Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 505 (NJ DDR 1957, S. 505); die in keinem rechten Verhältnis zu der Wichtigkeit dieses Problemkreises steht. Eine kritische Auseinandersetzung wäre von den Praktikern sicherlich auch unter dem bereits von A r t z t7 unter Hinweis auf OGZ Bd. 3 S. 294, 296, 314 hervorgehobenen Gesichtspunkt begrüßt worden, daß selbst die Rechtsprechung des Obersten Gerichts die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges in im wesentlichen gleichgelagerten Fällen unterschiedlich beantwortet hat. Im dritten Kapitel sind ferner die Erörterungen über die sachliche Zuständigkeit (S. 66 fl.) in mehrfacher Weise lückenhaft. Es fehlt die zusammenhängende Darstellung der Zuständigkeit des Obersten Gerichts und des Bezirksgerichts als Rechtsmittelinstanz (§§ 50 Abs. 2, 55 GVG). Auch die sich aus § 272 Abs. 2 StPO ergebende Zuständigkeit des Bezirksgerichts im zivil-rechtlichen Anschlußverfahren hätte erwähnt werden müssen. Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Volkseigentumssachen mit einem Streitwert von mehr als 3000 DM (S. 66, 67) läßt den häufigen Fall des Mahnverfahrens wegen solcher Forderungen außer Betracht8. In diesem Zuasmmenhang ist auch auf die Meinung einzugehen, die sachliche Zuständigkeit für unter verwaltungsrechtlicher Treuhandschaft stehendes Vermögen beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie bei gesellschaftlichem Eigentum. Bereits durch die sog. Ruinenhypothek-Entscheidung des OG in NJ 1953 S. 654 = OGZ Bd. 2 S. 215 ist in aller Eindeutigkeit klargestellt, daß richtig oder falsch verstandene ökonomische Erwägungen für sich allein, wenn sie im Gesetz keine Stütze finden, außer Betracht bleiben müssen. Diese Forderung der konsequenten Einhaltung der Gesetzlichkeit, wie sie schon im Vorwort und an manch anderer Stelle des Lehrbuchs mit Nachdruck vertreten wird, sollte nicht mit einer unzureichenden Argumentation aufgegeben werden. Um eine solche handelt es sich aber, wenn ausgeführt wird, Treuhandvermögen sei zwar .kein gesellschaftliches Eigentum; die gleichartige Behandlung sei aber erforderlich, da dieses Vermögen im Staatsinteresse verwaltet, mit volkseigenen Umlaufmitteln ausgestattet und regelmäßig stärker ln die Wirtschaftsplanung einbezogen sei als das Privateigentum (S. 68). Mit diesen Ausführungen, die sich an die Bemerkungen von Koch9 anlehnen, sind die Darlegungen von Marquardt10 * * S. nicht widerlegt. Marquardt geht vielmehr überzeugend davon aus, daß nicht dem bei jedem beliebigen Privatbetrieb bestehenden volkswirtschaftlichen Interesse an einer reibungslosen Produktion, sondern der besonderen Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums mit den §§ 50, 42 GVG Rechnung getragen werden sollte. Auch Erwägungen über die Bereitstellung größerer volkseigener Umlaufmittel und über stärkere Einbeziehung in die Wirtschaftsplanung dürften, wenn sie im Einzelfall zuträfen, nicht zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Zuständigkeitsvorschriften und zur ausdehnenden Anwendung einer auf fest umrissene Fälle zugeschnittenen Ausnahmeregelung führen. Die hier notwendige kritische Stellungnahme konnte ferner nicht durch den Hinweis auf eine Entscheidung des OG in NJ 1953 S. 340 ersetzt werden, in der der Verwalter im Sonderfall der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) ohne nähere Darlegungen als Träger gesellschaftlichen Eigentums bezeichnet wird. Begrüßenswert ist hingegen die klare Stellungnahme zugunsten einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift über den Gerichtsstand des Vermögens gern. § 23 ZPO in den Fällen, in welchen eine Person im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik 7 Artzt: Die Rechtsprechung des. Obersten Gerichts in Zivilsachen, NJ 1956 S. 711. a vgl. Piischel: Die Behandlung des Volkseigentums lm Mahnverfahren, NJ 1956 S. 215. 9 KoCh: Zu Fragen der sachlichen Zuständgikelt ln Zivilsachen, NJ 1953 S. 179. 10 Marquardt: Die Zuständigkeit ln Zivilsachen bei Beteili- gung eines Treuhandbetriebes, NJ 1953 S. 491. keinen Wohnsitz, wohl aber Vermögen hat (S. 72). Jedoch wäre ein Eingehen auf das Urteil des OG in NJ 1956 S. 64 in dieser grundsätzlichen Frage wünschenswert gewesen. Andererseits hätte es der zusätzlichen Klarstellung gedient, wenn bei den Ausführungen zu § 110 ZPO (S. 197) eine Abgrenzung von dem ähnlich gelagerten Fall des § 23 ZPO vorgenommen worden wäre. Besonderer Hervorhebung bedarf ferner die Fülle von Anregungen, die sich aus dem Kapitel über das Urteil ergeben (8. Kapitel, S. 317 fl). Die Schilderung des Urteilsaufbaus (S. 328 ff), läßt die entsprechenden Darstellungen früherer Zivilprozeß-Lehrbücher weit hinter sich. Sie kann jedoch nur grundsätzliche Forderungen für äußere Form und Inhalt eines Urteils aufstellen und gewissen Belangen der Praxis nicht den breiten Raum gewähren, den sie z. B. einnehmen bei der Besprechung der von Studenten im Gerichtspraktikum gefertigten Entwürfe oder bei mancher Revision eines Gerichts. Es soll hier nur kurz auf die Ausführungen über einige immer wiederkehrende Mängel des Urteilsaufbaus verwiesen werden: Das Gericht darf bei der Schilderung des streitigen Sachverhalts nicht den Eindruck erwecken, als ob es bereits einer der vorgetragenen Meinungen folge. Ein solcher Eindruck könnte entstehen, wenn es schildert, was die Partei getan „hat“ und was geschehen „ist“. Neben der indirekten Rede (vgl. S. 333) ist deshalb meist die Verwendung des Konjunktivs notwendig. Nur so wird klargestellt, daß es sich um die Wiedergabe bestrittener und in den Entscheidungsgründen erst noch zu würdigender Behauptungen darüber handelt, was man getan „habe“ oder was geschehen „sei“. Wichtig ist auch der Hinweis auf die Notwendigkeit, die Entscheidung aus dem Gesetz abzuleiten (S. 335). Wer sich um die Einhaltung der Gesetzlichkeit bemüht, darf nicht auf eine Prüfung der Anspruchsgrundlage und der Umstände verzichten, aus denen sie gegeben oder nicht gegeben ist. Behauptungen von einer „Überzeugung“ oder „Meinung“, die sich das Gericht gebildet hat, können eine sachbezogene Beweisführung nicht ersetzen. Dabei sollte einer gewissenhaften Auseinandersetzung mit den einschlägigen, in Literatur und Rechtsprechung erörterten Rechtsfragen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Kenntnis der Veröffentlichungen zu einem Problem darf natürlich nicht zu einem „Zitieren als Selbstzweck“ führen. Ebensowenig kann das Zitat sei es auch einer Entscheidung des Obersten Gerichts das eigene Durchdenken des Fragenkomplexes ersetzen. Nach wie vor gilt aber das, was bereits in der redaktionellen Vorbemerkung zum Jahresregister der „Neuen Justiz“ für 1955 gesagt ist: Wertvolles veröffentlichtes Material ungenutzt lassen, bedeutet den Verzicht auf eine umfassend begründete, wenn nicht gar auf eine richtige Entscheidung. Zur Erschließung und kritischen Sichtung dieses Entscheidungsmaterials trägt das Lehrbuch wesentlich bei, wenn es auch die Rechtsprechung selbst des Obersten Gerichts keineswegs vollständig aufführt11. Im Anschluß an die Darstellung des Urteilsaufbaus wird die Berichtigung und Ergänzung des Urteils behandelt (S. 338 fl.). Das Lehrbuch lehnt die in der früheren Literatur vertretene ausdehnende Anwendung des § 319 ZPO ab. Es führt überzeugend aus, daß die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten sich auf offen erkennbare Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Entscheidung beschränken muß, daß mithin weder vergessene Entscheidungen nachgeholt, noch Fehler in der sachlichen in sich ii Es hätte das Auffinden der Entscheidungen erleichtert, wenn nicht nur grundsätzlich die Fundstellen in der Neuen Justiz, sondern auch die in der Entscheidungssammlung des Obersten Gerichts angegeben worden wären. Andererseits sind einige Entscheidungen, die auch in der Neuen Justiz abgedruckt sind, nur nach der Fundstelle in OGZ zitiert (vgl. OGZ Bd. 1 S. 310-314 = NJ 1952 S. 275; OGZ Bd. 2 S. 122 = NJ 1953 S. 339; OGZ Bd. 2 S. 196 = NJ 1953 S. 659; OGZ Bd. 2 S. 202 = NJ 1953 S. 717; OGZ Bd. 1 S. 93 NJ 1951 S. 27; auf den Seiten 21, 23, 30, 69 u. 376 des Lehrbuchs). 505;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 505 (NJ DDR 1957, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 505 (NJ DDR 1957, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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