Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 504 (NJ DDR 1957, S. 504); Zivilprozesses erklären, mit ausführlicher Begründung abgelehnt, weil sie den Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten widerspricht1. Diese gesellschaftlichen Kräfte, so führen die Verfasser folgerichtig aus, „können einer Rechtsprechung kein Vertrauen entgegenbringen, nach deren Prinzipien und Methoden dem Urteil nur zu oft eine einseitige, der Willkür und dem Geschick der Parteien oder ihrer Prozeßbevollmächtigten überlassene Auswahl der tatsächlichen Umstände, nicht aber die vollständige Aufklärung des Sachverhalts zugrunde gelegt wird“ (S. 26, 27, vgl. auch S. 29, 30). Nachdem die Verfasser dargelegt haben, daß den Gerichten unter den Bedingungen der Arbeiter-und-Bauern-Macht die Möglichkeit gegeben ist, in einem Zivilprozeß die objektive Wahrheit zu ermitteln, wenden sie sich den erkenntnistheoretischen Grundlagen für die Wahrheitsermittlung zu. Dieser Abschnitt dürfte für den im Zivilprozeß tätigen Juristen von besonderer Bedeutung sein. Überzeugend wird gezeigt, daß nur der Richter zur Ermittlung der objektiven Wahrheit in der Lage ist, der die Existenz einer objektiv gegebenen Außenwelt anerkennt und sich bei der Erarbeitung seiner Entscheidungsgrundlage des dialektischen Materialismus bedient. Auch die sich aus der Verwirklichung des Prinzips der Ermittlung der objektiven Wahrheit ergebenden beiden wichtigen Grundsätze werden mit wissenschaftlicher Exaktheit herausgearbeitet: Es sind erstens „prinzipieller Relativismus und Skeptizismus abzulehnen, denn prinzipielle Zweifel des Richters an der Möglichkeit der Wahrheitsermittlung beeinträchtigen im Zivilprozeß das Verwirklichen der Forderung nach Ermittlung der objektiven Wahrheit“ (S. 28). Es kann zweitens keine grundsätzliche Beschränkung der richterlichen Tätigkeit auf die Tatsachen geben, die aus dem Vorbringen und der Beweisführung der Parteien hervorgehen. Dies würde eine Rückkehr zur Verhandlungsmaxime bedeuten. Anschließend wird insbesondere an Hand der §§ 139 und 286 ZPO dargelegt, daß die Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur erkenntnistheoretisch möglich ist, sondern auch vom Gesetz gestattet wird. Dabei wird nicht verkannt, daß die völlige Verwirklichung dieses Prinzips erst dann gewährleistet sein dürfte, wenn durch den Gesetzgeber die letzten Beschränkungen in dieser Hinsicht beseitigt sein werden (S. 33). Ein solcher Hinweis ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil er die Mahnung enthält, die demokratische Gesetzlichkeit einzuhalten. Sowohl im Vorwort des Lehrbuchs als auch in § 2 des ersten Kapitels wird ausdrücklich hervorgehoben, daß es nicht angängig ist, sich „unter Berufung auf allgemeine Verfahrensprinzipien, auf Treu und Glauben oder auf den neuen Inhalt des Rechts über klare Verfahrensbestimmungen“ hinwegzusetzen (S. 8). Obwohl dieser Grundsatz der Gesetzestreue in Rechtsprechung und Literatur wiederholt betont worden ist4 5, werden gerade prozessuale Vorschriften unter dem Vorwand einer „unformalistischen“ Arbeitsweise immer wieder verletzt. Es ist daher ein besonderes Verdienst des Lehrbuchs, schon zu Beginn die Aufmerksamkeit des Lesers auf diesen wichtigen Grundsatz zu lenken. Auf der Grundlage der Erkentnis, wie wichtig die strenge Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist, greift das Lehrbuch eine Fülle zivilprozessualer Fragen auf, die in Literatur und Rechtsprechung eine rechtstheoretisch durchdachte Lösung bisher noch nicht immer gefunden hatten. Gleichwohl wäre es unrichtig, wenn man das'Werk in erster Linie zur Hand nehmen würde, um in ihm Vorschläge für die Lösung des einen oder anderen konkreten Rechtsproblems zu suchen. Sein wirklicher Wert für den Praktiker erschließt sich erst bei einer zusammenhängenden systematischen Durchsicht. Das zeigt sich nicht nur in der bereits erörterten Grundkonzeption, die sich durch das ganze 4 vgl. auch Niethammer: Wie kann das Kostenrecht des Zivilprozesses im Interesse unserer Werktätigen angewendet werden?, NJ 1954 S. 2S8. 5 vgl. z. B. OG in NJ 1954 S. 121/122 und Artzt: Zu einigen Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Deutschen De- mokratischen Republik, NJ 1956 S. 581 ff. Werk hindurchzieht, sondern ebenso in der Darstellung wichtiger Einzelfragen, von denen nur die der sachgemäßen Terminsvorbereitung als besonders bedeutsam herausgegriffen werden soll: Die in dem Abschnitt über die Prozeßhandlungen des Gerichts (S. 82) aufgestellte Forderung nach einer im höchsten Maß entfalteten Aktivität des Gerichts mit dem Ziel einer schnellen, zuverlässigen und richtigen Entscheidung ergibt sich folgerichtig aus einer Fülle grundlegender Ausführungen über die Notwendigkeit einer sorgfältigen Terminsvorbereitung. Diese Hinweise beginnen mit der Erörterung des Prinzips der Parteienmitwirkung (S. 36 ff.) sowie des Prinzips der Konzentration des Verfahrens (S. 43 ff.) und münden ein in die im sechsten Kapitel enthaltene geschlossene Darstellung der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung. Sie zeigen, wie mangelhaft die Arbeit desjenigen Gerichts bleiben muß, dessen Vorsitzender sich etwa nur von einer schematisch anberaumten mündlichen Verhandlung die sachgemäße und zielstrebige Klärung des Streitfalls erhofft. Ebenso unrichtig wäre jedoch z. B. eine prozeßleitende Anordnung gern. § 272b ZPO, mit der solchen Behauptungen von Klage und Klageerwiderung nachgegangen wird, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen kann. Sie würde die Aktivität des Gerichts und der Parteien in falsche Bahnen lenken und schädlichen Leerlauf sowie unnötige Kosten verursachen. Prozeßleitende Anordnungen sind nützlich, wenn und soweit sie zur Aufklärung von Umständen dienen sollen, auf die es für die Entscheidung ankommt. Die Terminsvorbereitung fordert deshalb ebenso wie die Durchführung der mündlichen Verhandlung eine zuverlässige Übersicht über die Verfahrenssituation. Wer das Lehrbuch zu diesem Fragenkomplex aufmerksam zu Rate zieht, wird sehen, wie sehr die am Gesetz orientierte sorgfältige Ordnung und Vorbereitung des Prozeßmaterials nicht zu einer stärkeren zeitlichen Belastung des Vorsitzenden, sondern im Gegenteil zu seiner und aller Verfahrensbeteiligten Entlastung beiträgt. Über die Erörterung grundsätzlicher Fragen hinaus wird das Lehrbuch auch im täglichen Handgebrauch gute Anleitung geben. Die rasche Orientierung über eine bestimmte Rechtsfrage wird wesentlich durch die beigefügten Gesetzes- und Sachregister erleichtert, deren Fehlen bei den bisher vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft herausgegebenen Zivilrechtslehrbüchern noch G ä h 1 e r 6 beanstandet hatte. Diese Verzeichnisse, die die maßgebliche Fundstelle zu einem Stichwort oder einer Gesetzesvorschrift besonders hervorheben, hätten vielleicht die an vielen Stellen des Textes gehäuft auftretenden Verweisungen zum großen Teil überflüssig machen können. Es lenkt die Aufmerksamkeit des Lesers ab, wenn er z. B. auf S. 113 in drei aufeinanderfolgenden kurzen Absätzen immer wieder erfährt, daß Einzelheiten der Tätigkeit des Sekretärs im Band II des Lehrbuchs behandelt werden. Das Werk kann nicht bis in die letzten Verästelungen zivilprozessualen Geschehens Vordringen. Ein Übermaß an Einzelheiten würde die geschlossene Darstellung beeinträchtigen. Deshalb rechtfertigt sich die Verweisung auf eine ganze Reihe von Veröffentlichungen, in denen Fragen des Prozeßrechts mit größerer Breite behandelt werden. Allerdings wäre eine noch umfassendere Verarbeitung des in der „Neuen Justiz“ und in der Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts veröffentlichten Materials wünschenswert gewesen. Das zeigt sich deutlich im Kapitel 3, § 1 (S. 45 ff.), in dem die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges behandelt wird. Diese Frage taucht in der Gerichtspraxis in immer neuen Abwandlungen auf. Sie war Gegenstand einer Fülle von veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichts und anderer Gerichte, welche im Lehrbuch nur in einer geringen Auswahl berücksichtigt worden sind, 6 Gähler: Zum Erscheinen des Sachenrechtslehrbuches, NJ 1956 S. 685. 504;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 504 (NJ DDR 1957, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 504 (NJ DDR 1957, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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