Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 490 (NJ DDR 1957, S. 490); über den Fußgängern besondere Vorteile im Straßenverkehr genießt, auch höhere Pflichten obliegen und er für die Verletzung dieser Pflichten die volle Verantwortung tragen muß. II BG Suhl, Beschl. vom 2. Oktober 1956 36 NDs 144/56. Mit der Berufung begehrte der Angeklagte, das Urteil im Schuldausspruch abzuändern oder aufzuheben. Dazu führte er begründend aus, daß lediglich in seiner mangelnden Konzentration ein schuldhaftes Handeln gesehen werden dürfe. Seine Fahrgeschwindigkeit sei den Verkehrsverhältnissen angepaßt gewesen, und das Schneiden der Kurve stehe nicht ursächlich mit dem Unfall in Verbindung. Das Gericht hätte auch das erhebliche nicht nur geringe Mitverschulden der Geschädigten weit stärker beachten müssen und ferner nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß der Angeklagte über eine noch ungenügende praktische Erfahrung als Kraftfahrer verfügt. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen. Aus den Gründen : ■* Das Vorbringen des Angeklagten vermag in keiner Weise die auf einwandfreier Sachfeststellung und überzeugend herausgearbeitetem Schuldmaß beruhende Strafzumessung zu erschüttern. Irrig ist die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schneiden der Kurve. Bei richtiger Fahrweise des Angeklagten hätte die Geschädigte W., die wohl nicht so reaktionsfähig war wie die Zeugin G., die Gefahr früher erkennen und ihr begegnen können. Daraus wird auch klar, daß von einem erheblichen Mitverschulden der Geschädigten W. nicht zu sprechen ist. Ihr fehlte offenbar die Zeit zur Entschlußfassung, was sich in ihrem unentschlossenen Verharren zeigt, nachdem sie die Gefahr schon erkannt hatte. Unter keinen Umständen kann die mangelhafte Fahrpraxis des Angeklagten sich strafmildernd auswirken. Von dem nur mit geringer Fahrpraxis ausgestatteten Kraftfahrer muß in jedem Fall eine ganz besonders sorgfältige Beachtung aller Verhaltensregeln des Straßenverkehrs verlangt werden. Die durch die Verkehrsstrafkammer gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe ist eine schwere Strafe. Sie ist aber mit Rücksicht auf das äußerst verantwortungslose Verhalten des Angeklagten und die schweren gesellschaftsgefährlichen Folgen des Unfalls richtig und notwendig. Anmerkung : Der vorliegende Fall wirft drei Fragen auf, deren Beantwortung für die Begründung und das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist: Inwiefern hat sich der Angeklagte verkehrswidrig verhalten? Inwieweit ist die Verkehrswidrigkeit des Verhaltens ursächlich für den Verkehrsunfall und den Tod der Geschädigten? Inwieweit sind der Verkehrsunfall und der Tod der Geschädigten dem Verschulden des Angeklagten zuzurechnen? Die erste Frage ist unproblematisch und auch, von Einzelheiten (wie z. B. der Annahme, 20 bis 25 km/h seien eine überhöhte Geschwindigkeit) abgesehen, vom Gericht im Ergebnis richtig entschieden worden. Der Angeklagte hat mit seiner Fahrweise (Schneiden der Kurve, mangelnde Beobachtung des Straßenverkehrs, Unterlassen des Bremsens nach Wahrnehmung der Verletzten) die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung von 1937 verletzt. Problematisch ist jedoch die Kausalität und das Verschulden und im Zusammenhang damit auch die Strafzumessung. 1. Zur Kausalität: a) Die Frage, ob das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten überhaupt für den Unfall kausal war, ist zweifelsfrei zu bejahen: Einmal hätte er wie das Kreisgericht zutreffend feststellt bei pflichtgemäßer Fahrweise bedeutend eher vmd damit auch längere Zeit Gelegenheit gehabt, den Verkehr auf der von ihm zu befahrenden Strecke zu beobachten, die Gefahrensituation zu erkennen und seine Fahrweise dementsprechend einzurichten (Hupsignale, Minderung der Geschwindigkeit, erforderlichenfalls Anhalten des Wagens u. ä.). Zum anderen aber hätte was das Gericht übersehen hat eine vorschriftsmäßige Fahrweise auch mehr Zeit in Anspruch genommen als das beinahe gradlinige Schneiden der Kurve, so daß sich die Geschädigte im Zeitpunkt des Passierens des Fahrzeugs gar nicht mehr an der Gefahrenstelle, sondern bereits etwa in der Mitte der Fahrbahn befunden hätte. Der Unfall war somit bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten objektiv vermeidbar, so daß die Kausalität zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Unfall gegeben ist. b) Auch im Hinblick auf den Tod der Frau W. muß die Kausalität bejaht werden. Nach Auffassung der Wissenschaft, die auch im wesentlichen unserer bisherigen Gerichtspraxis entspricht, liegt Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg dann vor, wenn der Täter durch sein Verhalten bestimmte objektive Gesetzmäßigkeiten (hier in Gestalt biologischer Vorgänge) zur Wirkung gebracht hat, die in ihrem Ablauf zu Veränderungen der Außenwelt in Form des inkriminierten Schadens geführt habenk Im vorliegenden Fall ist der Tod der Verletzten wie das gerichtsmedizinische Gutachten schließen läßt unmittelbar auf solche biologischen Veränderungen und Vorgänge zurückzuführen, die mit und im Gefolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen entstanden sind. 2. Zum Verschulden: a) Unzweifelhaft ist Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls selbst und der durch ihn entstandenen Verletzung zu bejahen. Der Angeklagte war nach Maßgabe der Bestimmungen der StVO sowie nach der gegebenen Verkehrssituation und seinen persönlichen Umständen (Fahrausbildung und -befähigung usw.) sowohl rechtlich verpflichtet als auch- persönlich in der Lage, diesen Unfall nebst seinen unmittelbaren Folgen (Körperverletzung) vorauszusehen und durch ein pflichtgemäßes Handeln zu vermeiden. Fraglich ist lediglich, ob der Angeklagte den Unfall bewußt oder wie das Kreisgericht annimmt unbewußt fahrlässig herbeigeführt hat. Im Gegensatz zum Kreisgericht bin ich der Auffassung, daß das Verhalten des Angeklagten nach Wahrnehmung der Verletzten auf der Fahrbahn der Lindenallee (Beibehaltung der Fahrtgeschwindigkeit und lediglich Ausweichversuch nach rechts) als bewußt fahrlässiges Handeln zu qualifizieren ist, da er die Gefahr eines Unfalls mit möglichem Personenschaden das beweist ja sein Ausweichversuch wohl erkannt hatte, diesen jedoch auch durch seine pflichtwidrige Fahrweise eben dieses bloße Ausweichen nach rechts ohne vorherige Warnung und vorheriges Bremsen vermeiden zu können glaubte. Das ist jedoch ohne Zweifel bewußte Fahrlässigkeit1 2. b) Bedeutend schwieriger ist die Frage zu entscheiden, ob auch die später durch eine Komplikation des Krankheitsverlaufs eingetretene Todesfolge dem fahrlässigen Verschulden des Angeklagten zuzurechnen ist. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung verneinend oder wie im Urteil bejahend ausfällt, muß mit Nachdruck kritisiert werden, daß sich das Kreisgericht mit dieser Problematik überhaupt nicht auseinandergesetzt und insoweit die Fahrlässigkeit nur lakonisch beinahe wie eine bloße Schuldvermutung konstatiert hat. Das Schuldprinzip ist eines der grundlegenden Prinzipien unseres demokratischen Strafrechts, das eine bloß objektive Erfolgshaftung verbietet und vor allem in Grenzfällen eine besonders sorgfältige Prüfung und Beweisführung hinsichtlich des Verschuldens verlangt. Nach herrschender Lehre und Praxis liegt Fahrlässigkeit bezüglich der Folgen einer Handlung vor, wenn der Täter den Eintritt dieser nicht oder nur un- 1 vgl. Renneberg, Die objektive Seite des Verbrechens, Berlin 1955, S. 34 ff., insbes. S. 39 f. 2 vgl. Lekschas, Die Schuld als subjektive Seite der verbrecherischen Handlung, Berlin 1955, S. 47. 490;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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