Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 483 (NJ DDR 1957, S. 483); zu einem anderen Mann angeknüpft habe. Das sei aber nur geschehen, weil der Kläger seit Jahren ein Verhältnis zu einer Frau M. unterhalten habe. Trotz ihrer Bemühungen sei er nicht zu seiner Familie zurückgekehrt. Sie habe sich innerlich vom Kläger gelöst und widerspreche deshalb nicht der Scheidung. Das Kreisgericht S. hat nach Vernehmung der Parteien und der Zeugin M. die Klage mit Urteil vom 21. Juni 1956 abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Scheidung nicht zulasse. Der Kläger habe zwar die eheliche Treuepflicht häufig verletzt und damit ernstliche Gründe für die Scheidung geschaffen. Auch die Verklagte habe die Treue gebrochen. Gleichwohl müßten die persönlichen Interessen hinter denen der Kinder zurücktreten. Die Erziehung der Kinder könne weder dem Kläger noch der Verklagten allein überlassen werden. Der Kläger würde die Kinder in fremde Hände geben müssen, und die Verklagte wäre nach Scheidung der Ehe verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese doppelte Belastung berge die Gefahr in sich, daß die Verklagte die Erziehung der Kinder vemachläsigen werde, da sie „noch jung und lebenslustig sei und Ansprüche an das Leben stelle“. t Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die vom Kläger am 25. Juli 1956 eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht L. durch einen am 24. August 1956 gemäß § 41 AnglVO erlassenen Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Uber die am gleichen Tag von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht nach Anhörung der Parteien in mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12. November 1956 entschieden und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es ist in den' Gründen des Urteils und in der aus dem Verwerfungsbeschluß übernommenen Begründung dem Kreisgericht dahin beigetreten, daß das Interesse der Kinder der Scheidung der Ehe der Eltern entgegenstehe. Es ist weiter der Auffassung, daß das Scheidungsbegehren der Verklagten nicht ernst zu nehmen sei, da sie sich selbst bereit erklärt habe, nach Abweisung der Scheidungsklage die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen und nur klare Verhältnisse haben wolle, da der Kläger sein Verhältnis zur Zeugin M. nicht aufgegeben habe. Gegen beide Entscheidungen des Bezirksgerichts L. richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des § 8 EheVO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bestreben der Instanzgerichte, den minderjährigen Kindern der Parteien das Elternhaus zu erhalten, ist durchaus anerkennenswert. Beide Instangerichte haben aber nicht beachtet, daß von einem „Elternhaus“ der Kinder nur die Rede sein kann, wenn und solange der Zustand der ehelichen Beziehungen ihrer Eltern objektiv betrachtet noch eine ausreichende Grundlage für eine gemeinsame Erziehung der Kinder bietet. Die Problematik der Frage, ob das Wohl der minderjährigen Kinder wiederum objektiv betrachtet die Auf rech terhal-tung oder die Scheidung der elterlichen Ehe gebietet beide Fälle sind nach § 8 EheVO denkbar , setzt aber dann ein, wenn die Eltern in Zwistigkeiten geraten, die zur Zerstörung der Ehe führen müssen, und es ihnen nicht gelingt, durch ihr Verhalten die Ursachen des Streits aus der Welt zu schaffen und wieder zu einem geordneten, vertrauensvollen Zusammenleben zurückzukehren. In solchen Fällen kann die Uneinigkeit der Eltern leicht zu so nachteiligen Wirkungen auf das Wohl der Kinder führen, daß ihre künftige Entwicklung und Erziehung besser durch eine dauernde Trennung der Eltern als durch ein erzwungenes weiteres Zusammenleben gewährleistet wird, insbesondere dann, wenn durch die Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder in befriedigendem Maß Rechnung getragen werden kann. Andererseits aber muß beachtet werden, daß beide Eltern gleichmäßig verpflichtet sind, für das Wohl ihrer Kinder und ihre gesunde Entwicklung und Erziehung zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen Sorge zu tragen. Art. 31 unserer Verfassung bezeichnet dies sogar ausdrücklich als oberste Pflicht der Eltern gegenüber der Gesellschaft. Keinem Ehegatten kann es also gestattet werden, sich der Erfüllung dieser Pflicht böswillig oder auch nur leichtfertig zu entziehen. Unsere Gerichte dürfen einem solchen Verhalten, das wie der Vorspruch der EheVO betont den moralischen Anschauungen unserer werktätigen Bevölkerung widerspricht, auf keinen Fall Vorschub leisten. Hier setzt vielmehr in erhöhtem Maß die Verpflichtung der Gerichte ein, im Zusammenwirken mit den dazu berufenen staatlichen Organen dafür Sorge zu tragen, daß das Wohl der Kinder nicht durch Pflichtvergessenheit ihrer Eltern gefährdet wird. Wird die Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern von beiden Elternteilen durch ehewidriges Verhalten verletzt und besteht keine begründete Aussicht auf Besserung dieses Zustandes, so wird in der Regel nichts anderes übrig bleiben, als im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse die Ehe zu scheiden und unter Mithilfe des zuständigen staatlichen Organs die bestmöglichen Verkehrungen für das Wohl der minderjährigen Kinder zu treffen. Ob dies durch Regelung der Sorgepflicht unter den geschiedenen Eltern zu geschehen hat-oder andere Maßnahmen erforderlich sein werden, ist Sache der Prüfung des einzelnen Falls. Fällt die Verletzung der elterlichen Sorgepflicht einseitig nur einem Elternteil zur Last, entzieht sich also beispielsweise ein Ehepartner in leichtfertiger Weise der Erfüllung dieser seiner obersten Pflicht gegenüber seinen Kindern und der Gesellschaft dadurch, daß er sich von dem anderen Ehepartner und den Kindern trennt, ohne daß ihm dieser dazu begründeten Anlaß gegeben hat, so kann das gesellschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe durchaus so stark sein, daß es den Umständen nach geboten sein wird, die Ehe trotz des Scheidungsverlangens des sich hartnäckig fernhaltenden Elternteils aufrechtzuerhalten, um ihn so wenigstens durch moralischen Zwang zur Erfüllung seiner hohen familienrechtlichen und staatsbürgerlichen Verantwortung anzuhalten. Das wird insbesondere dann geschehen müssen, wenn der von ihm verlassene Ehepartner nicht in der Lage ist, wegen einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Kleinkindern oder wegen sonstiger, z. B. aus Gesundheitsgründen sich ergebender Schwierigkeiten die Pflege und Erziehung der Kinder allein zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Beide Elternteile haben schon seit langem die inneren wechselseitigen Bindungen verloren. Beide haben Ehebruch begangen und durch ihren Lebenswandel auch kaum einen Zweifel darüber belassen, daß sie sich als voneinander geschieden betrachten. Der Kläger lebt seit mehreren Jahren mit der Zeugin M. in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Er hat sogar eins der drei ehelichen Kinder der Mutter dieser Frau, die mit im gleichen Haushalt wohnt, anvertraut. Die Verklagte ist ebenfalls eigene Wege gegangen, hat darüber hinaus den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und die Kinder dem Kläger überlassen. Das alles sind Anzeichen dafür, daß die Ehe ihren Sinn völlig verloren hat und keine der Parteien geneigt sein wird, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und damit die Grundlage für eine gemeinsame Erziehung der Kinder herzustellen. Darüber kann selbst das, wie die Beweisaufnahme vor den Instanzgerichten ergeben hat, einer Versöhnung zuneigende Verhalten der Verklagten nicht hinwegtäuschen. Offensichtlich hat die Verklagte, wie ihr Berufungsantrag bestätigt, ihre Bemühungen, den Kläger zurückzugewinnen, aufgegeben, nachdem dieser ihr den von ihr begangenen Fehltritt immer wieder vorgeworfen hat, hinsichtlich seines eigenen, weit schärfer zu verurteilenden Verhaltens aber uneinsichtig geblieben ist und sich auch nach dem klagabweisenden Urteil des Kreisgerichts nicht von Frau M. getrennt hat. Unter diesen Umständen ist es unverständlich, wenn das Bezirksgericht feststellt, die von den Parteien für die Scheidung der Ehe geltend gemachten Umstände seien nicht so schwerwiegend, daß sie das Wohl und die Interessen der Kinder nicht ernstlich gefährdeten. Eine Ehe, deren Lösung beide Ehepartner aus berechtigten, ernsthaften Gründen anstreben, weil alle gemeinsamen Bindungen bereits seit langem gelöst sind, bietet keine Gewähr mehr für eine befriedigende Erziehung und Entwicklung der Kinder. In einem solchen Fall wie dem gegenwärtigen liegt vielmehr die alsbaldige Lösung der Ehe im Interesse auch der Kinder, damit klargestellt wird, welchem Elternteil das Sorgerecht und damit die Pflege und 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 483 (NJ DDR 1957, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 483 (NJ DDR 1957, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten.

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