Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 475 (NJ DDR 1957, S. 475); vom 20. April 1957 (GBl. I S. 297) mit der Klärung wichtiger Einzelfragen, die in der Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Verordnung vom 22. Dezember 19556 aufgetaucht sind, eine sehr bemerkenswerte Vertiefung der Gesetzlichkeit in der Tätigkeit der Wohnraumlenkungsorgane. Das Kernstück der neuen Durchführungsbestimmung sind die §§ 4 7, die die Voraussetzungen präzisieren, unter denen ein Wohnungstausch zwecks besserer Verteilung des Wohnraums angeordnet werden kann. Ein solcher Zwangstausch von Wohnungen ist im wesentlichen nur zulässig, wenn die hiervon betroffenen Wohnräume im Verhältnis zur örtlichen Wohnraumlage unterbelegt sind oder wenn sie von Familien bzw. Einzelpersonen nebst alleinstehenden Untermietern genutzt werden, obwohl sie sich entsprechend ihrer Größe zur Unterbringung größerer Familien eignen. Das Verbot der Anordnung eines Wohnungstauschs bei Personen, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, ist unbedingt zu begrüßen. Auch die Rechtsstellung der Grundstückseigentümer, soweit diese an einem Wohnungstausch beteiligt werden sollen, ist jetzt näher bestimmt: ihnen gegenüber kann ein Wohnungstausch nur innerhalb des Grundstücks, in dem sie wohnen, angeordnet werden, so daß sie in jedem Fall in den ihnen gehörigen Häusern verbleiben. Andererseits ist aber die Anordnung eines Wohnungstauschs im Interesse von Personen, die in ihre eigenen) Wohnhäuser oder Eigenheime zuziehen wollen, untersagt, soweit nicht die oben genannten Voraussetzungen für einen Wohnungstausch vorliegen; dies wird auch von erheblicher Bedeutung werden für die Entscheidung über Mietaufhebungs- und Räumungsklagen, die ein außerhalb seines Grundstücks wohnender Eigentümer nach § 4 MSchG wegen dringenden Eigenbedarfs erhebt. Die in der vorigen Berichtsperiode festgestellte Tendenz der Förderung der privaten Initiative bei der Schaffung zusätzlichen Wohnraums7 zeigt sich hier darin, daß Personen, die mit Zustimmung der Wohnraumlenkungsbehörde Wohnraum neu errichten, instandsetzen oder um- bzw. ausbauen, Anspruch auf Zuweisung dieses Wohnraums haben. Weigert sich der Hauseigentümer, mit dem Bauwilligen entsprechende Vereinbarungen zu treffen, so hat die Wohnraumlenkungsbehörde den Eigentümer zur Duldung der notwendigen Baumaßnahmen zu verpflichten. Der Bau-willige ist befugt, seine Kosten in voller Höhe gegen die Miete aufzurechnen und in Höhe der aufgewendeten Kosten eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Man wird aber annehmen müssen, daß die Eintragung, falls sie der Eigentümer nicht von sich aus bewilligt, ein entsprechendes Urteil voraussetzt, da die Vorlegung der Baurechnungen als Eintragungsgrundlage nicht genügt. Die Durchführungsbestimmung enthält ferner Näheres darüber, inwieweit Eigenheime von Wohnraumlenkungsmaßnahmen ausgenommen sind. Schließlich ist noch auf eine wichtige, in der Durchführungsbestimmung enthaltene Stärkung der Stellung der örtlichen Organe in Fragen der Wohnraumlenkungspolitik hinzuweisen. Hiernach haben Ministerien, Staatssekretariate, zentrale Organe und Einrichtungen, Parteien oder Massenorganisationen, die Produktionsstätten, Verwaltungsdienststellen oder andere Institutionen neu zu errichten oder zu verlegen beabsichtigen, durch ihren Leiter spätestens ein Vierteljahr vor Durchführung dieser Maßnahmen eine Einigung mit dem Rat der Stadt oder der Gemeinde darüber herbeizuführen, ob und wie die betreffenden Einrichtungen räumlich unterzubringen sind und durch welche Maßnahmen die wohnraummäßige Versorgung der von außerhalb heranzuführenden Arbeitskräfte gesichert werden soll. Wird hierüber eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet nach Stellungnahme des Rates des Kreises der, Rat des Bezirks. An Stelle der früheren unterschiedlichen Regelungen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch örtliche Staatsorgane bringt die Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 6. Juni 1957 (GBl. I S. 329) auf diesem Gebiet eine begrüßenswerte 6 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das 1. Halbjahr 1956, NJ 1956 S. 617. 7 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das X. Quartal 1957, NJ 1957 S. 331. Rechtsvereinheitlichung. Die Verantwortung für die Organisierung und Überwachung einer fortlaufenden und systematischen Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge trägt der Rat des Kreises, Abt. Gesundheitswesen. Die Verordnung legt im einzelnen fest, welche Schädlinge bekämpft werden und auf welchen Grundstücken die Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen sind. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder dessen Beauftragter verpflichtet, bei Vorhandensein von Schädlingen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Zur Feststellung etwaigen Schädlingsbefalls werden regelmäßige Grundstückskontrollen durch Schädlingsbekämpfungsbetriebe durchgeführt, die hierzu vom Rat des Kreises beauftragt werden. Dieser kann, wenn die Verpflichtung zur Schädlingsbekämpfung von dem für das Grundstück Verantwortlichen nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, verfügen, daß die notwendigen Arbeiten durch einen Schädlingsbekämpfungsbetrieb auf Kosten des Säumigen vorgenommen werden. Über Streitigkeiten bei Geltendmachung der Kosten entscheidet nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung das zuständige Gericht. Bei dieser Zuständigkeitsregelung handelt es sich nicht um die Eröffnung des Rechtswegs für bestimmte Verwaltungsforderungen, also nicht um einen Fall des § 9 Satz 2 GVG. Vielmehr werden hier im Klageweg Forderungen aus Zivilrechtsverhältnissen geltend gemacht, die durch einen dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegenden Verwaltungsakt des Rates des Kreises zwischen dem Schädlingsbekämpfungsbetrieb und dem für das Grundstück Verantwortlichen begründet werden, so daß aktiv legitimiert für den Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht der Rat des Kreises, sondern der jeweilige Schädlingsbekämpfungsbetrieb ist. * Aus der Gesetzgebung im Bereich des Verkehrswesens sind einige Normativakte hervorzuheben, die wichtige Rechtsänderungen im Kraftfahrzeug- und im Reiseverkehr zur Folge haben. Nach § 23 Abs. 2 StVZO8 muß für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug bei der Erteilung der Zulassung ein Fahrzeugbrief ausgestellt werden. Die näheren Bestimmungen über die Ausgabe dieser Urkunden enthält die Anordnung über die Ausgabe von Kraftfahrzeugbriefen vom 30. April 1957 (GBl. I S. 294). Danach ist ab 1. Juli 1957 von den Herstellern bzw. den Importeuren von zulassungspflichtigen Fahrzeugen der zugehörige Fahrzeugbrief mit eingetragener Betriebserlaubnis mitzuliefern; ab 1. September 1957 ist der Verkauf von erstmalig in den Verkehr zu bringenden zulassungspflichtigen Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief nicht mehr gestattet; ein entgegen diesem gesetzlichen Verbot abgeschlossener Kaufvertrag ist also nach § 134 BGB nichtig. In der Zeit vom 15. Mai 1957 bis zum 30. April 1959 sind auch für alle bereits im Verkehr eingesetzten zugelassenen Fahrzeuge von den zuständigen Volkspolizeikreisämtern Fahrzeugbriefe auszugeben. Die ständig steigende Zahl der Bürger der DDR, die von der Camping-Bewegung erfaßt werden und ihfen Urlaub oder ihre Wochenendfreizeit in Zelten bzw. in Behelfsunterkünften verbringen, erforderte gesetzgeberische Maßnahmen sowohl im Interesse der Hygiene auf den Zeltplätzen als auch im Interesse des Naturschutzes und des Brandschutzes. Diese Maßnahmen sind mit der Anordnung über die Einrichtung und Benutzung von Zeltplätzen, Wanderquartieren und Behelf sunterkünf ten vom 7. Mai 1957 (GBl. I S. 295) ergangen. Hiernach haben die Vorsitzenden der örtlichen Räte zur Förderung der Touristik entsprechend den Bedürfnissen und örtlichen Möglichkeiten die Einrichtung weiterer Zeltplätze zu veranlassen, die mit den erforderlichen sanitären, hygienischen und brandschutztechnischen Einrichtungen versehen sind. Das Zelten auf den Zeltplätzen der örtlichen Räte oder der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe ist nur gegen Entrichtung einer Zeltgebühr gestattet. Diese Gebühr, die z. B. bei mitgebrachten Zelten pro Zelt und Tag 0,15 DM beträgt und sich für jeden Tag der Nichtzahlung auf das Zehnfache erhöht, stellt keine zivilrechtliche 8 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das IV. Quartal 1956, NJ 1957 S. 243. 475;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin.

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