Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 502 (NJ DDR 1957, S. 502); gründung der Berufung angeführten tatsächlichen Momente (vierzigjähriges Umherliegen unter Gerümpel, Rostansatz) im Urteil des Bezirksgerichts selbst enthalten waren oder erst mit der Berufung geltend gemacht wurden. Im letzteren Fall wurde mit der Berufung im Kern ohne Zweifel ungenügende Aufklärung des Sachverhalts behauptet. Die Zurückweisung der Berufung wäre dann insoweit berechtigt, weil der vom Bezirksgericht festgestellte Sachverhalt infolge der Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig geworden ist. Sind jedoch die in der Berufung erwähnten Tatsachen Bestandteil des Urteils des Bezirksgerichts, dann war die Entscheidung des Obersten Gerichts falsch. Ihre Begründung läßt in diesem Fall Fehler erkennen, die auch heute noch nicht völlig überwunden sind und deshalb in Einzelfällen zu Fehlentscheidungen führen können. Indem nämlich das Oberste Gericht die zuletzt geschilderte Variante als gegeben unterstellt behauptet, die Berufung richte sich gegen tatsächliche Feststellungen des Bezirksgerichts, übersieht es die Grenze zwischen tatsächlichen Feststellungen und juristischer Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand. Im konkreten Fall ist nämlich die Formulierung des erstinstanzlichen Urteils, daß der Teschinglauf wesentlicher Teil einer Waffe ist, kein Bestandteil der tatsächlichen Feststellungen, sondern der juristischen Subsumtion der getroffenen Feststellungen unter das Tatbestandsmerkmal „wesentliche Teile von Waffen“. Das Oberste Gericht wäre folglich verpflichtet gewesen, die Richtigkeit dieser Subsumtion zu überprüfen, da s i e mit der Berufung angefochten und nicht rechtskräftig geworden war. Unter tatsächlichen Feststellungen im Urteil sind in der Terminologie des Strafprozesses die Schlußfolgerungen tatsächlicher Art zu verstehen, die das Gericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht. Die tatsächlichen Feststellungen geben Auskunft darüber, welchen Sachverhalt das Gericht auf Grund der in der Beweisaufnahme erhobenen Beweistatsachen als mit der Wirklichkeit übereinstimmend, also als wahr festgestellt hat. Im vorliegenden Fall wäre folglich die (aus entsprechenden Zeugenaussagen, Einlassungen des Angeklagten usw. gezogene) Schlußfolgerung, daß der Angeklagte ohne Kenntnis staatlicher Organe einen seit 40 Jahren umherliegenden, verrosteten Teschinglauf in seinem Besitz gehabt hat, Bestandteil der tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Die tatsächlichen Feststellungen allein aber führen noch nicht zur Bestrafung des Angeklagten. Das Gericht ist verpflichtet nachzuweisen, daß der Angeklagte mit der ihm bewiesenen Handlung den Tatbestand eines Strafgesetzes, in diesem Fall den Tatbestand des § 2 der VO über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und Waffenverlust, erfüllt hat. Dieser Nachweis erfolgt durch Subsumtion der tatsächlichen Feststellungen unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale. Er ist Bestandteil der rechtlichen Würdigung des Gerichts und bei einer nach § 283 Abs. 2 Ziff. 1 StPO beschränkten Berufung nicht rechtskräftig. Natürlich darf diese rechtliche Subsumtion nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen. Häufig ist sogar die richtige Subsumtion entscheidend von der Kenntnis bestimmter Tatsachen, z. B. staatsrechtlicher, technischer, landwirtschaftlicher Art, abhängig. So ist es auch in diesem Fall für eine richtige Subsumtion entscheidend zu wissen, welche Bedeutung der Lauf für die gesamte Waffe hat und ob auch dieser verrostete Lauf in der Lage ist, ohne weiteres oder nach einer noch möglichen Aufarbeitung seine Funktion auszuüben. Die notwendige Kenntnis darüber verschafft sich das Gericht in der Beweisaufnahme durch die gesetzlichen Beweismittel. Diese Tatsachen z. B. daß der Lauf eine entscheidende Bedeutung für das Funktionieren der Waffe hat gehören ebenfalls zu den tatsächlichen Feststellungen. Aber die für den Schuldspruch entscheidende Feststellung, daß nämlich dieser Lauf wesentlicher Teil einer Waffe im Sinne des entsprechenden Tatbestandsmerkmals des § 2 der VO 1st, ist Ergebnis der juristischen-Subsumtion des Bezirksgerichts selbst dann, wenn die Eigenschaft des Laufs, wesentlicher Teil einer Waffe zu sein, angesichts seiner Beschaffenheit selbstverständlich sein sollte. Immer dann, wenn festgestellte Tatsachen (z. B. Aufbewahrung eines Teschinglaufs) vom Gericht direkt in Beziehung zum Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes (z. B. „wesentliche Teile von Waffen“) gebracht werden, handelt es sich um eine Subsumtion und nicht mehr um tatsächliche Feststellungen, die der Subsumtion vorausgehen müssen. Deshalb ist es auch nicht wie Röllig, Borkmann und Siegels meinen eine „höchst streitige“ Frage, ob es hier um eine tatsächliche Feststellung oder eine Subsumtion geht. Die Frage, ob der Lauf wesentlicher Teil einer Waffe ist, muß das Gericht (auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen über die Bedeutung und Beschaffenheit des Laufs) durch Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals also im Stadium der Subsumtion klären. Im Einzelfall wird es -nicht immer möglich sein, die Grenze zwischen tatsächlichen Feststellungen und Subsumtion sofort auf den ersten Blick zu erkennen. Oftmals bedarf nämlich die Subsumtion keiner besonderen Erörterungen, weil z. B. die Übereinstimmung des festgestellten Sachverhalts mit den Erfordernissen des gesetzlichen Tatbestandes offensichtlich ist. Auch ist es ein leider noch hin und wieder feststellbarer Mangel mancher Urteile, daß in ihnen die tatsächlichen Umstände, die zur Anwendung des Strafgesetzes führen, nicht oder nicht vollständig angegeben werden und tatsächliche Feststellungen durch juristische Begriffe oder durch Wiedergabe des Wortlauts des gesetzlichen Tatbestands ausgedrückt werden. In allen diesen Fällen wird das Rechtsmittelgericht sorgfältig zu prüfen haben, welcher wirkliche Inhalt (tatsächliche Feststellung oder Subsumtion) der fraglichen Formulierung zukommt. Enthält übrigens das Urteil größere Mängel in der Abgrenzung zwischen Feststellungen und Subsumtion, sollte das Rechtsmittelgericht von dem Mittel der Gerichtskritik Gebrauch machen, da es die (in diesem Fall mangelhaften) tatsächlichen Feststellungen wegen des nur begrenzt eingelegten Rechtsmittels nicht aufheben kann, § 223 Abs. 1 StPO vom erstinstanzlichen Gericht aber verletzt wurde. Es versteht sich von selbst, daß die gleichen Gesichtspunkte auch dann anzuwenden sind, wenn es sich um Probleme der subjektiven Seite des Verbrechens handelt. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen ebenfalls anhand bestimmter Tatsachen nachgewiesen werden. Das bringt auch *Reinwarth3 4 zum Ausdruck; seine Ausführungen sind dennoch verschiedentlich falsch verstanden worden. Er schreibt richtig: „Für die Terminologie des Strafrechts sind Tatsachen nicht nur Geschehnisse, die sich äußerlich erkennbar als Tun oder Unterlassen darstellen, vielmehr sind Tatsachen, und zwar sehr entscheidender Art, auch innere Vorgänge, so z. B. Denkvorgänge, die das mit den Strafgesetzen kollidierende Tun oder Unterlassen in einer gesetzlichen Schuldform bestimmen“5. Hierbei muß nun aber beachtet werden und das schreibt Reinwarth nicht ausdrücklich, weil es sich bereits aus seinen Worten ergibt , daß die eine Schuldform bestimmenden Tatsachen (ebenso wie alle anderen Tatsachen, die Tatbestandsmerkmale der objektiven Seite bestimmen) erst unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, Fahrlässigkeit) subsumiert werden müssen, bevor die Handlung als tatbestandsmäßige, vorsätzliche bzw. fahrlässige Tat bezeichnet werden kann. Ist das Rechtsmittel nach Maßgabe des § 283 Abs. 2 StPO beschränkt worden, unterliegen die eine Schuldform bestimmenden Tatsachen nicht mehr der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht, denn sie sind Bestandteil der tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Die 3 ebenda. 4 Reinwarth, NJ 19S6 S. 332 rechte Spalte 4. Abs. 5 ebenda. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 502 (NJ DDR 1957, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 502 (NJ DDR 1957, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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