Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 487 (NJ DDR 1957, S. 487); teln für einen Anspruch ist ein innerbetrieblicher Vorgang und bedeutet noch kein Anerkenntnis. Ob die Mitteilung des Verklagten von dieser Planung im Februar 1955 an den Vertreter der Klägerin den Sinn eines Anerkenntnisses hat, kann dahingestellt bleiben. Nur die laufende Verjährungsfrist kann durch ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB unterbrochen werden. Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, findet § 208 BGB keine Anwendung. Im Februar 1955 war die Verjährungsfrist abgelaufen. Eine Forderung konnte jetzt nur noch durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis neu begründet werden. Ein solches Schuldanerkenntnis bedurfte aber nach § 781 BGB der Schriftform. Es liegt auch kein wirksamer Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung vor. Vor dem Termin vom 19. April 1956 ist ausdrücklich die Einrede der Verjährung nur hinsichtlich des 1952 zurückgegebenen Raumes erhoben worden, wie aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 1955 ersichtlich ist. Der Verzicht im Termin vom 19. April 1956 kann sich nur auf die bisher erhobene Verjährungseinrede bezogen haben. Erst im Schriftsatz vom 26. April 1956 ist die Verjährungseinrede auch bezüglich des 1954 zurückgegebenen Raumes erhoben worden. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Verjährungseinrede als verspätet gern. § 279 ZPO zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung ist aber nicht möglich, weil auf Grund des § 2 GVG, der den Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft zur Aufgabe der Gerichte macht, bei Ansprüchen gegen volkseigene Betriebe die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen ist und dies erst recht gilt, wenn man gemäß den Ausführungen der Berufungsschrift die Klägerin als Privatbetrieb mit staatlicher Beteiligung einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt (vgl. Ostmann in NJ 1954 S. 729 und Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR in NJ 1954 S. 448). Selbst wenn sich der Verzicht vom 19. April 1956 auch auf die Schadensersatzansprüche für den 1954 zurückgegebenen Raum bezogen hätte, könnte er nicht beachtet werden. Ein solcher Verzicht auf die Einrede der Verjährung verstößt gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums, der im SMAD-Be-fehl Nr. 64 vom 17. April 1948 ausgesprochen, aber durch die Ausführungsverordnungen der damaligen Deutschen Wirtschaftskommission Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist und auch nach dem Außerkrafttreten der SMAD-Befehle weiter Wirksamkeit hat. Der Verzicht wäre daher nach § 134 BGB nichtig. § 482 Abs. 1 BGB; § 2 Ziff. II der VO, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, vom 27. März 1899 (RGBl. S. 218); §§ 9, 10 Fleischbeschaugesetz vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463). Bei tuberkulöser Erkrankung von Schlachtrindvieh liegt in jedem Fall ein vom Verkäufer zu vertretender Hauptmangel vor, wenn die Minderwertigkeit des Fleisches nach dem Fleischbeschaugesetz festgestellt ist. KrG Jessen/Elster, Urt. vom 14. Dezember 1956 2 C 92/56. Der Verklagte, ein Fleischermeister, ist Mitglied der Klägerin, einer Genossenschaft des Fleischerhandwerks. Diese verkaufte dem Verklagten einen Bullen als Schlachtvieh zum Preise von 117,03 DM. Da der Fleischbeschauer bei dem Tier eine ausgebreitete Erkrankung an Tbc feststellte, wurde eine Ergänzungsfleischbeschau durch den Kreistierarzt Dr. M. ausgeführt, der das Tier als nicht voU tauglich beanstandete und dem NotsChlaChtungsbetrieb überwies. Die dortige Fleischbeschau durch den Tierarzt K. hatte zum Ergebnis, daß Lunge und sämtliche Bauchorgane des Tieres mit insgesamt 15 kg als untauglich erklärt und die restlichen 79 kg als minderwertig der Freibank übergeben wurden. Die als untauglich erklärten Organe wurden durch die Abdeckerei vernichtet. Der Erlös für das auf der Freibank verkaufte minderwertige Fleisch wurde dem Verklagten überwiesen. Auf Grund der Überweisung des Tieres an den Notschlachtungsbetrieb nahm die Klägerin an, daß mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts des Bullen tuberkulös gewesen sei, so daß sie für den Mangel aufzukommen habe, und zahlte dem Verklagten den DifEerenzbetrag von 65,24 DM. Die Klägerin fordert nunmehr Rückzahlung des DifEerenz-betrages mit der Begründung, die Zahlung sei irrtümlich erfolgt. Sie habe inzwischen erfahren, daß weniger als die Hälfte des Schlachtgewichts als voll untauglich erklärt worden sei. Auch die Deutsche Versicherungsanstalt E. betrachte sich als nicht entschädigungspflichtig, da sie den Schaden nicht als Hauptmangel anerkenne. Der Verklagte beantragt Klagabweisung. Er behauptet, daß der Verkäufer für den Schaden hafte, da ihm selbst das Tier in vollem Umfang wegen tuberkulöser Erkrankung weggenommen, dem Notschlachtungsbetrieb übergeben und das Fleisch nur unter Beschränkung für den menschlichen Genuß freigegeben worden sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Die sich auf §§ 812 ff. BGB stützende Klage ist nicht begründet. Die Klägerin behauptet, der Verklagte habe den streitigen Betrag irrtümlich ohne rechtlichen Grund erlangt. Sie begründet dies damit, daß bei dem gelieferten Schlachttier kein Hauptmangel i. S. des § 2 Ziff. II der VO, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, vom 27. März 1899 Vorgelegen habe, und stützt sich dabei auch auf den Schriftsatz der Deutschen Versicherungsanstalt E. vom 1. März 1956, nach welchem ein Hauptmangel nur dann gegeben sei, wenn mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts als untauglich oder bedingt tauglich beurteilt werde, und daß bei Tbc des Tieres niemals eine Beurteilung des Fleisches als minderwertig vorgenommen werden könne. Das Gericht kann sich dieser Ansicht keinesfalls anschließen. An den § 2 der VO vom 27. März 1899 müssen heute strenge Anforderungen gestellt werden. Dabei können die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Tuberkuloseforschung nicht außer acht gelassen werden. In einer Zeit, in der unseren Werktätigen nur hochwertige Nahrungsmittel zugeführt werden, muß man mehr denn je zu einer schärferen Entscheidung über die eingeschränkte Genußtauglichkeit des Fleisches kommen. Nach den Feststellungen des Kreistierarztes Dr. M. sowie des Tierarztes K. lag eine ausgebreitete Erkrankung des Tieres mit Tbc vor. Tierarzt K. hat Lunge und Bauchorgane des Tieres als untauglich, erklärt und das Fleisch nach § 10 i. Vbg. mit § 9 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) wegen Abmagerung und mäßiger Wäßrigkeit als Folgeerscheinung der Tuberkulose als minderwertig an die Freibank verwiesen. Schon aus der Verweisung an die Freibank ergibt sich, daß das Fleisch nur unter Beschränkung als Nahrungsmittel für den Menschen geeignet ist. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf folgende Ausführungen des Direktors des Instituts für Lebensmittelhygiene der Humboldt-Universität Berlin, Prof. Dr. G. Bergmann, in seinem Artikel „Zur Minderwertigkeitserklärung des ganzen Tierkörpers bei ausgedehnter Tuberkulose zwecks Geltendmachung als Gewährsmängel bei Schlachttieren“ (Monatshefte für Veterinärmedizin, Heft 10/1956): „Somit gibt es keine Form der Tuberkulose, bei der nicht Tuberkelbakterien im Fleisch anwesend sein können. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich zwangsläufig eine strengere Maßregelung des Fleisches von Tieren mit den bisher als örtlich angesehenen Formen der Tuberkulose Die . Vorschriften über die Tuberkulosebeurteilung nach quantitativen Begriffen sind nicht mehr haltbar.“ Das Gericht ist nach gewissenhafter Überprüfung des Streitstoffes und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß bei festgestellter Minderwertigkeit des Fleisches wegen Abmagerung und mäßiger Wäßrigkeit als Folgeerscheinung der tuberkulösen Erkrankung des Tieres ohne Zweifel ein Hauptmangel i. S. der VO, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, vom 27. März 1899 vorliegt, der von der Klägerin gern. § 482 Abs. 1 BGB zu vertreten ist. Aus dieser Schadenshaftung der Klägerin ergibt sich, daß der Verklagte den Betrag von 65,24 DM nicht ohne rechtlichen Grund erlangte und demzufolge auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden kann. 487;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 487 (NJ DDR 1957, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 487 (NJ DDR 1957, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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