Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 479 (NJ DDR 1957, S. 479); Eigentlich sollten bereits die Auskünfte der Kriminalstatistik und ihre Aufgliederung in Deliktsgruppen zum Beweis der bejahenden Antwort auf die Frage genügen, ob Schund und Schmutz verbrechensauslösend wirkt (es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dies unmittelbar oder nur mittelbar geschieht. Die Statistik weist mit dem Ansteigen der Kriminalität' im allgemeinen und der Umschichtung zu Roheits- und Ver-wahrlosungskriminalität auf geistig-sittlichem Gebiet im besonderen eine geradezu erschütternde Parallelität mit dem Inhalt und der Ausbreitung der Schund- und Schmutzliteratur aus. Dennoch mögen zwei mir besonders beachtlich erscheinende Beispiele die Beweisführung unterstützen: 1. Einer der letzten Kongresse in Brüssel über die Jugendkriminalität hat an erster Stelle den Film mit seinen vielen Episoden von Gewalt und Verbrechen für schuldig daran befunden, daß die niedrigsten Instinkte der Jugendlichen geweckt und mit suggestiver Kraft zur Nachahmung angeregt werden10. 2. Nach den Feststellungen des Bundesamts für Statistik war bei den Verbrechen Jugendlicher im zweiten Halbjahr 1954 in 90% der Fälle der Einfluß von Schundliteratur die Ursache der Taten11. Diese angestiegene Jugendkriminalität, der Prozeß der Verwilderung und Verrohung, ist eine Erscheinung selbst wenn nur eine Teilerscheinung einer bedrohlichen Gefährdung unserer Kultur; Adolf Buse-mann bezeichnet sie im Grunde sogar schon als eine „Teilerscheinung des Kulturzerfalls“12. 10 Die Polizei 1955 S. 27. 11 Teuber, Schund und Schmutz ist Gift für die ganze deutsche Jugend, in: NJ 1955 S. 360 ff. 12 Adolf Busemann, Verwilderung und Verrohung, in: Unsere Jugend 1956 S. 163. Zum Jugendarbeitsschutz Von KARL THEEK, Berlin Ende Mai hat der Vorsitzende der IG Metall, Otto Brenner, in der Zeitschrift der SPD „Die neue Gesellschaft“ einen Wahlaufruf veröffentlicht. Sein Thema heißt „Die Gewerkschaften und der neue Bundestag“. Eine der sozialpolitischen Forderungen Brenners betrifft das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Bundestag hat sich in erster Lesung schon mit diesem Gesetz befaßt. Er wird seine Beratungen darüber aber nicht vor dem Ende seiner Wahlzeit abschließen, so daß diese Arbeit dem 3. Bundestag überlassen bleibt. Brenner fordert für das Gesetz Beschränkung der Arbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer und Lehrlinge auf 40 Stunden wöchentlich und eine stärkere Gewerbeaufsicht. Schon 1950, in der 139. Sitzung des 1. Bundestages, wurde die Bundesregierung ersucht, einen Entwurf für ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz vorzulegen. Dann hat Bundeskanzler Adenauer selbst anläßlich der Verkündung des Bundesjugendplanes am 18. Dezember 1950 im Bundestag schon für die nächste Zeit Versprechungen- gemacht. Als nichts geschah, richtete die SPD im April 1952 eine Anfrage über den Stand der Arbeiten an die Regierung. Darauf erklärte der Bundesarbeitsminister, die Bundesregierung beabsichtige, den Entwurf eines Jugendarbeitsschutzgesetzes dem Bundestag „etwa im Oktober dieses Jahres“ (1952) vorzulegen. 1952 verlangte auch die Bundesjugendkonferenz des DGB die Errichtung von Jugendschutzkommissionen. Die Arbeitsgemeinschaft „Sozialer Jugendschutz“ sprach auf dem Boehumer Katholikentag davon, daß alle Bemühungen in Familie, Schule und Arbeitsstätte erfolglos bleiben müßten, wenn der Jugend nicht wirksamerer gesetzlicher Schutz gewährt wird. Dann arbeitete ein Sonderausschuß des Bundes-jugendausschusses Änderungsvorschläge zum Jugendarbeitsschutzgesetz von 1938 aus. Im März 1953 schickte der DGB Briefe an Adenauer, Bundesarbeitsminister Storch und die Fraktionsvorsitzenden der großen Parteien mit der Bitte, ein neues Gesetz bis Ende 1953 zu erlassen. Die CDU/CSU antwortete, sie habe großes Interesse an einer schnellen Regelung. Die SPD teilte mit, sie bedaure es, daß trotz ihrer Anfrage im Bundestag im Juni 1952 noch immer kein Gesetzentwurf vorgelegt worden sei. Aber auch Ende 1953 lag der Entwurf noch nicht vor. Es vergingen erneut vier Jahre, ohne daß sich etwas rührte, abgesehen von der Erklärung eines Staatssekretärs aus dem Bundesarbeitsministerium, der feststellte, „der Jugendarbeitsschutz sei schon seit langem das besondere Anliegen der Bundesregierung“1. Im Juli 1956 hatte die SPD-Fraktion schließlich selbst einen Gesetzentwurf eingereicht, der dann weitere acht Monate später die Bundesregierung veranlaßte, mit einem eigenen Entwurf zu folgen. Einer der 173 Delegierten der Bundesjugendtagung des DGB in Köln im April dieses Jahres wies mit Recht darauf hin, daß dieser Entwurf erst jetzt vorgelegt wurde, nachdem sich bei den Musterungen herausgestellt hat, daß in den Städten 20 Pro- i Zitiert in der sozialdemokratischen Zeitschrift „Vorwärts“ (Köln) vom 2. November 1956. zent der Jugendlichen aus gesundheitlichen Gründen untauglich sind, auf dem Lande sogar ein noch erheblich höherer Prozentsatz. Er fügte bezeichnenderweise hinzu: „Und dann haben wir jetzt ein Wahljahr“. Auch 1953 fand die CDU schöne Worte für die Jugend. In ihrem damaligen Wahlprogramm hieß es: „Wir fordern ein Jugendarbeitsschutzgesetz und ein Berufsausbildungsgesetz“. Wenn die CDU gewollt hätte, wäre es ihr sicher ein leichtes gewesen, mit Hilfe ihrer Majorität diese Gesetze durchzubringen; aber in demselben CDU-Programm hieß es auch: „Das Schwergewicht der Förderungsmaßnahmen hat dem Wiederaufbau des Kapitalmarktes zu dienen.“ Dieser Wiederaufbau ist der CDU ausgezeichnet gelungen, und zwar um so besser, als das Hinausschieben des Jugendarbeitsschutzgesetzes die Füllung der Taschen der Industriebarone in der CDU durch weiteren Raubbau an der Jugend beschleunigte. ' Sieben Jahre sind seit dem erwähnten ersten Ersuchen um Vorlage eines Entwurfs für ein Jugendarbeitsschutzgesetz im Bundestag ins Land gegangen. Und jetzt vor der Wahl, aber wohlweislich zu spät, um ihn noch in der Legislaturperiode dieses Bundestages verabschieden zu können, legt die Bundesregierung endlich ihren Entwurf vor ganz abgesehen davon, daß er durchaus unzureichend ist, denn er nimmt z. B. alle Jugendlichen, die 17 Jahre alt und nach Abschluß ihrer Lehre als Facharbeiter tätig sind, vom Jugendschutz aus, gewährt Kindern und Jugendlichen in Familienbetrieben der Landwirtschaft, die nach der Statistik gerade der größten Uberbeanspruchung ausgesetzt sind, völlig unzulänglichen Schutz usw.2. Schon die dem Entwurf vorangestellte „Übersicht“ sagt so ziemlich alles. Die ersten fünf Paragraphen betreffen „Allgemeine Vorschriften“. Die nächsten beiden sind überschrieben „Kinderarbeit“. Elf Paragraphen behandeln die „Arbeitszeit der Jugendlichen“, davon zwei „Ausnahmen“. Aber dann gibt es noch 14 Paragraphen mit „Sondervorschriften“ für die Heimarbeit, für den Familienhaushalt, für die Landwirtschaft, für die Binnenschiffahrt. Außerhalb und innerhalb dieser Sondervorschriften behandeln im ganzen sieben Paragraphen „Ausnahmen“. „Aushängen und Verzeichnissen“ ist ein besonderer Abschnitt mit sechs Paragraphen gewidmet. An der 48-Stunden-Woche hält der Regierungsentwurf fest zu einer Zeit, in der Millionen Erwachsener die 45-Stunden-Woche oder eine noch kürzere Arbeitszeit haben. § 8 Abs 2 lautet: „Die tägliche Arbeitszeit der im Bergbau unter Tage beschäftigten Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden Wochen 168 Stunden oder in fünf aufeinanderfolgenden Wochen 210 Stunden nicht überschreiten“. Nach § 9 kann die Aufsichtsbehörde für Jugendliche über 16 Jahre Überschreitung der nach § 8 zulässigen 2 Bundestagsdrucksache Nr. 3286 vom 13. März 1957. 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 479 (NJ DDR 1957, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 479 (NJ DDR 1957, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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