattfindenden Verhandlung über eine Tatbestandsberichtigung erneut heranzuziehen. Diese Handhabung dürfte zu großen praktischen Schwierigkeiten führen. Sie ist auch nicht notwendig; denn zulässig wäre wie sich aus § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ergibt die Berichtigung selbst durch nur einen der an der Urteilsfindung beteiligten Richter, hier also durch den Vorsitzenden. Ebenso wie das Kapitel über das Urteil verdient auch das Kapitel über die Beweise und die Beweiserhebung (S. 236 ff.) als für den Praktiker besonders bedeutsam hervorgehoben zu werden. Klar und übersichtlich, unter Anlehnung an Wyschinski12 13, werden vor allem die Beweislehre und ihre Prinzipien dargelegt. ■ Die Fülle der Erörterungen läßt es nicht zu, den verarbeiteten Stoff hier umfassend wiederzugeben. Immerhin soll auf einige Punkte hingewiesen werden, die für die Durchführung von Beweisaufnahmen besonderes Gewicht haben. Anknüpfend an die schon erwähnte Forderung nach einer umfassenden, aber zielstrebigen Aktivität des Gerichts, ist es wichtig zu beachten, daß die Erforschung der objektiven Wahrheit nicht daran scheitern darf, daß Parteien es unterlassen, sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Hier muß das Gericht von der Vorschrift des § 139 ZPO Gebrauch machen und die Parteien zur Ergänzung ihrer Beweisanträge und Vervollständigung ihrer Beweismittel veranlassen (S. 245)13. Das Prinzip der Parteimitwirkung wird nicht durch die Beachtung der Vorschrift des § 282 Abs. 1 ZPO erschöpft. Vielmehr sind die Parteien verpflichtet, die Beweismittel und Beweiserklärungen rechtzeitig anzuführen, die in ihrem Besitz befindlichen Beweisstücke ohne Säumnis vorzulegen und mithin alles zu tun, um dem Gericht eine schnelle und richtige Entscheidung zu ermöglichen. Bedeutungsvoll sind auch die Ausführungen über die Beweiswürdigung (S. 266 ff.), die dazu angetan sein dürften, dem Richter das theoretische Rüstzeug für das Zustandekommen seiner inneren richterlichen Überzeugung zu vermitteln. Während die übrigen Abschnitte des Kapitels über Beweise und Beweiserhebung ausführlich gehalten sind, erscheint die Besprechung der Beweislastregeln (S. 261 ff.) als zu kurz. Richtig ist zwar, daß die Frage der Beweislast überhaupt nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn das Ergebnis der Verhandlung einschließlich einer stattgefundenen Beweisaufnahme nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen zu begründen. Denn selbst für den Auslagenvorschuß kommt es im Rahmen des § 84 GKG nicht auf die Beweislast, sondern darauf an, wer das Beweismittel benennt, dessen Herbeiziehung die Kosten verursacht. Den Verfassern ist auch insofern recht zu geben, als im Zivilprozeß der Deutschen Demokratischen Republik die Entscheidungen, die sich auf Grund der Regeln über die Verteilung der Beweislast ergeben, Ausnahmefälle geworden sind, weil das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit meist die vollständige Aufklärung des Sachverhalts zuläßt. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß die Lehre von der Beweislast zu den schwierigsten Kapiteln des Zivilprozeßrechts gehört. Es wäre daher wünschenswert gewesen, durch mehr Beispiele die Hauptsätze dieser Lehre darzulegen. Wohl wird unter Zuhilfenahme eines Beispiels gezeigt, daß die eine Partei für die rechts- 12 Wyschinski: Theorie der gerichtlichen Beweise im sowje-tischen Hecht, Berlin 1955. 13 vgl. auch Schuldt in NJ 1957 S. 467. begründenden und rechtserhaltenden und die andere für die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen die Beweislast trägt. Abgesehen davon, daß es insbesondere auch für den angehenden Juristen wertvoll gewesen wäre, erläutert zu bekommen, welche Tatsachen den drei Gruppen von Einwendungen zugerechnet werden, wäre z. B. auch eine Erörterung der Problematik bei der Beweislast der rechtshindernden Tatsachen notwendig gewesen. Der im Lehrbuch vertretenen Auffassung wird zwar zugestimmt, aber es erscheint keineswegs so selbstverständlich, daß für die Geltendmachung von rechtshindernden Tatsachen z. B. der Verklagte ausnahmslos die Beweislast zu tragen hat. Es ließe sich sehr wohl denken, daß das Nichtvorliegen von rechtshindernden Tatsachen, zu denen u. a. die Geschäftsunfähigkeit und der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gehören, z. B. vom Kläger bewiesen werden muß; denn zum Zustandekommen eines Vertrags gehört auch die Geschäftsfähigkeit der Partei bzw. die gesetzliche Erlaubtheit des Geschäfts. Die Verteilung der Beweislast, gewonnen aus dem Aufbau bzw. der Formulierung einzelner Normen (vgl. z. B. §§ 932 Abs. 1, 937 Abs. 2, 1007 Abs. 2 BGB), wird kritiklos wiedergegeben. Diese bloße Wortinterpretation, die sich mitunter an der Stellung des Wörtchens „nicht“ im Satz orientiert, ist schon früher von bürgerlichen Prozessualisten angegriffen und nicht gebilligt worden, zumal in der überwiegenden Zahl der gesetzlichen Tatbestände derartige Formulierungen völlig fehlen. Unberücksichtigt geblieben ist leider der wichtige Fragenkomplex des prima-facie-Beweises, zu dem bereits Kellner14 unter Anführung der bisherigen Rechtsprechung Stellung genommen hat. Diese Problematik rührt an Grundfragen des Beweisrechts, die auch durch die neuerliche Entscheidung des OG in NJ 1957 S. 6115 welche sich mit dem Aufsatz von Kellner nicht ausdrücklich auseinandersetzt nicht geklärt worden sind. Sie hätte einer rechtstheoretischen Fundierung im Rahmen des Lehrbuchs bedurft. Dasselbe gilt von der in Literatur und Rechtsprechung bereits diskutierten Frage der Bindung des Zivilgerichts an die vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts16. Gewisse Unebenheiten der Sachdarstellung beeinträchtigen den Wert des vorliegenden Lehrbuchs nicht. Bereits eine erste Durchsicht des Werks zeigt vielmehr, mit welcher methodischen Gründlichkeit und mit welchem Erfolg das Autorenkollektiv dre schwierige Aufgabe einer auf neuen Grundlagen aufbauenden Darstellung des Zivilprozesses gemeistert hat. 14 Kellner: Einige Bemerkungen zum prima-facie-Beweis, NJ 1956 S. 45 fl.; vgl. auch die Anmerkung von Hintze, NJ 1956 S. 50. is vgl. hierzu die Anmerkung von Marga ln Arbeitsrecht 1957 S. 80 fl. 16 vgl. Anm. Ranke in NJ 1955 S. 159 zur Entscheidung des Bezirksarbeitsgericht Erfurt, NJ 1955 S. 158, und Kammergericht in NJ 1955 S. 160. Resolution Die Belegschaft des Kreisgerichts Sangerhausen stimmt in der am 7. August 1957 durchgeführten Betriebsversammlung der Regierungserklärung der Deutschen Demokratischen Republik einmütig zu. Diese Erklärung zeigt den einzig richtigen und realen Weg, um zur Einheit Deutschlands auf friedlicher, demokratischer Grundlage zu gelangen. Wir sind gewiß, daß die Herstellung der Einheit Deutschlands in erster Linie nur Sache der Deutschen selbst sein kann. Wir werden deshalb unsere ganze Kraft dafür ein-setzen, daß unser Arbeiter-und-Bauern-Staat weiter gestärkt und gefestigt wird, das Vertrauen unserer Bevölkerung zur Regierung der Deutschen Demokratischen Republik weiter gehoben wird. Unsere Verpflichtung soll darin bestehen, die massenpolitische Arbeit zu verbessern und zur Sicherung und Einbringung der Ernte körperliche Arbeit zu leisten. Belegschaft des Kreisgerichts Sangerhausen. 506;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 506 (NJ DDR 1957, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 506 (NJ DDR 1957, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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