Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 489 (NJ DDR 1957, S. 489); aber doch nicht sehr beträchtlichem Wert aus Ungeschicklichkeit beschädigt, gekündigt werden könnte, während der, der dies vorsätzlich tut, im Betrieb verbleiben müßte, da vorsätzliche Sachbeschädigung zwar eine strafbare Handlung ist, aber unter Berücksichtigung des Wertes des beschädigten Gegenstandes eine sog. sofortige Entlassung nicht zulässig wäre. Außerdem trägt diese Auffassung nicht der Tatsache Rechnung, daß es in vielen Fällen zweifelhaft sein kann, ob die Intensität der den Betrieb schädigenden Handlung eine Entlassung rechtfertigt oder nicht, während feststeht, daß sie auch bei mildester Auffassung einer längeren Zusammenarbeit entgegensteht, daß insbesondere nicht immer festgestellt werden kann, ob eine Fehlleistung auf Vorsatz, nicht strafbarer Fahrlässigkeit oder auf einer für den Betrieb nicht tragbaren Ungeschicklichkeit des Beschäftigten beruht. Es kann also dieser z. B. von Rachut (Arbeit und Sozialfürsorge 1956 S. 570) und Penndorf (NJ 1956 S. 547) vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden. Es ist daher daran festzuhalten, daß die Betriebsleitung in derartigen Fällen zwar von der Disziplinierung absehen, aber dem Beschäftigten kündigen kann, wenn sein Verhalten eine dauernde Zusammenarbeit unmöglich macht. Infolgedessen ist eine auf ein unangemessenes Verhalten gestützte Kündigung grundsätzlich auch gegenüber solchen Angestellten zulässig, die der Disziplinarordnung unterliegen. Anmerkung: Vgl. zu den beiden vorstehenden Urteilen des Obersten Gerichts noch folgende Literatur: Den gleichen Standpunkt wie das Oberste Gericht vertreten Rothschild in NJ 1956 S. 618 und das Kammergericht in NJ 1957 S. 191. Anderer Auffassung sind das Stadtarbeitsgericht in NJ 1956 S. 547 (mit zustimmender Anm. von Penndorf), F eil er in NJ 1956 S. 668 und NJ 1957 S. 367 sowie Schulz in Arbeitsrecht 1957 S. 119, der auch zu den beiden vorstehenden OG-Urteilen Stellung nimmt. D. Red. Strafrecht § 222 StGB. 1. Zur Frage der Kausalität zwischen einem ver-kehrswidrigen Verhalten und einem Verkehrsunfall sowie den Folgen des Unfalls. 2. Zur Frage der Fahrlässigkeit in bezug auf einen Verkehrsunfall und die Folgen des Unfalls. 3. Kriterien für die Strafzumessung bei einer durch Verkehrsunfall verursachten fahrlässigen Tötung. I KrG Meiningen, Urt. vom 4. September 1956 1 Ds 234/56. Der 19jährige Angeklagte hatte im November 1955 die Fahrerlaubnis erworben und war seit März 1956 als Kraftfahrer eines PKW angestellt. Am 9. Juni 1956 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW in einer Linkskurve über den Bahnhofsvorplatz in M. und bog dann mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h in die Lindenallee ein, wobei sein Abstand von der linken Bordsteinkante nur etwa drei Meter betrug. Er steuerte nunmehr über eine Strecke von etwa 20 Metern schräg auf die rechte Fahrbahnseite zu, als er plötzlich in einer Entfernung von etwa fünf Metern die später verunglückte Frau W. bemerkte, die gemeinsam mit der Zeugin G. im Begriff war, die Straße zu überschreiten. Frau W. lief einige Schritte vor der Zeugin G. und befand sich bereits etwa zwei Meter auf der Fahrbahn. Der Angeklagte versuchte zunächst, ohne ein Hupsignal zu geben, hinter Frau W. vorbeizufahren, was ihm jedoch nicht gelang, weil er in der Aufregung zu wenig nach rechts steuerte. Erst nachdem der Angeklagte die Frau W. mit dem linken Kotflügel angefahren hatte, bremste er das Fahrzeug ab. Frau W. erlitt eine schwere Zertrümmerungsfraktur des Unken Schienbeinkopfes mit BeteiUgung des Wadenbeinköpfchens und wurde sofort ins Krankenhaus gebracht. Nachdem die Behandlung der Frau W. zunächst kompli-kationsfrei verlief, trat in den Abendstunden des 19. Juni 1956 plötzlich eine LungenemboUe ein, die am 20. Juni 1956 zum Tode führte. Nach ärztUchem Gutachten ist der .Tod darauf zurückzuführen, daß sich infolge der langen Ruhigstellung des Beines in den Beingefäßen geronnene Blutmassen bildeten, die durch den Blutstrom zum Herzen und schließ-lich in die große Lungenarterie gelangten und dort die normale Blutzufuhr zur Lunge versperrten. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig gemacht und gleichzeitig die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) verletzt. Daß der Unfall ursächlich für den Tod der Frau W. gewesen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens, denen sich das Gericht anschließt. Das Verhalten des Angeklagten wiederum ist ursächlich gewesen für den Verkehrsunfall. ? Der Angeklagte hat als Kraftfahrer die Bestimmungen des § 8 Aibs. 3 StVO nicht beachtet, nach der 'beim Einbiegen in eine andere Straße nach links ein weiter Bogen auszuführen ist. Desgleichen hat er gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen, da er entsprechend der Ver-■kehrssituatian beim Einbiegen in die Lindenallee als eine Hauptstraße nicht mit mäßiger, sondern mit entsprechend der Verkehrssituation überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Ferner hat er nicht die gern. § 7 Abs. 3 StVO ihm gebotene gehörige Vorsicht in der Leitung und Bedienung des Fahrzeugs walten lassen, da er offensichtlich für kurze Zeit seine Aufmerksamkeit nicht auf die Fahrbahn richtete. Er hätte nämlich sonst die Verunglückte weit früher als fünf Meter vorher sehen müssen. Schließlich hat er auch beim Auftauchen der Frau W. auf der Fahrbahn falsch reagiert, indem er nicht bremste und zu wenig nach rechts steuerte. Schließlich muß noch beachtet werden, daß der Angeklagte am Bahnhof mit einem regen Fußgängerverkehr rechnen und somit seine Geschwindigkeit und seine Aufmerksamkeit entsprechend einrichten mußte. Der Angeklagte hat, weil er diese Anforderungen, die an ihn als Kraftfahrer gestellt werden müssen, nicht beachtete, unbewußt fahrlässig gehandelt und damit den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt. Er hat durch sein fahrlässiges Verhalten den Tod eines Bürgers verursacht und damit die gesellschaftlichen Verhältnisse angegriffen, die das Leben und die Gesundheit der Bürger der DDR schützen. Die Verteidigung vertrat die Ansicht, daß nicht das Schneiden der Kurve und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ursächlich für den Verkehrsunfall waren, sondern allein die mangelnde Konzentration des Angeklagten auf die Fahrbahn. Dieser Ansicht konnte sich die Kammer nicht anschließen, weil die Umstände kurz vor dem Unfall bei Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten unbedingt mit berücksichtigt werden müssen. Wäre der Angeklagte vorschriftsmäßig in einem weiten Bogen in die Lindenallee eingebogen, so hätte ihm mehr Zeit zur Verfügung gestanden, die Gefahrenstelle zu beobachten. Dabei hätte er sogar noch genügend Zeit gehabt, sowohl auf den Tachometer zu sehen als auch kurz nach seinen Bekannten auf den linken Bürgersteig zu blicken. Gerade durch das Schneiden der Kurve verkürzte sich der Angeklagte die Zeit zum Beobachten der Verkehrssituation beim Straßenübergang selbst und konnte infolge seiner mangelnden Konzentration tatsächlich Frau W. erst fünf Meter vor der Unfallstelle erblicken. Insoweit ist also die Geschwindgikeit und das Schneiden der Kurve durchaus für die Beurteilung des schuldhaften Verhaltens des Angeklagten von Bedeutung. Gerade diese Umstände sind auch maßgeblich für die Strafzumessung, da der Angeklagte durch das Schneiden der Kurve ein verantwortungsloses Verhalten im Straßenverkehr zeigte, obwohl er gerade als junger Kraftfahrer zur besonderen Vorsicht verpflichtet ist. Der Staatsanwalt beantragte unter Berücksichtigung eines geringen Mitverschuldens der verunglückten Frau W. eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Diesem Antrag hat sich die Kammer angeschlossen und gleichfalls ein geringes Mitverschulden der Verunglückten bejaht, weil auch der Fußgänger verpflichtet ist, sich vor dem Überschreiten der Fahrbahn davon zu überzeugen, ob diese frei ist. Hätte dies die Verunglückte getan, so hätte sie unbedingt ebenso wie die Zeugin G. das Fahrzeug des Angeklagten bemerken und von der Fahrbahn zurücktreten müssen. Der Tod eines Bürgers der DDR fordert eine eindringliche Erziehungsmaßnahme für den Angeklagten, der erkennen soll, daß ihm, der als Kraftfahrer gegen- 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 489 (NJ DDR 1957, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 489 (NJ DDR 1957, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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