Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 492 (NJ DDR 1957, S. 492); Richtig ist, daß dem Angeklagten auf Grund seiner mangelnden Erfahrung und Sicherheit im Fahren eine erhöhte Verantwortung für besonders vorsichtige Fahrweise zukommt. Diese erhöhte Verantwortung kamt aber m. E. keinesfalls schematisch zu einer Erhöhung (d. h. Verschärfung) seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Einzelfall führen. Die erhöhte Verantwortung besagt zunächst nur so viel, daß er sich nicht ohne weiteres auf solche Mängel berufen und sich mit ihnen entschuldigen kann. Im Gegensatz zu der Auffassung des Gerichts ist bisher unwidersprochen anerkannt, daß gerade die Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Handelnden mit die wichtigsten Kriterien dafür darstellen, was vom Beschuldigten im Einzelfall erwartet werden müßte und konnte, und daß sie deshalb für die Feststellung der Fahrlässigkeit und ihrer Schwere von ausschlaggebender Bedeutung sind*. Nur wenn Un- 5 vgl. hierzu Lekschas, a. a. O. S. 50/51. erfahrenheit und Unfähigkeit auf eigenem Verschulden beruhen, bleiben sie als schuldmindernde oder gar entschuldigende Umstände außer Betracht. Wollte man sich dieser Auffassung verschließen, dann gäbe es bei der Fahrlässigkeit überhaupt nur noch schulderhöhende, aber keine schuldmindernden Umstände mehr, und die oben genannten Kriterien würden wenn sie so oder so zu einer erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen ihren Sinn völlig verlieren. Im übrigen hätte sich das Gericht evtl, auch damit auseinandersetzen müssen, ob der Beschäftigungsbetrieb des Angeklagten nicht u. U. leichtfertig und verantwortungslos handelte, als er diesem trotz seiner sehr geringen Fahrpraxis und -erfahrung ein Fahrzeug eigenverantwortlich anvertraute. Prof. Dr. Joachim Renneberg, Potsdam-Babelsberg Buchbesprechungen Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Erscheinungsweise: Einmal monatlich. Bezugspreis: Vierteljährlich 1,05 DM. Die Staatlichen Vertragsgerichte bei der Regierung und in den Bezirken sowie die Vertragsschiedsstellen der einzelnen Ministerien und des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften bestehen und arbeiten bereits seit 1952; aber erst seit dem 30. Oktober 1956 erscheint die neue Folge der Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung, die über den Postzeitungsvertrieb bezogen werden kann und damit der interessierten Öffentlichkeit zugänglich geworden ist. Die Herausgabe dieser „Verfügungen und Mitteilungen“ stellt einen bedeutenden Schritt in der weiteren Festigung des Vertragssystems und der sozialistischen Gesetzlichkeit dar war doch die Spruchpraxis der Staatlichen Vertragsgerichte, von den wenigen in der „Neuen Justiz“ veröffentlichten Entscheidungen abgesehen, bisher im wesentlichen eine Art Geheimwissenschaft. Es bedurfte einer mühseligen Erkundung und Sammlung von Entscheidungen und Verfügungen, um den Stand der Spruchpraxis kennenzulernen und damit zu vermeiden, daß bereits geklärte Fragen immer wieder Gegenstand neuer Verfahren wurden. Die „Verfügungen und Mitteilungen“ enthalten Grundsätzliche Feststellungen und Anweisungen des Staatlichen Vertragsgerichts sowie eine umfangreiche Entscheidungssammlung. Die Grundsätzlichen Feststellungen und Anweisungen haben als Verwaltungsakte verbindliche Kraft für alle Staatlichen Vertragsgerichte. Sie sind deshalb auch für die sozialistische Wirtschaft von Bedeutung. Unter den Grundsätzlichen Feststellungen und Anweisungen befinden sich solche bedeutenden wie die vom 10. November 1956 über die Durchführung der Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten (VuM 1956 Nr. 2 S. 15), die die unumgängliche Ergänzung zu der knappen Verfahrensordnung bringt und bewährt zivilprozessuale Regeln in das Verfahren vor den Vertragsgerichten übernimmt. Der bedeutendste Teil der „Verfügungen und Mitteilungen“ ist der Entscheidungsteil. Er gibt einen weitgehenden Überblick über den Umfang des Allgemeinen Vertragssystems und über die Vielzahl der rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, die zur Entscheidung stehen. Er ist ein Spiegelbild des Charakters des Staatlichen Vertragsgerichts als Rechtsprechungs- und Wirtschaftsorgan. So bildet der Entscheidungsteil eine unentbehrliche Fundstelle nicht nur für Praktiker und Wissenschaftler auf dem Spezialgebiet des Allgemeinen Vertragssystems, sondern auch für die in der Justiz tätigen Juristen. Neben Entscheidungen von nur speziellem Interesse werden vorwiegend Schiedssprüche über grundsätzliche Fragen veröffentlicht. Aus ihnen spricht vor allem das Bemühen des Staatlichen Vertragsgerichts, die Gesetzlichkeit zu stärken und die Einheitlichkeit unseres gesamten Zivilrechts zu wahren. Diesem Ziel dient übrigens auch die Grundsätzliche Feststellung vom 10. August 1956 (VuM 1956 Nr. 1 S. 3), wonach in allen Entscheidungen exakt die Rechtsgrundlage anzugeben ist. Dabei ist von besonderem Interesse die Gegenüberstellung der einschlägigen Bestimmungen des BGB und des HGB zu denen des Entwurfs des Vertragsgesetzes, die die Fortentwicklung unseres Zivilrechts erkennen läßt. ' Die Betonung der Einheitlichkeit des Zivilrechts wird deutlich im Gutachten des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung über die Anwendbarkeit des abstrakten Schuldversprechens im Vertragssystem (VuM 1956 Nr. 1 S. 7), in der Grundsätzlichen Feststellung vom 20. Dezember 1956 über die Verzinsung von Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen (VuM 1957 Nr. 2 S. 14), in der Entscheidung vom 9. November 1956 über die Beweislast bei Vorhandensein von Mängeln (VuM 1957 Nr. 2 S. 15) und vielen anderen. In den Kreisen der Juristen, die das Gebiet des Allgemeinen Vertragssystems weniger beherrschen, wird häufig verkannt, daß auch zwischen sozialistischen Betrieben eine klare Abgrenzung der Verantwortung notwendig ist. Die Entscheidungen zur Frage der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzw. zur Verneinung solcher Ansprüche bei Fehlen der entsprechenden Rechtsgrundlage (VuM 1956 Nr. 2 S. 25 und 1957 Nr. 1 S. 3) belehren darüber, daß diese Auffassung falsch ist und daß auch im Vertragssystem die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. Bei aller Berücksichtigung der Besonderheiten der Beziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben kommt in den veröffentlichten Entscheidungen auch die Einheitlichkeit prozeßrechtlicher Grundsätze zum Ausdruck, z. B. bei der an sich nebensächlichen Frage der Zeugenentschädigung (VuM 1957 Nr. 2 S. 19). Bedauerlich ist, daß Entscheidungen der Vertragsschiedsstellen der Ministerien und der Konsumgenossenschaftsverbände in der Entscheidungssammlung bisher noch wenig enthalten sind, obwohl auch diese Spruchstellen wichtige Probleme zu lösen haben. Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR hat offenbar bewußt darauf verzichtet, in den „Verfügungen und Mitteilungen“ Entscheidungen mit kritischen Anmerkungen zu veröffentlichen. Dabei besteht natürlich die Gefahr, daß auch an sich bedenkliche Schiedssprüche, wie z. B. der über die Beziehungen zwischen vertraglichen und gesetzlichen Preisregelungen (VuM 1957 Nr. 2 S. 16) als autoritäres Präjudiz angesehen werden. Es wird Aufgabe der neuen Zeitschrift „Vertragssystem“ sein, kritischen Besprechungen zu den in den „Verfügungen und Mitteilungen“ veröffentlichten Entscheidungen Raum zu geben. Insgesamt bilden die vom Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der DDR herausgegebenen „Verfügungen und Mitteilungen“ eine Bereicherung unserer juristischen Literatur. Ihr Bezug kann nicht nur allen volkseigenen Betrieben und Institutionen, den Justitiaren und den Vertragssachbearbeitem, sondern auch den Gerichten und Rechtsanwälten empfohlen werden. Justitiar Heinz Graf, Bischofswerda Berichtigung In dem Beitrag von Buchholz „Sind Angestellte der Deutschen Post und der Reichsbahn Amtspersonen i. S. der §§ 331 ff. StGB?“ in NJ 1957 S. 393 ff. heißt es infolge eines redaktionellen Versehens auf S. 397 (rechte Spalte, 25. bis 29. Zeile von oben) und auf S. 398 (rechte Spalte, 18. und 19. Zeile von oben), daß die Aufnahme und Beurkundung von Wechsel- und Scheckprotesten auch durch Postangestellte erfolge. Hierbei wurde übersehen, daß jetzt gern. Anordnung vom 18. Mai 1955 (GBl. I S. 344) für die Aufnahme und Beurkundung von Wechsel- und Scheckprotesten ausschließlich die Staatlichen Notariate und die Notare zuständig sind. Wir bitten, die beiden Stellen entsprechend zu berichtigen. - D. Red. 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 492 (NJ DDR 1957, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 492 (NJ DDR 1957, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der und Übersiedlungen. Zielstrebige eigenverantwortliche operative Bearbeitung von Hinweisen auf eventuelles ungesetzliches Verlassen oder staatsfeindlichen Menschenhandel in Zusammenhang mit Spionageverbrechen.

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