Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 471 (NJ DDR 1957, S. 471); kommens) ist jedoch noch folgendes hinzuzufügen: In diesem Teil des Abkommens ist verschiedentlich die Rede davon, daß ein bestimmter Verfahrensweg zu beschreiten ist, wenn über den Umfang des Schadens „keine Einigung zwischen den interessierten Seiten“ erzielt worden ist. Hierbei fällt zunächst der Begriff „interessierte Seite“ auf. Darunter sind nicht etwa die von dem Streitfall unmittelbar berührten Angehörigen der sowjetischen Truppeneinheiten bzw. die unmittelbar beteiligten Bürger der DDR zu verstehen, sondern lediglich die Regierung der UdSSR und die Regierung der DDR, denn nur zwischen diesen ist auf völkerrechtlicher Ebene die materielle Verpflichtung zur Ersatzleistung und der hierfür in Betracht kommende Verfahrensweg geregelt worden. Das Abkommen geht also nicht, wie Oeser ungenau sagt, von einer unmittelbaren Ersatzpflicht der Sowjetunion gegenüber dem geschädigten Bürger der DDR aus und umgekehrt , sondern statuiert eine Ersatzpflicht, die jeder Regierung gegenüber der anderen obliegt. Was die Prozedur betrifft, so läßt sich aus dem Sinn und Zweck der Art. 11 und 12 der Grundsatz ableiten, daß in den hier geregelten Schadensfällen in erster Linie eine Einigung zwischen diesen „interessierten Seiten“ anzustreben ist, und zwar nicht nur zur Festlegung des Umfangs des Schadens, sondern auch zur Klarstellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach; es wäre mit dem Grundgedanken dieses Teils des Vertragswerks, eine unbürokratische Regelung der Schadensersatzpflicht auf völkerrechtlicher Ebene zu gewährleisten, schwerlich vereinbar, wenn man die Festlegung der Ersatzpflicht dem Grunde nach hier ausklammern wollte. Der Begriff „Festlegung des Umfangs des Schadens“ ist daher in einem weiteren Sinne als Festlegung der Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach aufzufassen. Die in Art. 11 unter den Buchstaben a und b unterschiedenen Verfahjrenswege sind also nur auf wirkliche Streitfälle, auf Fälle des Scheiterns der Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern beschränkt, auf Fälle, in denen ein autoritativer Richterspruch unumgänglich' ist. Der Rechtsweg vor den Gerichten der DDR, d. h. ein Zivilprozeß zwischen der Regierung der UdSSR und der Regierung der DDR über Grund und Höhe der *Ersatzpflicht ist nur zulässig, soweit der Schaden nicht bei Gelegenheit der Ausübung sowjetischer dienstlicher Obliegenheiten angerichtet wurde. War das jedoch der Fall, so ist der Rechtsweg unzulässig und für die Entscheidung nur die in Art. 11 Buchst, a erwähnte Gemischte Kommission zuständig. Wie soll aber verfahren werden, wenn es zweifelhaft ist, ob der betreffende Angehörige sowjetischer Truppeneinheiten zur Zeit des Schadensfalles in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten gehandelt hat ein Problem, das von Oeser an dem Fall des griechischen Matrosen treffend demonstriert wird? In diesem Streitfall kann die Bestimmung des § 10 GVG, wonach über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Gerichte entscheiden, keine Anwendung finden, da die in dem völkerrechtlichen Abkommen getroffene Jurisdiktionsregelung auf jeden Fall den Vorrang genießt. Nach dem oben erwähnten Grundsatz der Herbeiführung einer Einigung zwischen den interessierten Seiten wird in Zweifelsfällen zunächst stets eine Einigung über die Zuständigkeitsfrage anzustreben sein. Nur in den wenigen Fällen, in denen keine Einigung über den Verfahrensweg zustande kommen sollte, wird die Gemischte Kommission hierüber zu entscheiden haben, so daß der Rechtsweg in diesen restlichen Zweifelsfällen nur zulässig ist, wenn sich die Gemischte Kommission für unzuständig erklärt. Für die Pflege der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Staaten und damit für die Verwirklichung der Außenpolitik der Regierung der DDR spielen unsere konsularischen Vertretungen eine immer größere Rolle, je mehr sich die Stellung der DDR im internationalen Geschehen festigt. Es war daher an der Zeit, unseren gesellschaftlichen Verhältnissen, entsprechende neue gesetzliche Bestimmungen über Organisation und Aufgaben des Konsularwesens zu schaffen, zumal der bisherige Rechtszustand noch auf einem Normativakt des Norddeutschen Bundes, dem Gesetz betreffend die Organisation der Bundeskonsu- late sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867, beruhte. Die erforderliche Neuregelung ist erfolgt mit dem Gesetz über den Aufbau und die Funktionen der konsularischen Vertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Konsulargesetz) vom 22. Mai 1957 (GBl. I S. 313). Damit ist eine einheitliche Organisation unseres Konsularwesens unter einer genauen gesetzlichen Fixierung der staatsrechtlichen Stellung der Konsuln geschaffen worden. Konsuln können danach nur Bürger der DDR sein; die für das kapitalistische Konsularrecht charakteristische Möglichkeit, daß Ausländer fast ausschließlich Kaufleute, die als sog. Wahlkonsuln oder, nach dem den Sachverhalt treffender widerspiegelnden französischen Ausdruck, als „consuls commer-gants“ ihre Konsulartätigkeit wie eine Art Nebengeschäft betreiben zu Konsuln ernannt werden können, ist damit beseitigt worden. Die Konsuln werden vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten ernannt und abberufen, unterstehen diesem und sind an dessen Weisungen gebunden. Da die Konsuln die Interessen der DDR, ihrer Bürger und juristischen Personen auf politischem, kulturellem und juristischem Gebiet wahrzunehmen haben, müssen sie auch über eine entsprechende Kenntnis der politischen, kulturellen und juristischen Entwicklung ihres Konsularbezirkes verfügen. Unter den umfangreichen Aufgaben und* Befugnissen des Konsuls in juristischer Hinsicht sind besonders hervorzuheben die Ausstellung von Pässen, die Vornahme von Beglaubigungen und Beurkundungen einschließlich der Entgegennahme letztwilliger Verfügungen, die Verwahrung von Dokumenten, Geld, Schmuck und anderen Wertgegenständen von geringem Umfang, die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen, die Vornahme von Zustellungen und die Ausübung standesamtlicher Funktionen. Auf staatsrechtlichem Gebiet ragt weiterhin heraus das Gesetz über die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. April 1957 (GBl. I S. 221) samt Erster Durchführungsbestimmung vom 9. April 1957 (GBl. I S. 230). Auch zu diesem Gesetz, an dessen Verwirklichung die, Mitarbeiter des Justizapparates in hohem Maße Anteil genommen haben und das ihnen daher aus ihrer praktischen Tätigkeit in der Wahlbewegung zur Genüge bekannt ist, ist in unserer Zeitschrift bereits eingehend Stellung genommen worden2. Hinsichtlich des Rechtsweges, den § 12 des Gesetzes für Beanstandungen der Wählerliste eröffnet hat, ist rückschauend festzustellen, daß die Gerichte hier nur in verschwindend geringem Umfange zu einer Entscheidung gekommen sind; im allgemeinen sind die beanstandeten Fehler bereits auf Intervention der Gerichte kurz nach Einlegung des Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste von den Verwaltungsbehörden beseitigt worden. Der Beschluß über die Zusammensetzung der örtlichen Räte vom 2. Mai 1957 (GBl. I S. 281) enthält in Form von Rahmenbestimmungen die Richtlinien über die Zusammensetzung der unteren Organe des Staatsapparats. Im Rahmen dieser Bestimmungen beschließen die örtlichen Volksvertretungen über die genaue Zahl der Mitglieder des Rates und über die Verteilung der Funktionen innerhalb der Räte. In den Städten und Gemeinden bis 10 000 Einwohner sind die Sekretäre des Rates und von gewissen Ausnahmen abgesehen auch die Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates ehrenamtlich tätig. Eine weitere Einzelregelung auf staatsrechtlichem Gebiet liegt mit der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 1. April 1957 (GBl. I S. 321) vor. Hier sind die näheren Bestimmungen über das Recht der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen worden. * An der Spitze der Gesetzgebung im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts steht das 2 Polak, Das neue Wahlgesetz und seine Bedeutung für die Stärkung unserer Staatsmacht, NJ 1957 S. 225; Dillhöfer, Zuständigkeit der Kreisgerichte für die Entscheidung über die Wahlberechtigung eines Bürgers, NJ 1957 S. 228. 471;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister AUS. Expl. Ix, Berlin, Inhalt; Inhalt und Ziel der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit, die Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Dauer der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens: Weder die Aufrechtorhaltung des Haftbefehls gegen einen nicht geständigen Beschuldigten noch eine Fristverlängerung kann rechtlich allein damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Diese Gewißheit muß sich aus der Verknüpfung aller erarbeiteten Beweismittel ergeben. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen. Die auf der Grundlage der paß- und ausländerrechtlichen Vorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen. Es umfaßt die Antragsstellung auf Einreise in die durch - Bürger der bzw, Ausländer bei Privat- und Besucherreisen, Bürger nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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