Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 470 (NJ DDR 1957, S. 470); Sachen den Umfang der weiteren gerichtlichen Untersuchung bestimmen und zeigen, in welcher Richtung die gerichtliche Untersuchung gehen muß15 *. Die Erklärungen und Gegenerklärungen der Parteien gestatten dem Gericht, den unstreitigen Sachverhalt vom streitigen abzugrenzen, den Umfang der beweisbedürftigen Tatsachen festzulegen, um in der Beweisaufnahme seine ganze Aufmerksamkeit auf die streitigen Fragen konzentrieren und diese mit einem möglichst geringen Aufwand an prozessualen Mitteln klären zu können18. Auch diesen für die Herbeiführung einer möglichst schnellen und richtigen Entscheidung maßgebenden Gedanken der Prozeßökonomie läßt das Gericht außer acht, wenn es die Parteien nicht zur Abgabe umfassender Erklärungen anhält. Es ist deshalb nicht richtig und darin wirkt sich weiter die Verkennung der Besonderheit der vorliegenden negativen Feststellungsklage durch das Oberste Gericht aus , daß sich der Kläger erst zu guter Letzt in der Beweisaufnahme über die Art und Höhe der von ihm empfangenen Zuwendungen erklären soll. Der Kläger soll sich bis dahin weiterhin abwartend verhalten und in Ruhe dem Ergebnis der Anstrengungen der Verklagten entgegensehen dürfen. Er darf nach dieser Auffassung seine Trümpfe bis zuletzt aufsparen, wobei noch ungewiß bleibt, ob er es nötig haben wird, alle Karten offen auf den Tisch zu legen. Es ist nicht einzusehen, warum der Kläger erst, wenn alle anderen prozessualen Mittel zur Aufklärung der strittigen Fragen sich als unzureichend erwiesen haben, in der Beweisaufnahme gehört werden und auf die Fragen eine Auskunft geben soll, die er bereits in der streitigen Verhandlung hätte beantworten können und müssen. Die Anwendung des Beweismittels der Parteivernehmung (§ 445 und § 448 ZPO) darf nicht dazu führen, daß die erklärungspflichtige Partei in der mündlichen Verhandlung von der Stellungnahme zum gegnerischen Vorbringen befreit wird und sich erst am Schluß des Verfahrens zu den wesentlichen Punkten des Rechtsstreits äußert. Sowohl die gemäß § 141 ZPO angeordnete „informatorische“ Parteivernehmung, die es auf die Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Parteierklärungen absieht, als auch die „formelle“ Parteivernehmung zum Beweis strittiger Tatsachen haben die Aufklärung des Sachverhalts, die Ermittlung der objektiven Wahrheit zum Ziel. Durch die gemäß § 141 ZPO angeordnete Parteivernehmung muß erreicht werden, daß durch die Erklärungen und Gegenerklärungen der Parteien der Sachverhalt so weit wie möglich geklärt wird. Das Gericht muß sich in der mündlichen Verhandlung bemühen, über das Unstreitige Übereinstimmung in den Erklärungen der Parteien herbeizuführen. Erst danach ist von ihm zu entscheiden, ob und inwieweit noch eine Parteivemehmung nach §§ 445, 15 Judelson, Gerichtliche Beweise und Ihre praktische An- wendung im sowjetischen Zivilprozeß, Moskau 1956, S. 128 (russ.). is Judelson, Das Problem der Beweisführung im sowjeti- schen Zivilprozeß, Moskau 1951, S. 208 (russ.). 448 ZPO erforderlich ist. Die Erklärungen der Parteien über alle erheblichen Umstände erleichtern die Beweisaufnahme und fördern ihre konzentrierte Durchführung. Die Vorstellung, die Parteien könnten erst nach einer ergebnislosen oder unzureichenden Beweisaufnahme zur Äußerung über das gegenseitige Vorbringen veranlaßt werden, ist letzten Endes nur zu verstehen, wenn man eine unter dem Gebot der Wahrheit stehende echte Erklärungspflicht der Parteien gemäß § 138 Abs. 2 ZPO über alle erheblichen Umstände ablehnt und es bei der gern. § 141 ZPO angeordneten „Aufklärung des Sachverhalts“ bei einer Klarstellung von ungenauem oder widerspruchsvollem Parteivorbringen bewenden läßt. Die förmliche, in feierlicher Form erfolgende Parteivernehmung kann danach nur in Betracht gezogen werden, wenn das Gericht die Erklärungen der betreffenden Partei für unvollständig und nicht wahrheitsgemäß hält und mangels anderer Beweismittel, oder weil sich diese als ungeeignet erwiesen haben sich nach den gegebenen Umständen von einer nochmaligen, diesmal feierlichen Vernehmung ein Ergebnis verspricht, das sich auf die Bildung seiner inneren Überzeugung von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachen entscheidend auswirkt. Das Oberste Gericht hätte deshalb dem Bezirksgericht den Hinweis geben müssen, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht nur die Verklagte zur Darlegung weiterer Tatsachen unter Angabe entsprechender Beweismittel zu veranlassen falls von ihr doch nocheine gewisse weitere Sachaufklärung für möglich gehalten werden könnte , sondern auch auf die Abgabe der gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu fordernden Erklärungen durch den Kläger hinzuwirken, wobei auch von diesem der entsprechende Beweis anzutreten wäre (vgl. § 282 Abs. 2 ZPO). Sollte nach der Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahmen der Beweis für das Bestehen und die Höhe der behaupteten Ausgleichspflicht nicht geführt sein, so wäre schließlich die Vernehmung des Klägers in feierlicher Form (§§ 445, 448 ZPO) für den Fall anzuordnen, daß das Gericht die gemäß § 138 Abs. 2 ZPO abgegebenen Erklärungen nidht für vollständig und wahrheitsgemäß erachten und sich von einer unter feierlicher Form stehenden Aussage des Klägers die Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben versprechen würde. Die vom Obersten Gericht für die Behandlung der konkreten Streitsache gegebene Anleitung und unseren Gerichten für die Wahrheitsermittlung im Zivilverfahren nahegelegten Arbeitsmethoden bedeuten eine Rückkehr zur Verhandlungsmaxime und stehen im Widerspruch zu zahlreichen früheren Entscheidungen, die sich außerordentlich fruchtbringend auf die Entwicklung einer lebensnahen, unseren gesellschaftlichen Aufbau fördernden Rechtsprechung in der DDR ausgewirkt haben. Insoweit findet die kritische Bemerkung von Artzt zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen17, daß die Entscheidungen des Obersten Gerichts mitunter gewisse Widersprüche aufweisen, ihre Bestätigung. 11 Vgl. NJ 1956 S. 714. Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik 2. Quartal 1957* Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, und Dozent Dr. HEINZ PÜSCHEL, Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die bedeutsamsten Gesetzgebungsakte dieser Berichtsperiode liegen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Völkerrechts und des Staatsrechts. Im Bereich des Völkerrechts ist mit der Verordnung über das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik Zusammenhängen, vom 11. April 1957 (GBl. I S. 237) das am 12. März 1957 Unterzeichnete * Übersicht über das 1. Quartal ln NJ 1957 S. 329, 372. Abkommen veröffentlicht worden; inzwischen ist auch die Bekanntmachung vom 9. Mai 1957 (GBl. I S. 285) veröffentlicht worden, daß das Abkommen am 27. April 1957 in Kraft getreten ist. Da dieses Abkommen sowohl in der Tagespresse als auch in dieser Zeitschrift eingehend gewürdigt worden ist, kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, die grundsätzliche Bedeutung des Vertragswerks nochmals herauszuarbeiten. Den Ausführungen von O e s e r1 über die Jurisdiktionsabgrenzung in Zivilsachen (Art. 11 14 des Ab- l Oeser, Zum Abkommen über die zeitweilige Stationierung sowjetischer Truppeneinheiten auf dem Territorium der DDR, NJ 1957 S. 193. 470;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 470 (NJ DDR 1957, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 470 (NJ DDR 1957, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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